Corona

Countdown für die Schlussabrechnung

Wir verraten Ihnen im siebten Teil unserer Praxistipp-Reihe, warum es wichtig ist, jetzt aktiv zu werden, und wie Sie am besten mit einem drohenden Subventionsbetrugsverfahren umgehen.

Erste Subventionsbetrugsverfahren mit empfindlichen Strafandrohungen laufen schon

Am 30.09.2024 endet die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen über die Coronahilfen endgültig. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen, nachdem die Frist, die ursprünglich am 31.03.2024 endete, ein letztes Mal verlängert wurde. Stand Ende März 2024 war beispielsweise in Niedersachsen nicht einmal die Hälfte der erwarteten Schlussabrechnungen eingegangen.

Falls die Schlussabrechnung bisher noch nicht eingereicht wurde, sind Antragsteller und insbesondere die prüfenden Dritten jetzt dringend gefordert. Wird die Abrechnung nicht rechtzeitig eingereicht, müssen alle bezogenen Überbrückungshilfen, einschließlich der November- und Dezemberhilfen, vollständig zurückgezahlt werden. Dies könnte viele Antragsteller finanziell überfordern. Es ist daher ratsam, offene Schlussabrechnungen zeitnah und nicht erst kurz vor Fristablauf einzureichen, um vermeidbare Fehler zu verhindern.

Während einige noch mit den Schlussabrechnungen beschäftigt sind, sehen sich andere bereits mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den bezogenen Überbrückungshilfen konfrontiert. Waren bisher vor allem die Corona-Soforthilfen oder die Neustarthilfen Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, steigt nun die Zahl der Verfahren, die sich auf die Überbrückungshilfen beziehen, deutlich an. Während es bei den Soforthilfen meist um überschaubare Beträge ging, stehen bei den Überbrückungshilfen deutlich höhere Summen im Raum, was sich auf die mögliche Strafandrohung auswirkt.

Sollten Sie von einem Ermittlungsverfahren betroffen sein, gilt es, Ruhe zu bewahren und den Sachverhalt gründlich aufzuarbeiten. Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade bei den Überbrückungshilfen durch die Einbeziehung eines ,,prüfenden Dritten“ ausreichend Argumentationsspielraum im Bereich des subjektiven Tatbestandes besteht.  Hier ist die genaue Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit entscheidend. Dabei geht es nicht nur um einen dogmatischen Streit, sondern um eine spürbare Reduzierung des Strafrahmens. Während bei vorsätzlichem Handeln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe droht, sieht der Strafrahmen bei leichtfertigem Handeln eine Freiheitsstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem ist  es bei Leichtfertigkeit eher möglich, das Strafverfahren – gegebenenfalls gegen eine Geldauflage – ohne Sanktionierung einzustellen.

Sollten Sie einen unerwünschten Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten, mit dem die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Sie bekannt gegeben wird, oder bekommen Sie sogar persönlichen Besuch von Ermittlungsbeamten, die sich in Ihren Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten umsehen möchten, zögern Sie nicht, umgehend anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise im Beihilfe- und Strafrecht im Kontext der Coronahilfen zur Seite und holen das bestmögliche Ergebnis für Sie heraus.

Weitere Informationen

Unsere Rechtsanwälte Frau Betül Gencer (Tel.: 0511 543589-15) und Herr Felix Strache (Tel.: 0511 543589-21) beantworten Ihnen gern Ihre Fragen!

 

Teil I "Subventionsbetrug, was ist das?"

Teil II "Praktische Maßnahmen im Beihilfestreit"

Teil III "Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug"

Teil IV "Sind Falschangaben bei der Antragstellung als Subventionsbetrug strafbar?"

Teil V "Falsche Prognose bei Corona-Hilfen: So schützen Sie sich vor strafrechtlichen Konsequenzen!"

Teil VI "Subventionsbetrug im Kontext der Schlussabrechnung: Fokus Unternehmensverbund"