Corona
Teil III – Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug von Corona-Hilfe

Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug

In Teil I (Subventionsbetrug, was ist das?) und Teil 2 (Praktische Maßnahmen im Beihilfestreit) haben wir Ihnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Sie bezüglich Ihres Antrags auf Corona-Hilfen mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges konfrontiert werden könnten und wie Sie sich am besten davor schützen. Im dritten Teil unserer Reihe erfahren Sie, was die äußerst unangenehmen Folgen eines solchen Vorwurfs sein können.

Subventionsbetrug kein Kavaliersdelikt. Hohe Strafen drohen!

  • Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt.
  • Dort droht das Gesetz bei vorsätzlicher, also willentlicher und wissentlicher, Begehung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – insbesondere ab einer Größenordnung von 50.000 Euro – sogar bis zu zehn Jahren!
  • Bei leichtfertiger Begehung ist eine Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.
  • In der Praxis orientieren sich die Gerichte gern an sogenannten Strafmaßtabellen, die abhängig von der Schadenshöhe sind.

Von maßgeblicher Bedeutung für das Gericht sind vor allem die Umstände der Tat, wie der Beteiligungsgrad sowie die strafrechtliche Vergangenheit und die Motivationslage des Täters. Festzuhalten ist als grobe Richtgröße, dass ab einem Betrugsvolumen von über 100.000 Euro eine Geldstrafe und bei über 1 Mio. Euro eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen sein dürften, sofern nicht weitere mildernde Umstände hinzutreten.

Aberkennung von Ämtern und Positionen nicht ausgeschlossen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei vorsätzlicher Begehung können die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkannt werden. Gleiches gilt für die Aberkennung der Geschäftsführerfähigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Wie „gewonnen“, so zerronnen

Die zu Unrecht erlangte Hilfe wird eingezogen, unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid widerrufen wird. Im Strafverfahren wird also ein eigenständiger Vollstreckungstitel zur Rückerlangung der staatlichen Hilfen geschaffen. Die potenzielle Gefahr der ,,Doppelvollstreckung“ ist zwar vorhanden, aber in der Praxis nie der Fall.

Aufstockung der Corona-Hilfen verschärft das Risiko für höhere Strafen

Auf der einen Seite ist es im Sinne der Wirtschaft absolut zu begrüßen, dass die finanziellen Hilfen sowie die maßgeblichen Beihilfeobergrenzen deutlich angehoben wurden. So können z. B. im Rahmen der Überbrückungshilfe III ungedeckte Fixkosten bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat und Unternehmen bzw. bei verbundenen Unternehmen sogar mit bis zu 3 Mio. Euro subventioniert werden.

Des Weiteren ist es mit dem neuen „Schadensrahmen“ innerhalb der November- und Dezemberhilfe betroffenen Unternehmen oder Unternehmensverbünden möglich, individuell auf Basis der schließungsbedingt erlittenen Schäden während der Lockdown-Monate genau zu berechnen und zudem mit anderen Beihilfen zu kumulieren. Antragssummen bewegen sich dadurch schon einmal schnell im Millionenbereich.

Auf der anderen Seite haben die neuen Hilfsangebote leider auch sehr schnell Betrüger auf den Plan gerufen, die in kurzer Zeit Millionenschäden verursachten. Dies führte kurzzeitig sogar zu einem Stopp des weiteren Auszahlungsverfahrens.

Die deutlich höheren Antragssummen bergen zudem frei nach der Faustformel „Je höher die Summe, desto höher die Strafe“ das Risiko schwerer Rechtsfolgen in sich – mehrjährige Freiheitsstrafen ohne Bewährung nicht ausgeschlossen.

Höchste Sorgfalt bei Antragstellung ist geboten!

Umso mehr ist bei der Antragstellung mit höchster Sorgfalt vorzugehen. Die Grundlagen und Berechnungen für die Antragstellungen müssen sorgfältig dokumentiert werden. Wer hier leichtfertig unzutreffende oder lückenhafte Angaben macht, die er im Nachhinein nicht begründen bzw. ausräumen kann, ist schnell einer erheblichen Strafandrohung ausgesetzt. Dies kann sogar den beruflichen Ruin bedeuten.

UNSER TIPP:

Lassen Sie sich unbedingt vor einer Antragstellung beraten! Besonders, wenn hinsichtlich der Berechnung der Hilfen sowie der Antragsvoraussetzungen Unklarheiten bestehen.

LW.P Lüders Warneboldt ist dafür genau der richtige Ansprechpartner für Sie, denn wir haben uns auf die gefährlichen Fallstricke im Zusammenhang mit Corona-Hilfen spezialisiert.

 

Teil I: Subventionsbetrug - was ist das?

Teil II: Subventionsbetrug: Praktische Maßnahmen im Beihilfestreit