Corona

Falsche Prognose bei Corona-Hilfen: So schützen Sie sich vor strafrechtlichen Konsequenzen!

Im fünften Teil unserer Praxistipp-Reihe geht es darum, ob falsche Prognoseentscheidungen bei der Antragstellung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

In Teil I ("Subventionsbetrug, was ist das?"), Teil II ("Praktische Maßnahmen im Beihilfestreit"), Teil III ("Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug") und Teil IV ("Sind Falschangaben bei der Antragstellung als Subventionsbetrug strafbar?") haben wir bereits erläutert, unter welchen Voraussetzungen Sie bezüglich Ihres Antrags auf Corona-Hilfen mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges konfrontiert werden könnten, wie Sie sich am besten davor schützen und was die schwerwiegenden Folgen eines solchen Vorwurfs sein können.

Höhe der Corona-Hilfen

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III plus wurden und werden Fixkostenhilfen in großem Umfang bereitgestellt. Waren die Überbrückungshilfen in den ersten beiden Phasen noch auf monatlich maximal 50.000 Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund gedeckelt, wurden die Förderbeträge mit der Überbrückungshilfe III zuletzt auf maximal 10 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund und Fördermonat deutlich angehoben. Und auch die zu beachtenden beihilferechtlichen Obergrenzen wurden deutlich nach oben angepasst.

Überbrückungshilfe III plus: Umsatzprognose und Fixkostenkalkulation

Die Überbrückungshilfe III konnte für die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021 und die Überbrückungshilfe III plus kann nunmehr für die anschließenden Monate Juli bis September 2021 beantragt werden. Dabei muss das antragstellende Unternehmen

  1. zum einen den jeweiligen Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzzeitraum vor Corona ermitteln sowie
  2. die nicht durch Einnahmen gedeckten monatlichen Fixkosten im Fördermonat ermitteln.

Abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung bedarf diese Ermittlung damit einer Prognose für die dem Antrag nachfolgenden Monate.

Was tun bei falscher Umsatzprognose bzw. Fixkostenkalkulation?

Stellt sich die Umsatzprognose bzw. Fixkostenkalkulation als zu hoch oder zu niedrig heraus, besteht die Möglichkeit sowohl vor als auch nach der Bewilligung einen Änderungsantrag zu stellen. Wird kein Änderungsantrag gestellt, ist spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung auf Basis der Ist-Zahlen des Förderzeitraums abzurechnen, woraus sich dann entweder eine Erstattung von bereits bewilligten Geldern oder ein Nachzahlungsanspruch ergeben kann. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welche strafrechtlichen Risiken im Fall einer unzutreffenden Umsatzprognose und Fixkostenkalkulation bestehen und wie Sie einen etwaigen Strafvorwurf entkräften können.

Strafrechtliche Konsequenzen bei falscher Prognose

Eine Prognoseentscheidung, die sich im Rückblick als falsch herausstellt, ist nicht automatisch eine Straftat: Sollte die Prognose auf nachvollziehbaren Gründen beruhen, dürfte es fraglich sein, ob Sie objektiv "unrichtige Angaben" gemacht haben. Letztlich beinhaltet jede Prognoseentscheidung naturgemäß einen Unsicherheitsbereich.

Szenario: Die Prognose weicht ERHEBLICH von den tatsächlichen Zahlen ab

Weicht die aufgestellte Prognose von den tatsächlichen Zahlen erheblich ab, ist damit zu rechnen, dass die Strafbehörde vorsorglich ein Strafverfahren einleitet. Der Grund: Die Verjährung der Straftat soll  unterbrochen werden und in einem  Ermittlungsverfahren näher geprüft werden. Hier wird geprüft, ob es sich "lediglich" um ,,unrichtige Angaben“ oder um "Vorsatz oder Leichtfertigkeit" handelt. In den meisten Fällen wird wohl eher von einer leichtfertigen Vorgehensweise auszugehen sein.

So schützen Sie sich vor strafrechtlichen Konsequenzen

Sollten Sie eine "falsche" Prognose aufgestellt haben, ist zu klären, ob Sie sich unter freiwilliger Aufdeckung der "falschen" Prognose vor strafrechtlichen Konsequenzen schützen können. Im Strafrecht gibt es drei Möglichkeiten:

  1. der strafbefreiende Rücktritt: Der strafbefreiende Rücktritt ist nur bis zur Vollendung der Straftat möglich. Der Subventionsbetrug ist bereits mit Antragstellung vollendet, da ein Schadenseintritt durch Auszahlung der Hilfe nicht vorausgesetzt ist – anders ist dies bei Betrug, der einen Vermögensschaden voraussetzt. Es handelt sich also um ein sehr frühes Stadium, in dem eine falsche Prognose schwer zu erkennen sein wird.
  2. die tätige Reue: Nach der Vollendung der Tat kann durch tätige Reue bis zur Auszahlung der staatlichen Hilfe Straffreiheit erreicht werden, wenn durch Korrektur verhindert wird, dass die staatliche Hilfe gewährt wird (§ 264 Absatz 6 Strafgesetzbuch). Sollte erst zeitlich nach der Auszahlung der Hilfe festgestellt werden, dass die Prognose falsch war, kann trotzdem eine Korrektur vorgenommen werden. Ein freiwilliges Aufdecken der falschen Angaben hat erhebliches Gewicht für die beizumessende Strafe.
  3. die strafbefreiende Selbstanzeige: Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nur bei Steuerhinterziehung möglich.

Unsere Empfehlung

Wir raten Ihnen dringend, dass Sie die Kalkulationsgrundlagen für Ihre erstellte Prognoseentscheidung lückenfrei dokumentieren und aufbewahren. In der Regel wird ein Strafverfahren immer Jahre nach der Antragstellung eingeleitet. Da ist es schwierig, sich an die Umstände bei Antragstellung zu erinnern.

Im Fall der Fälle: Holen Sie sich Expertinnen und Experten an die Seite! Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Expertise im Beihilfe- und Strafrecht zur Seite.

 

Teil I "Subventionsbetrug, was ist das?"

Teil II "Praktische Maßnahmen im Beihilfestreit"

Teil III "Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug"

Teil IV "Sind Falschangaben bei der Antragstellung als Subventionsbetrug strafbar?"