Haben Sie im Zuge der Corona-Pandemie als Einzelunternehmen oder Geschäftsführerin bzw.
Geschäftsführer Corona-Hilfen beantragt?
Mittlerweile laufen bundesweit mehr als 24 000 Ermittlungsverfahren gegen mögliche „Subventionsbetrüger“, die in ihrer Antragsstellung etwas bewusst oder unbewusst falsch gemacht haben.
Wie viele Verdachtsfälle noch hinzukommen werden, lässt sich gegenwärtig nicht sagen. Haben Sie bereits einen Bescheid erhalten oder fürchten Sie jetzt, möglicherweise neben der Rückzahlungsforderung, sogar selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörde zu geraten?
Wir haben für Sie die meist gestellten Fragen zusammengefasst und direkt beantwortet. In jedem Fall raten wir Ihnen, sich rechtlichen Beistand zu holen.
Verdacht auf Betrug bei Corona-Hilfen – Wozu haben Sie Fragen?
Eine Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die der Förderung der Wirtschaft dienen soll. „Subventionserhebliche Tatsachen“ sind dabei die Umstände, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Wann droht mir ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs der Corona-Soforthilfen?
Corona-Soforthilfen - i. Ü. auch die Überbrückungshilfe oder die außerordentliche Wirtschaftshilfe (sog. „November-/Dezemberhilfe“) - sind sog. Subventionen im Sinne des § 264 StGB. In den meisten Anträgen werden alle oder teilweise Angaben als ,,subventionserheblich“ bezeichnet. Bei den Corona-Soforthilfen droht ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs, wenn bei einer Nachprüfung die Möglichkeit der Begehung eines Subventionsbetruges bejaht wird. Also wenn festgestellt wird, dass falsche Angaben im Antragsformular gemacht worden sind. Wenn Falschangaben gemacht werden, ist der Anwendungsbereich des Subventionsbetruges zunächst eröffnet.
Ein Subventionsbetrug bei den Corona-Hilfen liegt also dann vor, wenn der Antragstellerin oder der Antragsteller:
- über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für sie oder den anderen vorteilhaft sind (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB);
- eine gewährte zweckgebundene Subvention entgegen einer Verwendungsbeschränkung verwendet (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB);
- offenbarungspflichtige subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber verschweigt (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB);
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Was soll ich tun, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug der Corona-Hilfen gegen mich eingeleitet wurde?
Die Einleitung eines Strafverfahrens wird Ihnen schriftlich bekannt gegeben. Wenn Sie sich mit einem Vorwurf des Subventionsbetruges konfrontiert sehen, sollten Sie die Ruhe bewahren, vorerst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sofort einen rechtlichen Berater zur Seite holen, mit dem Sie passend auf Ihren Einzelfall eine Verteidigungsstrategie festlegen können. Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf das Antragsformular und die zugrunde liegenden Bestimmungen zu den subventionserheblichen Tatsachen gelegt werden.
Wie Sie sich vor dem Vorwurf des Subventionsbetruges schützen erfahren Sie hier.
Teil II: Unter Verdacht? Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen
Wer prüft die Rückforderungen von Corona-Hilfen?
Die Bewilligungsstellen sind für die Prüfung der Corona-Hilfen zuständig und prüfen auch im Nachgang, ob Hilfen unter Umständen zu Unrecht gewährt wurden. Es wird sowohl Stichproben als auch Prüfungen von auffälligen Fällen geben. Grundsätzlich muss jede Empfängerin und jeder Empfänger damit rechnen, dass die gewährten Hilfen Gegenstand einer Nachprüfung werden. Sicher werden nicht alle Fälle geprüft werden können. Vor allem die in den meisten Fällen zu erstellende Schlussabrechnung wird voraussichtlich Anlass für Nachprüfungen geben.
Ich habe einen Widerruf- und Rückforderungsbescheid der Corona-Hilfen erhalten. Was muss ich nun tun?
Wenn Sie einen Widerruf- und Rückforderungsbescheid erhalten, sollten Sie diesen umgehend prüfen bzw. prüfen lassen und hiergegen innerhalb der Widerspruchsfrist (1 Monat) zunächst Widerspruch einlegen. Die Begründung sollte mit dem Widerspruch angekündigt und dann nach näherer Prüfung nachgereicht werden.
Was sind die möglichen Gründe dafür, dass ich die Corona-Soforthilfe zurückzahlen muss?
Dies kann letztlich viele Gründe haben. In den meisten Fällen wird im Nachhinein die Antragsberechtigung verneint, weil die Voraussetzungen für ein Corona-Hilfsprogramm (z.B. Anzahl der Vollzeitstellen, Umsatzgrenzen, Höhe des Umsatzeinbruchs oder eine Betroffenheit durch staatliche Schließungsanordnungen) nicht vorlagen. Weitere Gründe können die Überschreitung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen oder auch unzutreffende Angaben zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Unternehmensverbundes sein.
Wann muss ich die Sofort- oder Corona-Überbrückungshilfe zurückzahlen?
Die Rückzahlungsfrist ist im Rückforderungsbescheid angegeben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einlegung eines Widerspruchs nicht in jedem Fall aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung entfaltet. Eine Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids muss u. U. zusätzlich zur Einlegung des Widerspruchs geltend gemacht werden.
Ist die Rückzahlung der Corona-Hilfen auch in Raten bzw. als Teilrückzahlung möglich, wenn mir die Rückzahlung finanziell nicht auf einmal möglich ist?
Die Rückzahlungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Empfänger zur Rückzahlung finanziell in der Lage ist oder nicht. Ein Erlass der Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der finanziellen Situation des Hilfeempfängers kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Auf Antrag des Schuldners kann im Einzelfall eine Ratenzahlung / Stundung gewährt werden. Ist der Empfänger der Leistung zur Rückzahlung finanziell nicht in der Lage, sollte er umgehend den Kontakt zur Bewilligungsstelle aufnehmen und eine Ratenzahlung / Stundung abklären, die bei entsprechendem Nachweis des finanziellen Engpasses gewährt werden kann. Eine durch die Rückzahlungspflicht verursachte Zahlungsunfähigkeit kann in letzter Konsequenz auch zu einem Insolvenzverfahren führen.
Welche Konsequenzen folgen, wenn eine Rückzahlung nicht fristgerecht erfolgt?
Wird der Rückzahlungsverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen, so kann die Bewilligungsstelle aus dem Widerruf- und Rückforderungsbescheid Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rückzahlungsverpflichteten einleiten. Zur Vermeidung einer Vollstreckung muss daher in jedem Fall fristgerecht Widerspruch eingelegt und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt werden, sofern der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Wie ist bei einer Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz vorzugehen?
Im Fall einer nachträglich eintretenden Insolvenz sind die bezogenen Hilfen im Einzelfall, abhängig vom jeweiligen Hilfsprogramm, zurückzuzahlen. Auch eine dauerhafte Geschäftsaufgabe kann dazu führen, dass bereits bezogene Hilfen zurückzuzahlen sind. Im Fall einer Insolvenz oder einer dauerhaften Geschäftsaufgabe sollte im Zweifel eine Abklärung mit der zuständigen Bewilligungsstelle erfolgen.
Was bezeichnet das Beihilferecht?
Das Beihilferecht bezeichnet die beihilferechtlichen Regelungen in der EU als Teil des europäischen Wettbewerbsrechts. Die Vorschriften dienen der Sicherstellung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs in der EU. Beihilfen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung ihrer Wirtschaft sind daher nur in engen Grenzen zulässig.
Was ist beihilferechtlich zu beachten?
Beihilferechtlich sind vor allem die für die einzelnen Hilfsprogramme geltenden Beihilferahmen zu beachten sowie die Möglichkeiten zur Kumulation der verschiedenen Beihilferahmen. Des Weiteren ist der “beihilferechtliche Unternehmensbegriff” von wesentlicher Bedeutung, der neben einem einzelnen Unternehmen auch einen Unternehmensverbund bezeichnen kann.
Was genau ist die beihilferechtliche Höchstgrenze?
Die beihilferechtliche Höchstgrenze bezeichnet die maximale Höhe der von einem Unternehmen bzw. einem Unternehmensverbund in einem bestimmten Zeitraum beziehbaren staatlichen Beihilfen. Über die Höchstgrenzen hinausgehende Beihilfen verstoßen gegen das EU-Beihilferecht und sind von den Mitgliedstaaten zu unterlassen.
Was umfasst der EU-Beihilferahmen für Corona-Hilfen?
Von der EU-Kommission wurde zu Beginn der Corona-Pandemie, gestützt auf Art. 107 Abs. 3 b AEUV, ein befristeter Beihilferahmen (“Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19” vom 19.03.2020) eröffnet. Dieser Rahmen ermöglicht den Mitgliedstaaten, die eigene Wirtschaft für einen definierten Zeitraum mit verschiedenen staatlichen Maßnahmen, unter anderem durch Bereitstellung finanzieller Mittel, zu unterstützen. Solange die Vorgaben des befristeten Beihilferahmens eingehalten werden, werden die darunter gewährten Hilfen von der EU-Kommission als beihilfekonform angesehen. Unter den Corona-Beihilferahmen fallen neben den sogenannten Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen insbesondere auch niedrigverzinsliche Darlehen und umfassende Kreditsicherungsmöglichkeiten. Unter dem befristeten Beihilferahmen hat Deutschland sich von der EU-Kommission verschiedene Beihilferahmen genehmigen lassen, von denen insbesondere die ”Bundesregelung Kleinbeihilfen” und die “Bundesregelung Fixkostenhilfe” für die Hilfszahlungen von Bund und Ländern maßgeblich sind. Die Bundesregelungen wurden bereits mehrfach angepasst, zuletzt nach Erhöhung der maßgeblichen Beihilfegrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen durch die EU.
Für wen greift der erweiterte Beihilferahmen der EU?
Von der EU-Kommission wurde auf Antrag der BRD Deutschland am 21.01.2021 die sogenannte Bundesregelung November- / Dezemberhilfe als weiterer Beihilferahmen genehmigt. Dieser Rahmen dient der vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen war. Hierbei handelt es sich um einen gesonderten Rahmen für aufgrund von pandemiebedingten Schließungen entstandenen Schäden. Deshalb wird dieser Rahmen teilweise auch als “Schadensrahmen” bzw. “Schadensregelung” bezeichnet. Dieser Rahmen mit einem Gesamtvolumen von 12 Milliarden Euro steht jedoch ausschließlich im Rahmen der November-/Dezemberhilfe zur Verfügung und kann hierfür mit dem Kleinbeihilferahmen kumuliert werden. Eine Kumulierung mit der Bundesregelung Fixkostenhilfe ist hingegen nicht möglich.
Wie hängen die Rückzahlung der Corona-Hilfen und die Prüfung der Kumulation miteinander zusammen?
Ob eine Kumulation verschiedener Corona-Hilfen zulässig ist, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Hilfsprogramms. Ebenso ist hinsichtlich der verschiedenen Beihilferahmen zu prüfen, ob diese miteinander kumuliert werden können. Werden hinsichtlich der Kumulation von Beihilfen unzutreffende Angaben im Hilfsantrag gemacht, kann dies später u.U. zu einer Rückforderung bzw. Teilrückforderung bezogener Hilfen führen. Die Kumulationsmöglichkeiten sind im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller genau zu prüfen. Falsche Angaben hierzu können dann auch strafrechtlich relevant sein.
Was sind Kleinbeihilfen und welcher Beihilferahmen findet auf die Corona-Kleinbeihilfen Anwendung?
Im Grunde genommen sind Kleinbeihilfen vorübergehende geringfügige Beihilfen im Geltungsbereich der BRD. Geregelt sind die Kleinbeihilfen in der gleichnamigen Bundesregelung Kleinbeihilfen. Diese findet Anwendung auf die folgenden Arten von Beihilfen:
- Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen;
- Beihilfen in Form von Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen;
- Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen;
- Beihilfen in Form von Darlehen;
- Beihilfen in Form von mezzaninen Finanzierungen;
- Beihilfen in Form von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien;
- Beihilfen in Form von Eigenkapital.
Der Kleinbeihilferahmen betrug zunächst maximal 800.000 €, für bestimmte Wirtschaftszweige auch weniger. Zuletzt wurde der Kleinbeihilferahmen durch die EU-Kommission auf bis zu 1,8 Millionen Euro erweitert. Aktuell gilt der Kleinbeihilferahmen für Kleinbeihilfen im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2021. Die Bundesregelung Kleinbeihilfe wurde bereits mehrfach angepasst. Die aktuelle Fassung ist die Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Wie funktionieren De-Minimis-Kleinbeihilfen innerhalb der Corona-Hilfen?
De-minimis-Beihilfen sind keine speziellen Beihilfen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Vielmehr handelt es sich hierbei, vereinfacht gesprochen, um einen allgemeinen EU-Beihilferahmen, der für zahlreiche staatliche Hilfen genutzt werden kann. Hilfen im Umfang der De-minimis-Verordnungen bedürfen grundsätzlich keiner gesonderten Genehmigung durch die EU-Kommission. Im Rahmen der Corona-Hilfen kann der De-minimis-Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Kleinbeihilferahmen gemäß der Bundesregelung Kleinbeihilfen kombiniert bzw. kumuliert werden.
Was ist unter Fixkostenhilfe zu verstehen?
Bei der Fixkostenhilfe handelt es sich um finanzielle Unterstützung für ungedeckte Fixkosten, also laufende betriebliche Kosten, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, z.B. im Fall von coronabedingten Schließungen. Fixkostenhilfen wurden und werden im Rahmen der Überbrückungshilfen I bis III gewährt, welche die Zeiträume Juni bis August 2020 (Überbrückungshilfe I), September bis Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II) sowie Januar bis Juni 2021 (Überbrückungshilfe III) abdecken.
Welcher Beihilferahmen gilt für die Fixkostenhilfe in Deutschland?
Hierfür gilt die Bundesregelung Fixkosten. Der Fixkostenrahmen ging zunächst bis zu einem Höchstbetrag von 3 Millionen Euro und wurde zuletzt auf 10 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund erhöht. Der Rahmen gilt für Fixkosten im Zeitraum vom 19.03.2020 bis aktuell 31.12.2021.
Sind die Beihilfen steuerpflichtig?
In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Für die Gewerbesteuererklärung gilt dies entsprechend. Die Finanzämter werden von den Bewilligungsstellen über die gewährten Hilfen in Kenntnis gesetzt. Die Hilfen sind jedoch nicht umsatzsteuerbar, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.
Was sind verbundene Unternehmen?
Als verbundene Unternehmen gelten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen und was ist hierbei zu beachten?
Bei verbundenen Unternehmen können die Hilfen vom Unternehmensverbund insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden und es kann auch nur ein Unternehmen einen Antrag stellen.
Wie hängt ein Unternehmensverbund und die Rückzahlung der Corona-Hilfen zusammen?
Für die Corona-Hilfen in Deutschland gelten verbundene Unternehmen grds. als ein Unternehmen. Wird für miteinander verbundene Unternehmen jeweils ein gesonderter Hilfsantrag gestellt und positiv beschieden, dann kann es zu einer Rückforderung von Beihilfen kommen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich tatsächlich um verbundene Unternehmen im Sinne der EU-Definition handelt.
Was hat die KMU-Definition der EU mit den Corona-Hilfen zu tun?
Zur Bestimmung von verbundenen Unternehmen bzw. einem Unternehmensverbund verweist das BMWi in den FAQ zu den Überbrückungshilfen sowie den außerordentlichen Wirtschaftshilfen auf eine KMU-Definition aus der sog. Gruppenfreistellungsverordnung der EU. Diese Definition ist somit maßgeblich für die Bestimmung, in welchen Fällen von verbundenen Unternehmen auszugehen ist, die zum einen jeweils nur einen Antrag pro Verbund stellen können und denen die Beihilfehöchstgrenzen zum anderen nur einmal pro Verbund zur Verfügung stehen.
Verdacht auf Betrug bei Corona-Hilfen: Holen Sie sich in jedem Fall rechtliche Unterstützung.
Sollten Sie von einem Verdachtsfall betroffen sein, ist unsere erste Empfehlung: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Einmal getätigte Aussagen lassen sich kaum noch aus der Welt schaffen. Ferner empfehlen wir aufgrund der möglichen Auswirkungen einer etwaigen strafrechtlichen Verurteilung eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Gerne stehen wir Ihnen wir für ein Gespräch zur Verfügung.
Haben Sie bereits einen Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid erhalten oder benötigen Sie Hilfe in einem drohenden Strafverfahren? Dann verlieren Sie bitte keine Zeit und kontaktieren uns sofort. Wir kümmern uns um Sie!
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