CoronaNews

Aktueller Stand

In den Geschäftsjahren 2020 bis 2022 konnten Unternehmen, die auf Grund der Corona-Pandemie und der getroffenen Schutzmaßnahmen Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten, Förderungen zur Deckung ihrer Fixkosten in Anspruch nehmen. Da die zur Berechnung der Förderung herangezogenen Umsätze und Fixkosten zumeist auf Schätzungen basierten, verpflichteten sich Antragstellerinnen und Antragsteller mit Unterzeichnung des Antrags, die Richtigkeit ihrer Antragsdaten nach Ende des Förderzeitraums im Rahmen einer Schlussabrechnung gegenüber der bewilligenden Stelle nachzuweisen.

Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung wurde in der Vergangenheit wiederholt verschoben. Für Überbrückungshilfen, die bis zur ersten Nachfrist am 31. Januar 2024 nicht schlussgerechnet wurden, konnten Fristverlängerungen bislang bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Letztmalig soll nun nochmals eine Verlängerung bis 30. September 2024 möglich sein, sofern bereits Fristverlängerungen im digitalen Antragssystem beantragt wurden.

Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen rund um die  Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen informieren.

Grundsätzliches zur Schlussabrechnung

Im Rahmen der Schlussabrechnung werden die im Förderzeitraum beantragten Mittel auf Ihre Richtigkeit und Angemessenheit geprüft. Hierfür werden die monatlichen Umsätze und Fixkosten rückblickend für den gesamten Förderzeitraum ermittelt. Zuletzt wird die im Rahmen der Schlussabrechnung berechnete Fördersumme mit den bewilligten Billigkeitsleistungen aus den Erst- und Änderungsanträgen der Überbrückungshilfen verrechnet. Hierbei können sich Rückzahlungsverpflichtungen zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller oder Nachforderungen zu ihren Gunsten ergeben.

Die Schlussabrechnung erfolgt dabei in zwei Teilen. Der erste Teil der Schlussabrechnung umfasst den Förderzeitraum Juni 2020 bis Juni 2021 und damit die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe. Der zweite Teil der Schlussabrechnung umfasst den Förderzeitraum Juli 2021 bis Juni 2022 und damit die Überbrückungshilfen III Plus und IV.

Die Schlussabrechnung wird von Ihrem prüfenden Dritten erstellt und nach der Unterschrift elektronisch an die bewilligende Stelle übermittelt. Änderungen der Schlussabrechnung sind nach derzeitigem Stand nach Einreichung nicht mehr möglich.

Bislang lässt sich über die anschließende Bearbeitungszeit durch die bewilligende Stelle keine verlässliche Auskunft erteilen.

Prüfung der Schlussabrechnung durch die bewilligende Stelle und erwartete Hindernisse

Die übermittelten Schlussabrechnungen werden von der NBank in drei Schritten geprüft:

  • Unternehmensdaten und Antragsvoraussetzungen (z.B. Bankverbindung, Steuernummern und direkte oder indirekte Betroffenheit von Corona-Pandemie)
  • Nachweis der Umsätze und Fixkostensummen anhand von Listen (z.B. BWA, Summen- und Saldenlisten)
  • Einzelne Belege als Nachweise der Fixkostensummen (z.B. Quittungen, Rechnungen, Überweisungsbelege)

Der erste Prüfungsschritt erfolgt nach Auskunft der NBank bei jedem gestellten Antrag. Die übrigen Prüfschritte werden stichprobenartig oder im Falle festgestellter Unplausibilitäten durchgeführt. Schlussabrechnungen über hohe Förderbeträge (ab 1 Mio. Euro) unterliegen im Regelfall einer vertieften Prüfung, bei der sowohl Listen und auch Einzelbelege angefordert werden können. Hierfür stellt die bewilligende Stelle eine Anfrage über das Datenportal des BMWK direkt an den prüfenden Dritten. Angeforderte Nachweise werden ebenfalls über dieses hochgeladen und an die bewilligende Stelle übermittelt.

Welche Probleme ergeben sich aus den beschriebenen Entwicklungen?

  • Bisherige Anfragen der bewilligenden Stelle waren umfangreich und führten zu unvorhergesehenem Arbeitsaufwand. Daher besteht Unklarheit über den Umgang mit zusätzlich entstehenden Kosten durch prüfende Dritte nach Einreichung der Schlussabrechnung.
  • Teilweise besteht nur eine geringe Aussicht auf Nachzahlungen zu Gunsten der Antragstellenden, weil nachträglich gänzlich neu erfassten Fixkosten ein „Neuantragscharakter“ unterstellt wird. Mandanten, die im Rahmen der Erst- und Änderungsanträge aus Sicherheitsgründen geringere Fördersummen beantragten und diese im Rahmen der Schlussabrechnung korrigieren wollten, sind unter Umständen benachteiligt. Bereits jetzt ist festzustellen, dass die Bewilligungsstellen die bewilligten Hilfen vielfach als Obergrenze betrachten, wodurch Nachzahlungen die Ausnahme bilden dürften.
  • Insgesamt ist mit einer kritischen Prüfung der bewilligenden Stelle zu rechnen, bei der vor allem Antragsvoraussetzungen und förderfähige Fixkosten unter die Lupe genommen werden. Teilweise legen die Bewilligungsstellen die Antragsvoraussetzungen dabei deutlich strenger aus.

Was ist für Sie zu tun?

  • Im Laufe der nächsten Zeit werden zunehmend Rückfragen der bewilligenden Stellen erwartet. Daher ist vor allem Ihre Bereitschaft gefragt, auf Anfrage Belege beizubringen und zur Abstimmung von Unklarheiten zur Verfügung zu stehen.
  • Bei streitigen Rechtsfragen, z.B. zur Frage des Bestehens eines Unternehmensverbundes, ist ggf. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erwägen.

Über die weiteren Entwicklungen im Rahmen der Schlussabrechnungen und der sich anschließenden Prüfungsverfahren werden wir Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten.