Corona
Teil III – Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug von Corona-Hilfe

Sind Falschangaben bei der Antragstellung als Subventionsbetrug strafbar?

In Teil I („Subventionsbetrug, was ist das?“), Teil II („Praktische Maßnahmen im Beihilfestreit“) und Teil III („Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug“) haben wir bereits erläutert, unter welchen Voraussetzungen Sie bezüglich Ihres Antrags auf Corona-Hilfen mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges konfrontiert werden könnten. Darin haben wir erläutert, wie Sie sich am besten davor schützen und was die schwerwiegenden Folgen eines solchen Vorwurfs sein können.

Im vierten Teil unserer Reihe geht es darum, ob Falschangaben im Antrag auf Corona-Hilfen überhaupt als Subventionsbetrug bestraft werden können.

„Subventionserhebliche Tatsachen“: Wann machen Sie sich strafbar?

Die zentrale Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges ist, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht haben. Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 18.01.2021) hat sich mit der Frage näher beschäftigt, nachdem die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten hat, dass die Voraussetzungen bei dem Online-Antrag an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) nicht erfüllt seien. Hintergrund der Streitfrage ist Folgender:

Subventionserheblich im Sinne der Strafnorm sind Tatsachen,

  1. die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
  2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Formelles vs. materielles Gesetz: Was gilt?

Mit ,,Gesetz“ ist ein formelles (Parlamentsgesetz) oder materielles (Rechtsverordnung, Satzung) Gesetz gemeint. Nicht gemeint sind hier Verwaltungsvorschriften, Erlasse oder Richtlinien.

Die Corona-Hilfsprogramme beruhen auf Nachtragshaushaltsgesetzen, bei denen es sich um formelle Gesetze handelt. Allerdings regeln sie nicht konkret die Vergabevoraussetzungen für Corona-Hilfen. Diese werden meist nur in Verwaltungsvorschriften konkretisiert, wie z. B. in den Bundesregelungen zur Kleinbeihilfe und Fixkostenhilfe oder auch nur in den im Internet veröffentlichten FAQ. Doch Vorsicht: Weder Verwaltungsvorschriften noch FAQ stellen ein formelles oder materielles Gesetz dar! Auch die Länder haben zum Teil Regelungen in Form von Verwaltungsvorschriften oder FAQ veröffentlicht, zum Teil aber auch Förderrichtlinien erlassen, die je nach Form als materielles Gesetz angesehen werden könnten.

Ob die (allgemeinen) Nachtragshaushaltsgesetze oder aber § 2 Subventionsgesetz (SubVG) in Verbindung mit der jeweiligen Verwaltungsvorschrift des Landes genügt, ist final noch nicht geklärt. Vereinzelt wird auch die Ansicht vertreten, dass jedenfalls über § 4 Absatz 1 SubvG die Brücke zur Strafbarkeit geschlagen werden kann. Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage noch nicht in der Breite befasst. Das Landgericht Hamburg hat in dem dort zu entschiedenen Fall die Voraussetzungen über § 2 SubVG in Verbindung mit § 1 Hamburgisches Subventionsgesetz (HmbSubvG) als erfüllt angesehen und eine Strafbarkeit bejaht.

Fazit

Ungeschoren kommt man nicht davon, da auch bei der Verneinung des Subventionsbetruges noch eine Strafbarkeit wegen Betruges in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges unterscheiden sich aber: Denn eine Strafbarkeit kommt nur in Betracht, wenn eine vorsätzliche Begehungsweise bejaht wird. Es genügt also nicht, wie bei dem Subventionsbetrug, dass ,,nur“ eine leichtfertige Begehungsweise bejaht wird!

Es bleibt also weiterhin spannend rund um die Thematik ,,Subventionsbetrug mit Corona-Hilfen“. Wir bleiben dran und berichten, wenn sich weitere Erkenntnisse ergeben.

 

Teil I „Subventionsbetrug, was ist das?“

Teil II „Praktische Maßnahmen im Beihilfestreit“

Teil III „Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug“