Corona

Außerordentliche Wirtschaftshilfe, Update Finanzierung und Update Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

  1. Aktuelle Situation
  2. Außerordentliche Wirtschaftshilfe
  3. Update Finanzierung
  4. Update Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen
  5. Ihre Ansprechpartner

 

1. Aktuelle Situation

Mit unseren bisherigen Sonderausgaben zur Corona-Krise haben wir Sie unter anderem über staatliche Unterstützungsmaßnahmen und Finanzierungsmaßnahmen informiert sowie über weitere Themen berichtet, die für Sie im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie relevant sein können.

Mit dieser Sonderausgabe 23/2020 zur Corona-Krise „Außerordentliche Wirtschaftshilfe, Update Finanzierung und Update Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen“ möchten wir Sie über den aktuellen Verfahrensstand bei diesen wichtigen Themen unterrichten und insbesondere über die außerordentliche Wirtschaftshilfe und die Verlängerung der Überbrückungshilfe berichten.

 

2. Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 wurde eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für die von den temporären Schließungen im November 2020 betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen beschlossen. Diese wurde am 5. November 2020 durch das Bundesministerium für Wirtschaft sowie durch das Bundesministerium für Finanzen konkretisiert.

Antragsberechtigt sind alle direkt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Darüber hinaus sind auch indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt, sofern sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Diese Regelung erstreckt sich ebenso auf Unternehmensgruppen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll als Zuschuss pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes, der im November 2019 erwirtschaftet wurde, an die Betroffenen als Kompensation für die schließungsbedingten Nachteile ausgezahlt werden. Eine Ausnahme bilden hier die Soloselbstständigen, hier besteht das zusätzliche Wahlrecht, den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Nach aktuellem Stand werden die Zuschüsse bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro gewährt, soweit die im Rahmen der Corona-Pandemie auf 1 Mio. Euro erweiterte Obergrenze für Beihilfen (neben Zuschüssen auf KfW-Kredite) nicht überschritten wird.

Umsätze, die trotz Schließung erzielt werden, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Die bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum November 2020, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen, werden mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe verrechnet.

Wie das konkrete Antragsverfahren erfolgen soll, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend gesagt werden. Jedoch soll laut aktueller Aussage der Bundesregierung das Antragsverfahren analog zu den Überbrückungshilfen über die Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) in den nächsten Wochen möglich sein. Die elektronische Antragsstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Pflicht zur Antragsstellung über einen prüfenden Dritten entfällt für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderungen beantragen. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Wir werden Sie dazu gesondert informieren.

 

3. Update Finanzierung

Durch die KfW stehen diverse Möglichkeiten zur Aufnahme von Krediten zur Verfügung. Weiterhin unverändert steht das „KfW-Sonderprogramm 2020“ seit dem 23. März 2020 zur Verfügung. Dieses umfasst den KfW-Kredit für Unternehmen, den KfW-Schnellkredit für Unternehmen und den KfW-Schnellkredit für Soloselbstständige und kleine Unternehmen. Darüber hinaus besteht für Start-ups und junge Wachstumsunternehmen die Möglichkeit, Darlehn von der KfW Capital aus der „Corona Matching Faszilität“ Finanzierungshilfe zu erhalten.

Mit Hilfe des „KfW-Investitionskredits für kommunale und soziale Unternehmen“ können Finanzierungen für Betriebsmittel mit einer Laufzeit von vier Jahren beantragt werden.

Die NBank stellt das Förderprogramm „Digitalbonus.Niedersachsen“ für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Hieraus können Zuschüsse bis zu 10.000,00 Euro für Investitionen zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen und zur Verbesserung der IT-Sicherheit beantragt werden.

Im Rahmen des Corona-Sonderprogramms „Neustart Niedersachsen Investition“ fördert die NBank zusätzlich Investitionen, die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Sofern Unternehmen zwischen April 2020 und Juni 2020 in Folge der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen verzeichnen mussten, besteht bis spätestens 30. November 2020 die Möglichkeit, einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 50 Prozent über das Online-Portal der NBank zu beantragen.

Es wurden zudem weitere Finanzierungsmöglichkeiten für unterschiedliche Branchen in Aussicht gestellt, die jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig verabschiedet und umgesetzt wurden. Auch hierzu werden wir Sie schnellstmöglich informieren, wenn es Neuigkeiten gibt.

Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Programme nur eine Auswahl einzelner aktuell relevanter Möglichkeiten darstellen. Insgesamt gilt auch, dass bei der Beantragung unterschiedlicher Finanzierungen und Förderungen Höchstgrenzen bestehen, die bei der Kumulation unterschiedlicher Beantragungen zu beachten sind.

Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl und Beantragung von Finanzierungen und unterstützen Sie bei der Beantragung der in Aussicht gestellten Fördermaßnahmen.

 

4. Update Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

Das Bundeskabinett hat mit Beschluss vom 25. August 2020 die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen für die Fördermonate September 2020 bis Dezember 2020 verlängert (Überbrückungshilfe II). Die Antragstellung erfolgt über ein sicheres und vollständiges digitales Antragsverfahren. Darüber hinaus wurde mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 die Überbrückungshilfe über die Monate Dezember 2020 hinaus beschlossen (Überbrückungshilfe III).

Für die Prüfung der Antragsberechtigung hat das Bundesministerium für Wirtschaft auf seiner Internetseite eine Checkliste bereitgestellt (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Grundsätzlich ist eine Antragsberechtigung nur dann gegeben, wenn der Umsatz Ihres Unternehmens in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April 2020 bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten um mindestens 50 Prozent zurückgegangen ist oder der Umsatz um mindestens 30 Prozent im Monatsdurchschnitt für den Zeitraum April 2020 bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist.

Das gesamte Antragsverfahren ist seit dem 21. Oktober 2020 möglich und erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe I ausschließlich über Steuerberater, steuerberatende Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Wir sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereits registriert und können für Sie bei dem Antragsverfahren unverzüglich tätig werden. Rückwirkend können Anträge bis spätestens 31. Dezember 2020 erfolgen.

Zu den konkreten Inhalten sowie zur Antragsstellung verweisen wir im Detail auf unsere Unternehmerbriefe 19/2020 und 20/2020.

 

5. Ihre Ansprechpartner

Felix Strache, Rechtsanwalt

Stefan Gemmeke, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater