von Heike Thiel
Corona
LW.P Lüders Warneboldt - Gebäude Lehrte

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen und Update Finanzierung

  1. Aktuelle Situation
  2. Überbrückungshilfe kleine und mittelständische Unternehmen
  3. Update Finanzierung
  4. Ihre Ansprechpartner

1. Aktuelle Situation

Mit unseren Sonderausgaben 05/2020 zur Corona-Krise „Finanzierung - Fragen und Antworten“ vom 26. März 2020 und 10/2020 „Update Finanzierung“ vom 8. April 2020 haben wir Sie über Maßnahmen zur Finanzierung und über Liquiditätshilfe- und Finanzierungsprogramme des Bundes und der Länder im Zusammenhang mit der Corona-Krise informiert.

Mit der heutigen Sonderausgabe 19/2020 zur Corona-Krise „Überbrückungshilfe kleine und mittelständische Unternehmen und Update Finanzierung“ möchten wir Sie über ein angekündigtes Überbrückungshilfeprogramm für akut besonders wirtschaftlich betroffene Unternehmen informieren und Ihnen einen Überblick über sonst wichtige Entwicklungen rund um die Finanzierung der Liquiditätsfolgen der Corona-Krise geben.

2. Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

A. Wann kann die Überbrückungshilfe beantragt werden und wer ist antragsberechtigt?

Die Bundesregierung hat sich Anfang Juni auf Eckpunkte für ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Ein Teil dieses Paketes ist die Einführung einer Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 für kleine und mittelständische Unternehmen. Damit soll ergänzend zu den bisher aufgelegten Programmen des Bundes und der Länder insbesondere den besonders von der Krise betroffenen Unternehmen zusätzlich geholfen werden. Die Überbrückungshilfe soll durch die Bundesländer bewilligt und ausgezahlt werden. Bis heute ist das Programm noch nicht verabschiedet und die Umsetzung noch unklar. Die Anträge sind jedoch nach jetzigem Stand bis spätestens zum 31. August 2020 zu stellen, daher ist mit einer zeitnahen Umsetzung zu rechnen. Die Auszahlung der Zuschüsse soll dann bis spätestens zum 30. November 2020 erfolgen.

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler mit maximal 249 Arbeitnehmern und maximal 50 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise 43 Millionen Euro Bilanzsumme aller Wirtschaftsbereiche. Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungshilfe ist, dass der Umsatz des Unternehmens in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber dem gleichen Zeitraum in 2019 eingebrochen ist und sich das Unternehmen Ende 2019 noch nicht in Schwierigkeiten befand. Für Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, wird als Vergleichszeitraum der November und Dezember 2019 herangezogen.

B. Welche Kosten sind förderfähig und in welcher Höhe erfolgt die Förderung?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juni bis August 2020 anfallende Kosten, die abschließend in dem Eckpunktepapier aufgeführt wurden. Darunter fallen beispielsweise Mieten und Pachten, Energiekosten, Instandhaltungskosten, Zinsaufwendungen für Darlehn, Finanzierungsanteile von Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Beratungskosten im Zusammenhang der Beantragung der Überbrückungshilfe und auch Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind. Diese werden pauschal mit 10 % der sonst förderfähigen Kosten berücksichtigt.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Teil der Summe der oben genannten und im jeweiligen Monat des Förderzeitraums Juni bis August 2020 angefallenen Kosten in Abhängigkeit von dem Grad des Umsatzeinbruches in dem jeweiligen Monat im Vergleich zum betreffenden Vorjahreszeitraum. Die Höhe der Erstattung beträgt für einen Monat von 40 % der förderfähigen Kosten (bei einem Umsatzrückgang von 40 % bis 50 %) bis zu 80 % der förderfähigen Kosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % zum Vorjahresmonat. Der maximale Förderbetrag über drei Monate beträgt bei Unternehmen bis 5 Beschäftigte Euro 9.000, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigte Euro 15.000 und bei größeren Unternehmen maximal Euro 150.000. Diese Höchstgrenzen können in besonderen Ausnahmefällen auch überschritten werden.

C. Wie erfolgt die Antragstellung und wie hat der Nachweis der Antragsvoraussetzungen zu erfolgen?

Der Antrag ist nach jetzigem Stand bis spätestens 31. August 2020 bei den Bewilligungsstellen der Länder zu stellen. Das Antragsverfahren wird verpflichtend durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und der Antrag ist von diesen über eine digitale Schnittstelle direkt an die Bewilligungsstellen zu übermitteln. Mit dieser Maßnahme wollen Bund und Länder offensichtlich Manipulationen vorbeugen, die bei bisherigen Förderprogrammen vorgekommen sind.

In einer ersten Stufe ist bei Antragstellung der Umsatzeinbruch für Mai und Juni 2020 sowie der Umsatz für die Monate Juni 2020 bis August 2020 des Förderzeitraums abzuschätzen. Außerdem sind in dieser ersten Stufe bei Antragstellung die voraussichtlich förderfähigen Kosten in den Monaten Juni 2020 bis August 2020 ebenfalls zu schätzen. Auf dieser Basis werden die Förderbeträge ermittelt und ausgezahlt. In einer zweiten Stufe hat der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die endgültigen Zahlen nach deren Vorliegen an die Bewilligungsstelle elektronisch zu übermitteln. Ergeben sich Abweichungen zu den Prognosen der ersten Stufe, werden die ausgezahlten Beträge gegebenenfalls zurückgefordert oder aber auch aufgestockt.

D. Ist die Überbrückungshilfe zurückzuzahlen und wie ist das Verhältnis zu anderen Programmen?

Die Überbrückungshilfe wird als echter Zuschuss gewährt und ist nicht zurückzuzahlen. Der Zuschussbetrag ist jedoch nach steuerrechtlichen Regelungen in 2020 ergebniserhöhend im Jahresabschluss oder in der Einnahmenüberschussrechnung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich zu versteuern. Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden sollte.

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm des Bundes (siehe Sonderausgabe 10/2020) an. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, und die für den Förderzeitraum die Antragsvoraussetzungen erfüllen, sind erneut antragsberechtigt. Bei einer kumulierten Inanspruchnahme sind eventuell beihilferechtliche Höchstgrenzen zu beachten.

E. Wie ist unsere Einschätzung zu diesem Programm und wie kann LW.P Lüders Warneboldt unterstützen?

Das Überbrückungshilfeprogramm ist, sofern es in dieser Form umgesetzt wird, eine zusätzliche Liquiditätshilfe für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen. Die bisher bekannten Eckpunkte zeigen jedoch auf, dass sowohl die Beantragung als auch die Nachweisführung für die Inanspruchnahme dieser Liquiditätshilfe komplex und aufwändig ist.

Wir begleiten Sie, wie in dem Eckpunktepapier verpflichtend vorgesehen, bei dem Antragsverfahren und führen zusammen mit Ihnen die erforderlichen Nachweise gegenüber den Bewilligungsstellen. Sprechen Sie uns an!

Wir werden Sie umgehend informieren, wenn das Programm endgültig verabschiedet wurde und die Überbrückungshilfe beantragt werden kann.

3. Update Finanzierung

A. Welche weiteren Finanzierungsprogramme sind im Moment noch geplant?

Das Land Niedersachsen hat ein eigenes Konjunktur- und Krisenpaket in Vorbereitung. Mit diesem Paket sollen niedersächsische Unternehmen zusätzlich zu dem von der Bundesregierung geplanten Konjunkturpaket gefördert werden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern. Eine besondere Förderung sollen dabei die Automobilbranche sowie Gastronomie und Tourismus erfahren. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

In dem Eckpunktepapier des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes der Bundesregierung von Anfang Juni wurde ein gesondertes Programm „Neustart Kultur“ angekündigt. Mit diesem Programm sollen die insbesondere von der Corona-Krise finanziell betroffenen Kultureinrichtungen gefördert und ein Erhalt und Neustart dieser Einrichtungen ermöglicht werden.

Neben diesen Programmen des Landes Niedersachsen und des Bundes gibt es diverse weitere zum Teil sehr spezielle Fördermöglichkeiten des Bundes, der Länder und auch der Kommunen. Gerne helfen wir Ihnen dabei zu prüfen, ob eine der weiteren Fördermöglichkeiten für Ihr Unternehmen zutreffend sein kann.

B. Hinweis zum Nachweis der Antragsberechtigung für Zuschüsse des Bundes oder der Länder

Aufgrund einiger Nachfragen möchten wir auf folgenden Sachverhalt hinweisen: Bei der Beantragung eines Zuschusses im Rahmen des Liquiditätshilfeprogrammes des Landes Niedersachsen oder des Corona-Soforthilfeprogrammes des Bundes wurde vom Antragsteller eine Versicherung zu dem Eintritt eines coronabedingten Liquiditätsengpasses abgegeben und es wurden für die Beantragung erwartete Umsätze und entstehende Sachkosten geschätzt. Die bewilligenden Institutionen werden die Antragsvoraussetzungen für die Bewilligung der Zuschüsse spätestens im Zusammenhang mit den Steuererklärungen für 2020 überprüfen.

Wir empfehlen, spätestens mit der Finanzbuchhaltung Dezember 2020 die tatsächliche Antragsberechtigung zu überprüfen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzuzahlen.

4. Ihre Ansprechpartner

Stefan Gemmeke, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Felix Strache, Rechtsanwalt, Data Protection Risk Manager