Strafrechtliche Risiken
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist mit strafrechtlichen Risiken verbunden. Hierauf weist die Agentur für Arbeit in ihrem Merkblatt 8a (Arbeitgeber) ausdrücklich hin:
Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zur Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.
So prüft die Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit führt in der Regel innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Abschlussprüfung durch. Die Prüfung läuft folgendermaßen ab: Die Agentur für Arbeit fordert ausgewählte Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich bei Ihnen an. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, ob Sie rechtmäßig Kurzarbeitergeld erhalten haben. Die Entscheidung bekommen Sie schriftlich mitgeteilt. Sollte es Anlass für eine mögliche Strafbarkeit geben, initiiert die Agentur durch eine Anzeige gegen Sie ein Strafverfahren.
Welche Strafen sind möglich?
In Betracht kommt der Vorwurf des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Bei Betrug sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren!
Liegt ein Subventionsbetrug vor?
Nicht geklärt ist bisher, ob auch ein Subventionsbetrug nach § 264 StGB in Betracht kommt. Der Streit ist relevant, da die Voraussetzungen des Subventionsbetruges geringer sind als bei Betrug. Denn für den Subventionsbetrug reicht es aus, wenn die falschen Angaben nur ,,leichtfertig“ gemacht worden sind – eine besondere Form der Fahrlässigkeit in Richtung einer groben und vermeidbaren Sorgfaltspflichtverletzung. Zwar handelt es sich nach überwiegender Auffassung bei dem gewährten Kurzarbeitergeld um eine Subvention (Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Unternehmen gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB). Andererseits ist das Kurzarbeitergeld für Privatpersonen – nämlich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – bestimmt. Das Unternehmen wird nur mittelbar durch die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze bevorteilt.
Unsere Empfehlung
Unabhängig davon, ob ein (Subventions-)Betrug vorliegen könnte oder nicht, sollten Sie unbedingt noch einmal gründlich prüfen, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt bzw. erfüllt hat. Nur so können Sie etwaige Strafrisiken ausschließen. Andernfalls droht nicht nur die Rückforderung der gewährten staatlichen Hilfe, sondern auch eine empfindliche Sanktion! Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen, um Sie vor eventuellen strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.