von lwp-cxus
Corona

Stundung von SV-Beiträgen und Schwerbehindertenabgabe

  1. Stundung von SV-Beiträgen
  2. Schwerbehindertenabgabe
  3. Ihre Ansprechpartner

 

1. STUNDUNG VON SV-BEITRÄGEN

Der GKV-Spitzenverband hat nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber aufgezeigt. Das Rundschreiben beinhaltet folgende Empfehlungen an die für die Entscheidung über Beitragsstundungen zuständigen Einzugsstellen (Krankenkassen):

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate

März 2020 bis Mai 2020

gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.

  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden - unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, soweit Säumniszuschläge und gegebenenfalls Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den obengenannten Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträge vorläufig abgesehen werden.
  • An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Bitte beachten Sie, dass nach deM „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13.03.2020 eine Beitragserstattung der bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge möglich ist. Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall also die insoweit gezahlten Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erstattet. Die nunmehr seitens der Sozialversicherung vorgehaltenen Möglichkeiten eines erleichterten Stundungszugangs sollen dementsprechend auf solche Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Von den Stundungsvereinbarungen sind gleichwohl auch die angesprochenen Beiträge in Bezug auf Kurzarbeitergeld, insbesondere im Hinblick auf die zeitversetzte Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge nicht ausgenommen. Eine Stundung ist in diesen Fällen nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Ein Stundungsantrag für den Monat März kann bei den jeweiligen Krankenkassen nur bis zum 26. März 2020, 24:00 Uhr, eingereicht werden.

Nachfolgend finden Sie ein Muster für einen Stundungsantrag, welches Sie in angepasster Form an die jeweiligen Krankenkassen senden können.

 

Stundung von Sozialabgaben

Mitteilung des GKV vom 24.03.2020

Arbeitgeber-Nr. _______________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst.

 Aufgrund der durch die Corona–Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.

 Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats). Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.

 Mit freundlichen Grüßen

 

2. SCHWERBEHINDERTENABGABE

Um Arbeitgebern in der aktuellen Situation Erleichterungen zu verschaffen, wird seitens der Bundesagentur für Arbeit und der Integrationsämter akzeptiert, dass Anzeigen nach § 163 Abs. 2 SGB IX für das Jahr 2019 nach dem 31. März 2020 bis spätestens zum 30. Juni 2020 erstattet werden. Gleichzeitig wird akzeptiert, dass die Ausgleichsabgabe zugleich mit der Anzeigenerstattung bis 30. Juni 2020 gezahlt wird. Säumniszuschläge werden für diesen Zeitraum nicht erhoben.

 

3. IHRE ANSPRECHPARTNER

Leena Diestelhorst, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Frank-Oliver Schulz, Dipl.-Oec., Steuerberater, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)