Steuern

Ist die Leistung der Abfindungszahlung von der Umsatzsteuer befreit?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 entschieden, dass es sich bei der Abfindungszahlung, welche der Vermieter bei einer im Interesse des Mieters erfolgten vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags erhält, um ein umsatzsteuerbares Entgelt handelt.

Abzugrenzen ist dies vom nichtsteuerbaren (echten) Schadenersatz wie es bei einer Entschädigung wegen vorzeitiger Kündigung der Fall wäre.

Entscheidendes Kriterium ist dabei die Frage der Zustimmung des Vermieters zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags. Sofern der Vermieter der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags zustimmt, liegt nach Auffassung des BFH eine umsatzsteuerbare Verzichtsleistung des Vermieters vor.

Unabhängig von der Frage der Steuerbarkeit ist jedoch zu beurteilen, ob es sich auch um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt oder ob die Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist. Bezieht sich der Verzicht auf eine steuerfreie Vermietung, ist die sonstige (Verzichts-) Leistung ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Andersherum handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung, wenn für die Vermietung eine wirksame Option zur Umsatzsteuerpflicht vorliegt.