Health Care

Verlängerung Rettungsschirm Pflege und Update Investitionskosten

  1. Verlängerung Rettungsschirm Pflege
  2. Investitionskosten – Bundessozialgericht erklärt externe Vergleiche bei Mietmodellen über das Eigentümermodell als unzulässig
  3. Schaffung von zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen
  4. Änderung der Förderung von Investitionskosten in niedersächsischen Pflegeeinrichtungen
  5. Geplante Leistungskürzungen in der Tagespflege
  6. Ihre Ansprechpartner

 

1. Verlängerung Rettungsschirm Pflege

Der Rettungsschirm für die Pflegebranche nach § 150 Abs. 2 SGB XI soll mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 31. März 2021 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Der Gesetzesentwurf des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 3. März 2021 beinhaltet weiterhin die Erstattung von Mehraufwendungen und Mindererträgen, welche im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstehen.

Der endgültige Beschluss des Gesetzes durch den Bundesrat wird im Verlauf des März 2021 erwartet. Für die Beantragung der Erstattung dieser Mehraufwendungen und Mindererträge empfehlen wir Ihnen weiterhin dringend, Ihre Finanzbuchführung zu optimieren sowie entsprechende Dokumentationen zu erstellen. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich weiterhin.

 

2. Investitionskosten – Bundessozialgericht erklärt externe Vergleiche bei Mietmodellen über das Eigentümermodell als unzulässig

Am 28. Januar 2021 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Berechnung der Investitionskosten bei einem Mietmodell nicht anhand eines externen Vergleichs mit einem Eigentümermodell erfolgen darf.

Die Schiedsstelle in Baden-Württemberg hatte zur Ermittlung der Investitionskosten im Jahr 2016 einen externen Vergleich über ein Eigentümermodell angewandt. Das Bundessozialgericht (B 8 SO 6/19 R) hat hierzu jetzt entschieden, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Vergleich zu anderen Leistungserbringern auch die Aufwendungen für die Pacht beinhalten. Somit war die Berechnung der Investitionskosten durch die Schiedsstelle mit fiktiven Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Berücksichtigung von plausiblen Mietkosten nicht zulässig. Die Schiedsstelle hat die Höhe der Miete anhand eines Vergleichs mit anderen nicht geförderten Einrichtungen, die ohne eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung im Mietmodell betrieben werden, als marktgerecht anzusehen.

Die Urteilsbegründung steht noch aus.

Wir empfehlen Ihnen daher, bei Investitionskostenverhandlungen und bei Vorliegen eines Mietmodells die Anerkennung von plausiblen Mieten zu beantragen. Der Nachweis dieser Miete kann z. B. in Form eines Mietwertgutachtens eines vereidigten Sachverständigen erfolgen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von leistungsgerechten Investitionskosten.

 

3. Schaffung von zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen

Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) in Kraft getreten. Dieses ermöglicht vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Refinanzierung von zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen über einen Vergütungszuschlag durch die Pflegeversicherung zu erhalten. Die Kosten des zusätzlichen Personals werden vollständig durch die Pflegekassen getragen, sodass die Eigenanteile der Bewohnerinnen und Bewohner hierdurch nicht erhöht werden. Das Bundesgesundheitsministerium plant durch diese neue Regelung die Schaffung von 20.000 zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen in der Altenpflege.

Die geschaffenen Hilfskraftstellen müssen über die in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalstellen hinaus geschaffen werden. Eine Doppelfinanzierung durch öffentliche Mittel, z. B. Überbrückungsbeihilfen, Kurzarbeitergeld, ist ausgeschlossen.

Das zusätzlich eingestellte Personal muss eine mindestens einjährige, abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege absolviert haben oder eine entsprechende Ausbildung berufsbegleitend begonnen haben oder spätestens zwei Jahre nach Vereinbarung dieses Vergütungszuschlags beginnen.

Der GKV-Spitzenverband hat zur Beantragung der zusätzlichen Stellen auf seiner Homepage ein Formular zur Mitteilung über die Geltendmachung eines Vergütungszuschlags nach § 84 Abs. 9 SGB XI veröffentlicht.

Aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt für Pflegepersonal erscheint der sofortige Erfolg dieser Maßnahme zweifelhaft.

 

4. Änderung der Förderung von Investitionskosten in niedersächsischen Pflegeeinrichtungen

Es ist eine Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) betreffend die Investitionskostenförderung durch die Landesregierung im Sommer 2021 geplant.

Demnach sollen ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach NPflegeG eine Investitionskostenförderung nur noch dann erhalten, wenn das Pflegepersonal tarifgerecht entlohnt wird. Eine tarifgerechte Entlohnung liegt vor bei einer Vergütung unter Anwendung eines einschlägigen Flächen-, Haus- oder Firmentarifvertrags oder entsprechender kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen. Eine tarifgerechte Entlohung liegt auch vor bei Zahlung eines Monatsentgelts in Höhe von mindestens 95 % des Tarifentgelts der niedrigsten Stufe der jeweils in Betracht kommenden Entgeltgruppe für Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD). Dieses soll auch für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gelten, welche auf Grundlage von § 7 b NPflegeG eine Förderung von Investitionskosten aufgrund von Mindererträgen aus Investitionskosten durch die Covid-19-Pandemie erhalten.

Zudem soll die Förderung nur noch für die Pflegeplätze erfolgen, welche von Personen mit Wohnort in Niedersachsen oder von Personen, welche zum Zeitpunkt der Aufnahme in den vorangegangenen zwölf Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Niedersachsen hatten, in Anspruch genommen werden.

Des Weiteren sollen sich Änderungen beim Fördergegenstand nach § 8 NPflegeG ergeben. So sollen durch die geplante Gesetzänderung Grundstücke und Erbbauzinsen für Grundstücke unter die Förderfähigkeit fallen. Folgeaufwendungen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen sowie Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung sollen weiterhin gefördert werden. Die gesetzliche Regelung hierfür soll jedoch vom NPflegeG in die Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen verschoben werden.

Pflegeeinrichtungen, welche die Regelungen zur tariflichen Entlohnung nicht erfüllen, können die Investitionskosten gegenüber den Pflegebedürftigen in Rechnung stellen. Dieses wird zusammen mit teilweise deutlich höheren Pflegesätzen aufgrund weiter steigenden Entlohnungsstrukturen in den Pflegeeinrichtungen zu höheren finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigen führen.

Für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze ist weiterhin keine Landesförderung der Investitionskosten geplant.

Sollte die Umsetzung des Gesetzesvorhabens erfolgen, ist noch ungeklärt, ob die betroffenen Pflegeeinrichtungen umgehend zu neuen Pflegesatzverhandlungen aufrufen können, um auch eine neue tarifgerechte Entlohnungsstruktur über die Pflegesätze refinanziert zu bekommen.

Wir werden Sie informieren, sobald es weitere Neuigkeiten gibt. Mit unseren speziellen Kalkulationstools stehen wir Ihnen für ein Beratungsgespräch zur Abstimmung Ihrer optimalen Strategie zur Verfügung.

 

5. Geplante Leistungskürzungen in der Tagespflege

Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Eckpunktepapier zu den geplanten Gesetzesänderungen der neuen Pflegereform 2021 herausgegeben. Die Leistungen für die Tagespflege sollen auf 50 % des Sachleistungsbudgets gedeckelt werden, wenn die Pflegebedürftigen ambulante Pflegesachleistungen oder Pflegegeld beanspruchen. Dieses soll der Vermeidung von doppelten Pflegestrukturen, wie Betreutem Wohnen mit ambulanter Pflege bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Tagespflege, dienen und den ambulanten Pflegebereich stärken.

Das kann somit zu Leistungskürzungen im Bereich der Tagespflege führen und Betreiber treffen, die ihre Angebote hier in den letzten Jahren gezielt ausgebaut haben.

Auch über die weitere Entwicklung zu diesem wichtigen Thema werden wir Sie weiter informieren.

 

6. Ihre Ansprechpartner

Hinrich Renken
zum Beraterprofil

Dennis Klatt
Tel.: +49 5132 8268-74
d.klatt@lueders-warneboldt.de