Corona

Aufstockung der Corona-Prämie und Förderung von Investitionskosten bei Minderauslastung durch das Land Niedersachsen beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat mit dem Beschluss zum zweiten Nachtragshaushalt die Aufstockung der Corona-Prämie für Beschäftigte in niedersächsischen Pflegeeinrichtungen beschlossen. Des Weiteren erfolgte eine Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes, wodurch endlich die Förderung von Investitionskosten durch Minderauslastung in Folge der COVID-19-Pandemie erfolgen kann.

1. Aufstockung der Corona-Prämie durch das Land Niedersachsen

2. Förderung von Investitionskosten bei Minderauslastung

3. Wir unterstützen Sie

4. Ihre Ansprechpartner

 

1. Aufstockung der Corona-Prämie durch das Land Niedersachsen

Ab dem 1. August 2020 können Betreiberinnen und Betreiber von Pflegeeinrichtungen sowie für die Pflegeeinrichtungen tätige Personaldienstleistungsunternehmen die Aufstockung der Corona-Prämie für Beschäftigte beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie beantragen. Sie sind verpflichtet, die Beantragung der Aufstockung für anspruchsberechtigte Beschäftigte vorzunehmen.

Die Aufstockung beträgt 50 % des Bundesanteils. Z. B. erhielten Vollzeitbeschäftigte, welche überwiegend in der Pflege oder Betreuung eingesetzt sind, bisher 1.000 Euro an Prämie ausgezahlt. Aus Landesmitteln erhält diese Personengruppe nun weitere 500 Euro, womit die Maximalsumme von 1.500 Euro erreicht ist.

Für Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen bis zum 1. Juni 2020 noch nicht erfüllt hatten und welche somit bei der ersten Antragstellung im Juni 2020 nicht berücksichtigt wurden, kann die Beantragung der Aufstockung im Rahmen der zweiten Antragsrunde im November 2020 erfolgen, sofern bis dahin die Bedingungen erfüllt sind.

Mit der Beantragung ist eine Kopie des Bescheids der zuständigen sozialen Pflegeversicherung über die Gewährung des Bundesanteils der Corona-Prämie einzureichen. Der Bundesanteil wurde im Juni 2020 beantragt. Eventuelle Korrekturzahlungen sind hierbei anzugeben.

Die Frist zur Einreichung der Anträge zur Aufstockung endet am 30. April 2021.

 

2. Förderung von Investitionskosten bei Minderauslastung

Das geänderte Niedersächsische Pflegegesetz ermöglicht nun die Förderung von Mindereinnahmen aus Investitionskosten, sofern diese Verringerung ursächlich auf eine Auswirkung der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Diese Erstattungsleistungen sollen im Zusammenspiel mit den Erstattungen von Mindererträgen und Mehraufwendungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI die wirtschaftliche Existenz der Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen gewährleisten.

Die Förderung der Investitionskosten der pandemiebedingten Minderauslastung kann für folgende Formen der Pflege rückwirkend ab dem 16. März 2020 beantragt werden:

  • ambulante Pflegeeinrichtung
  • teilstationäre Pflegeeinrichtung
  • Einrichtung der Kurzzeitpflege
  • vollstationäre Pflegeeinrichtung

Die Förderung für die ambulante, teilstationäre und Kurzzeitpflege erfolgt im Rahmen der regulären Antrags- und Abrechnungsverfahren nach § 9 PflegeEFördVO. Für die vollstationäre Pflege ist von der Pflegeeinrichtung ein formloser Antrag einzureichen.

Die Förderung gilt sowohl für Investitionsbeiträge, welche üblicherweise vom Land Niedersachsen im Rahmen der Investitionskostenförderung übernommen werden, als auch für vom Pflegebedürftigen selbst getragene.

Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist die Differenz der Auslastung zur bisherigen Auslastung. Als Vergleichszeitraum gilt hierbei für die Tagespflege, ambulante Pflege und vollstationäre Pflege die Auslastung vom 1. Januar 2020 bis zum 16. März 2020. Für Kurzzeitpflegegeld gilt das Kalenderjahr 2019 als Vergleichszeitraum.

Die Auslastung des Vergleichszeitraums ist bei der Berechnung der Erstattung von Investitionskosten um 10 % zu verringern.

Beispiel Erstattung für den Monat April 2020 einer vollstationären Pflegeeinrichtung:

  • durchschnittliche Auslastung 1. Januar 2020 bis 16. März 2020: 50 Personen
  • ansetzbare Auslastung 1. Januar 2020 bis 16. März 2020: 45 Personen (50 Personen x 90 %)
  • Auslastung April 2020: 35 Personen
  • Erstattung April 2020: Anzahl der Öffnungstage x 10 Personen x Investitionskostensatz (mit dem Träger der Sozialhilfe)

Für Einrichtungen, welche erst kurz vor oder während der Pandemie den Betrieb aufgenommen haben, ist zwischen der Pflegeeinrichtung und der Förderbehörde von Investitionskosten ein sachgerechter Vergleichszeitraum zu vereinbaren. Dieser soll einen regulären Betrieb der Einrichtung ohne Berücksichtigung der Pandemie abbilden.

Bei der Beantragung sind die monatlich beantragten Mindereinnahmen nach § 150 Abs. 2 SGB XI offenzulegen. Hierdurch erfolgt ein Abgleich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Minderauslastung. Dieses gilt nicht für Einrichtungen, welchen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes niedersachsenweit der Betrieb untersagt wird. Dieses betrifft nach derzeitigem Stand nur Tagespflegeeinrichtungen im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 25. Mai 2020.

Des Weiteren müssen die Pflegeeinrichtungen versichern, dass keine anderweitige Refinanzierung der Investitionskosten erfolgt.

Die Förderung erfolgt monatlich und ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der für den jeweiligen Monat gültigen Bewilligung nach § 150 Abs. 2 SGB XI beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Abweichend hiervon muss die Beantragung für den bisherigen Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 erfolgen.

Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise aktiv und zielgerichtet. Gerade zum Thema Investitionskosten dürften die Details der Handhabung und Abrechnung nach unserem aktuellen Kenntnisstand noch unklar sein. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung bzw. der Nachweisführung.

 

3. Wir unterstützen Sie

Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise aktiv und zielgerichtet. Hierfür haben wir für Sie ein interdisziplinäres Team gebildet, das zusammen mit Ihrem gewohnten Ansprechpartner bei uns im Haus für Sie bei den unterschiedlichen Aufgaben und Maßnahmen tätig wird. Gerade zum Thema Investitionskosten dürften die Details der Handhabung und Abrechnung nach unserem aktuellen Kenntnisstand noch unklar sein. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung bzw. der Nachweisführung. Bitte beachten Sie auch unsere weiteren Unterstützungsmaßnahmen und Ratschläge bei der Bewältigung der Corona-Krise aus den bisherigen und zukünftigen Sonderausgaben des Unternehmerbriefes.

 

4. Ihre Ansprechpartner

Hinrich Renken
zum Beraterprofil

Dennis Klatt
Tel.: +49 5132 8268-74
d.klatt@lueders-warneboldt.de