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Corona

Neues zum Verfahren der Erstattung von Mehraufwendungen und Mindererträgen sowie zur "Corona-Prämie"

1. Update zum Verfahren gemäß § 150 Abs. 3 SGB XI

a) Anträge

b) Personaleinsatz

c) Mindererträge

d) Mehraufwendungen

e) Referenzmonat

f) Krisenbedingte und zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassung

2. Corona-Prämie

3. Update zur Corona-Prämie vom 15.06.2020

4. Wir unterstützen Sie

5. Ihre Ansprechpartner

 

1. Update zum Verfahren gemäß § 150 Abs. 3 SGB XI

a) Anträge

Antragsberechtigt sind weiterhin nur Einrichtungen, welche einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben, sowie Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1 a SGB XI und stationäre Hospize.

Für die Antragstellung sind die vom GKV bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden. Wir empfehlen die Beantragung per E-Mail bei der zuständigen Pflegekasse. Hierbei sollte der Antrag unterschrieben im pdf-Format sowie zusätzlich im Excel-Format an die Pflegekasse übersendet werden.

Für jede Einrichtung mit eigenem Versorgungsvertrag sind die Anträge getrennt zu stellen.

Die Gewährung der Zahlungen soll zeitnah nach Antragstellung erfolgen. Das Nachweisverfahren sowie sich hierbei ergebende Rückzahlungsforderungen erfolgen erst nachgelagert.

Kurzarbeitergeld, Entschädigungen über das Infektionsschutzgesetz etc. haben Vorrang vor der Erstattung nach § 150 SGB XI. Sollte der Einrichtungsträger die Erstattung hierfür jedoch noch nicht erhalten haben, so können Mindererträge und Mehraufwendungen zunächst in voller Höhe nach § 150 SGB XI beantragt werden. Nach Erhalt der vorrangigen Erstattungen sind die erhaltenen finanziellen Mittel nach § 150 SGB XI rückzahlungspflichtig, wenn eine Doppelfinanzierung vorliegt.

Es können Nachtragsforderungen eingereicht werden. So sind beispielsweise für einen bereits eingereichten Antrag für März 2020 zu einem späteren Zeitpunkt Nachtragsforderungen für diesen Monat über die Formulare möglich.

 

b) Personaleinsatz

Erfolgt eine Umsatzsteigerung durch Mehrpersonal, so müssen diese Leistungsausweitungen mit der Erstattung von beantragten Personalmehraufwendungen verrechnet werden.

Bei Minderauslastung in Folge der Corona-Krise soll - soweit möglich - das Pflegepersonal in einem anderen pflegerischen Bereich eingesetzt werden. Dieses kann sowohl in einer anderen Einrichtung des Trägers als auch durch eine krisenbedingte und zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassung an einen anderen Träger erfolgen.

 

c) Mindererträge

Mindererträge sind weiterhin nur aus folgenden Bereichen ansetzbar:

  • Pflege
  • Betreuung inklusive Betreuung gemäß § 43 b SGB XI
  • Ausbildung
  • Unterkunft
  • Verpflegung
  • Fahrtkosten bei teilstationären Pflegeeinrichtungen, wie z. B. Tagespflegen
  • Häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V
  • Stationäre und ambulante Hospizleistungen gemäß § 39 a SGB V

 

d) Mehraufwendungen

Typische Mehraufwendungen fallen in den Bereichen Hygiene und Personalaufwendungen durch Fehlzeiten infolge von Covid-19 an. Dieses sind nicht nur Covid-19-Erkrankungen, sondern auch Fehlzeiten wie z. B. durch Kinderbetreuung oder psychosomatische Erkrankungen.

Maßnahmen, welche die Kommunikation von Pflegebedürftigen mit Angehörigen ermöglichen, sind ebenfalls erstattungsfähig. Dieses gilt sowohl für die Anschaffungskosten der hierzu notwendigen Geräte, wie beispielsweise Tablets, als auch für Nutzungsentgelte und Gebühren.

Nicht erstattungsfähig sind:

  • Mindererträge aus Investitionskosten. Für Niedersachsen ist im Juni 2020 mit einer Entscheidung über die Erstattung von Investitionskosten zu rechnen.
  • Aufwendungen für Anlagevermögen für Homeoffice-Arbeitsplätze, wie z. B. Laptops oder Drucker.
  • Fortbildungskosten. Diese sind nach Auffassung des GKV, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, bereits in den geeinigten Pflegesätzen enthalten.
  • „Corona-Prämien“, also einmalige Sonderleistungen an Beschäftigte im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Hier erfolgt ein gesondertes Abrechnungsverfahren (siehe II. Corona-Prämie).

Doppelfinanzierungen sind nicht zulässig. Diese liegen z. B. vor bei:

  • Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld,
  • Entschädigungen über das Infektionsschutzgesetz,
  • Unterstützungsleistungen des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen,
  • Versicherungsleistungen oder Entschädigungen,
  • Erträgen aus Arbeitnehmerüberlassung an eine andere Pflegeeinrichtung,
  • Gesunkenen Aufwendungen für Fremddienstleistungen durch Schließung oder Aufnahmestopp. Diese sind mit dem Anspruch auf Erstattungen aus Mindererträgen und Mehraufwendungen zu verrechnen.

 

e) Referenzmonat

Als Referenzmonat gilt weiterhin der Monat Januar 2020. Hierbei sollten folgende Sachverhalte beachtet werden:

Fand nach Januar 2020 eine Erhöhung der Pflegesätze statt, dürfen die Erträge des Referenzmonats Januar 2020 fiktiv um die neuen Pflegesätze erhöht werden. In Niedersachsen wurden ab Mai 2020 Ergänzungsvereinbarungen nach § 82 a SGB XI i. V. m. § 28 Abs. 2 PflBG zu den bestehenden Pflegesatzvereinbarungen für die Refinanzierung der Ausbildungsumlage geschlossen. Hierdurch sind alle Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen ab Mai 2020 berechtigt, die Erträge des Referenzmonats Januar 2020 fiktiv erhöht ausweisen.

Es darf in begründeten Ausnahmefällen vom Referenzmonat Januar 2020 abgewichen werden.

Für Pflegeeinrichtungen, welche nach Januar 2020 eröffnet wurden, gelten gesonderte Regelungen. So dürfen diese Pflegeeinrichtungen im 1. Monat der Geltendmachung eine Auslastung von 80 % ansetzen, im 2. Monat 90 % und ab dem 3. Monat erst den vereinbarten Auslastungsgrad. Bedingung hierfür ist die Vorhaltung des Personals von 80 % bzw. 90 %. Werden diese Werte unterschritten, so ist eine anteilige Kürzung vorzunehmen.

 

f) Krisenbedingte und zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassung

Bei einer durch Minderauslastung in Folge der Corona-Krise bedingten Arbeitnehmerüberlassung, also dem Verleih von Personal an eine andere Einrichtung, ist Folgendes zu beachten:

Geschieht diese entgeltlich, so kann der Entleiher die Personalmehraufwendungen geltend machen, sofern dadurch keine Mehrerträge erzielt werden. Der Verleiher muss die hierdurch entstehenden Erträge mit den geltend gemachten Mindereinnahmen verrechnen.

Geschieht diese unentgeltlich, darf der Entleiher für das entliehene Personal weder Personalmehraufwendungen aus der Personalüberlassung ansetzen noch Mehrerträge aus einer Leistungsausweitung mit diesem erzielen. Der Verleiher kann seine Mindererträge inklusive der gesamten Personalaufwendungen ansetzen.

Eine unentgeltliche Überlassung von Personal darf im Zuge des Erstattungsverfahrens nur an zugelassene Pflegeeinrichtungen nach SGB XI erfolgen. Für eine entgeltliche Überlassungen gilt diese Einschränkung nicht.

 

2. Corona-Prämie

Bundesrat und Bundestag haben mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für Beschäftige in der Pflege eine „Corona-Prämie" beschlossen.

Ablaufverfahren

Das Gesetz verpflichtet die Betreiber von Pflegeeinrichtungen zur Zahlung der Prämie an die Beschäftigten. Die Prämie beträgt bis zu 1.000 Euro aus Bundesmitteln. Die Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, diese Prämie um weitere 500 Euro aufzustocken. Es zeichnet sich ab, dass in den meisten Bundesländern das Bundesland für die Pflegeeinrichtungen diese Erhöhung übernehmen wird.

Die Prämienregelung ist vollständig steuer- und sozialabgabenfrei ausgestaltet.

Die Auszahlung erfolgt durch den Betreiber der jeweiligen Pflegeeinrichtung. Dieser erhält die hierfür notwendigen finanziellen Mittel als Vorauszahlung von der Pflegekasse.

Für Beschäftigte, welche die Voraussetzungen für die Prämie bis zum 1. Juni 2020 erfüllt haben, soll die Auszahlung bis zum 15. Juli 2020 erfolgen. Beschäftige, welche die Bedingung bis zum 31. Oktober 2020 erfüllt haben, sollen die Prämie bis zum 15. Dezember 2020 erhalten.

Die Meldung der Anzahl der Pflegenden mit den jeweiligen Prämienhöhen soll durch die Pflegeeinrichtungen für Beschäftigte, welche die Bedingungen bis zum1. Juni 2020 erfüllt haben, in der ersten Jahreshälfte durchgeführt werden.

Nach Vorauszahlung der Pflegekassen an die Pflegeeinrichtungen ist die Prämie unverzüglich an die Beschäftigten durchzuführen, spätestens jedoch bei der nächsten regelmäßigen Entgeltzahlung.

Die Rückmeldung durch die Einrichtungen an die Pflegekassen soll bis zum 15. Februar 2021 erfolgen. Im Zuge der Rückmeldung erfolgt eine Korrektur von zu geringen oder zu hohen gezahlten Beträgen.

Anspruchsberechtigte

Ausgezahlt werden soll die Prämie an Beschäftigte in der Pflege, welche im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Beschäftigte in Leiharbeit und Mitarbeitende in Servicegesellschaften. Der Bemessungszeitraum wird gekürzt, wenn Beschäftige ununterbrochen länger als 14 Tage krank waren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausfälle durch Covid-19 Erkrankung bzw. Quarantäne und Arbeitsunfälle.

Prämienhöhe

Beschäftige in Teilzeit oder Kurzarbeit und nicht direkt mit der Pflege und Versorgung Beschäftigte erhalten anteilige Prämien. So erhalten beispielsweise Vollzeitbeschäftigte, welche mindestens 25 % der Arbeitszeit mit Pflege und Betreuung beschäftigt sind, 667 Euro der Prämie, alle übrigen Vollzeitbeschäftigen 334 Euro. Auszubildende in der Pflege werden 600 Euro erhalten.

Die Beträge werden bei einer Aufstockung auf 1.500 Euro durch die Einrichtung bzw. das Bundesland für alle bisher genannten Mitarbeitergruppen/Teilzeitbeschäftigten anteilig erhöht.

 

3. Update zur Corona-Prämie vom 15.06.2020

In Ergänzung unseres Unternehmerbriefes Health Care 03/2020 vom 09.06.2020 zur Corona-Krise möchten wir auf Folgendes hinweisen:

Der GKV-Spitzenverband hat jetzt die Antragsformulare sowie weitere Bearbeitungshinweise, Zuständigkeiten der Pflegekassen sowie die Formulare für das zeitlich nachgelagerte Nachweisverfahren für die Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen veröffentlicht.

Die Geltendmachung der Einrichtungsträger an die zuständige Pflegekasse für antragsberechtigte Beschäftigte, welche die Bedingungen bis zum 1. Juni 2020 erfüllt haben, muss bis zum 19. Juni 2020 erfolgen.

Für Niedersachsen wird die Entscheidung des Landtags über die Aufstockung durch Landesmittel um bis zu weitere 500 Euro erst nach dieser Einreichungsfrist erfolgen. Somit kann diese Aufstockung erst nachträglich erfolgen.

Die Beschäftigten sind über Ihren Anspruch auf die Prämie zu informieren. Hierfür hat der GKV-Spitzenverband ebenfalls ein Musterschreiben veröffentlicht.

Entsprechende Unterlagen für Beschäftigte in einem Werks- oder Dienstleistungsverhältnis sowie im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung stehen derzeit noch aus.

 

4. Wir unterstützen Sie

Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise aktiv und zielgerichtet. Hierfür haben wir für Sie ein interdisziplinäres Team gebildet, das zusammen mit Ihrem gewohnten Ansprechpartner bei uns im Haus für Sie bei den unterschiedlichen Aufgaben und Maßnahmen tätig wird. Im konkreten Fall bereiten wir z. B. Ihr Rechnungswesen auf einen leichteren Nachweis der Mehraufwendungen bzw. Mindererträge vor und unterstützen Sie bei der Führung weiterer Nachweise sowie der konkreten Beantragung. Bitte beachten Sie auch unsere weiteren Unterstützungsmaßnahmen und Ratschläge bei der Bewältigung der Corona-Krise aus den bisherigen und zukünftigen Sonderausgaben des Unternehmerbriefes.

 

5. Ihre Ansprechpartner

Sabrina Kahl
zum Beraterprofil

Dennis Klatt
Tel.: +49 5132 8268-74
d.klatt@lueders-warneboldt.de