Corona

Update zu den aktuellen Corona-Hilfen

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor:

  1. Aktueller Stand
  2. Überbrückungshilfe III Plus
  3. Update Schlussabrechnung Überbrückungshilfen
  4. Update Schlussabrechnung Corona-Soforthilfen 2020

 

  1. Aktueller Stand

In unserer Sonderausgabe 25/2021 zur Corona-Krise informierten wir Sie über die außerordentlichen Wirtschaftshilfen und die Überbrückungshilfen II und III. Heute möchten wir Sie in diesen Bereichen auf den neuesten Stand bringen.

  1. Update Überbrückungshilfe III Plus

Die Bundesregierung veröffentlichte am 22. Juli 2021 die Verlängerung der Überbrückungshilfen auf den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021. Mittlerweile wurde diese bis Dezember 2021 erweitert. Für die sogenannte Überbrückungshilfe III Plus, die sich auf den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 erstreckt, ist ein eigener Antrag zu erstellen.

Die zuletzt gültigen Förderbestimmungen behalten im wesentlichen Ihre Gültigkeit. Hierzu gehören unter anderem:

  • Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten den sog. Eigenkapitalzuschuss in Höhe von bis zu 40 Prozent der jeweiligen förderfähigen Fixkosten.
  • Für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erlitten haben, wird der Förderanteil der Fixkosten von 90 auf 100 Prozent erhöht.
  • Für Soloselbstständige wurde ein Wahlrecht geschaffen: Die Neustarthilfe kann durch prüfende Dritte oder selbstständig direkt beantragt werden. Außerdem erhalten Soloselbstständige im Rahmen der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustart- oder Überbrückungshilfe, je nachdem, welche der beiden Hilfen am günstigsten ausfällt.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisebranche, die ab Juli 2021 Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder neues Personal einstellen, wird eine zusätzliche Personalkostenhilfe angeboten, über die wir Sie auf Anfrage gerne informieren.
  • Für Warenwertabschreibungen können nun auch aktuelle Frühlings-/ Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft und bis 30. September 2021 ausgeliefert wurden. Gleiches gilt für Herbst-/ Wintersaisonwaren, die vor dem 1. Oktober 2021 eingekauft und bis zum 31. Dezember 2021 ausgeliefert wurden.

Wir möchten ganz besonders auf die Änderungen in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben für notwendige Instandhaltungen und Wartungen aufmerksam machen. „Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z. B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen)" sind von der Förderung explizit ausgeschlossen. Dies gilt auch für "Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z. B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen, Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht“. Gleiches gilt für bauliche Modernisierungs- und Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen.

Bei Fragen rund um die Förderfähigkeit von geplanten Ausgaben für Instandhaltungen oder Investitionen steht Ihnen unsere Fachabteilung gerne zur Verfügung.

Neben den bisher gültigen förderfähigen Fixkosten umfasst die Überbrückungshilfe III Plus nun auch:

  • Erstattungen für Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu TEuro 20,0 monatlich für insolvenzabwendende Restrukturierungsmaßnahmen
  • Verlängerung und Erhöhung der Neustarthilfe für Soloselbstständige

Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. Dezember 2021 über das Antragsportal (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) eingereicht werden.

  1. Update Schlussabrechnung Überbrückungshilfen

Im Laufe der letzten Wochen reagierte das BMWi auf die stetige Weiterentwicklung der Förderbedingungen aller Hilfsprogramme und verlängerte die Frist für die Schlussabrechnungen aller Überbrückungshilfen der Phasen I bis III auf den 30. Juni 2022. Davon sind sowohl die Überbrückungshilfen III und III Plus (Förderzeitraum Januar 2021 bis Dezember 2021) als auch die Überbrückungshilfen I, II (Förderzeitraum April 2020 bis Dezember 2020) und die November- und Dezemberhilfen betroffen.

Nach Mitteilung des BMWi werden die Schlussabrechnungen der genannten Förderprogramme künftig ausschließlich über eine Datenschnittstelle im Antragsportal durchgeführt. Aktuell ist eine Einreichung der digitalen Unterlagen aber aus technischen Gründen nicht möglich. Sollte dieser Zustand sich ändern, setzen wir Sie in Kenntnis.

Wir empfehlen bereits jetzt, die erhaltenen Fördermittel auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Um dem potenziellen Vorwurf eines Subventionsbetrugs vorzubeugen, sollten Überförderungen schnellstmöglich an die bewilligende Stelle zurückerstattet werden. Außerdem sind zu erwartende Rückerstattungen von Zuschüssen in den Jahresabschlüssen 2020 und 2021 zurückzustellen. Dies gilt auch für die erhaltenen Corona-Soforthilfen, die zwischen März 2020 und April 2020 ausgezahlt wurden und über deren Schlussabrechnung wir Sie in einer gesonderten Ausgabe des Newsletters in naher Zukunft informieren.

Eine Schlussabrechnung ist bis zu diesem Zeitpunkt nur für beantragte Neustarthilfen möglich. Eine technische Umsetzung für die übrigen Überbrückungshilfen bleibt zunächst abzuwarten. Bei der Evaluation ihrer bisher erhaltenen Fördermittel unterstützt Sie unsere Fachabteilung gerne. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt zu uns auf.

  1. Update Schlussabrechnung Corona-Soforthilfen 2020

Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen, die zwischen dem 25. März 2020 und 31. Mai 2020 Corona-Soforthilfen beantragt und erhalten haben, werden im Laufe der kommenden Wochen zur Ermittlung und Meldung von potenziellen Überkompensationen aufgefordert. Im Anschreiben werden Fristen für die Schlussabrechnungen mitgeteilt, auf deren Einhaltung wir Sie dringend hinweisen möchten.

Wichtig sind vor allem die Meldung potenzieller Überkompensationen bis spätestens 17. Dezember 2021 über das Datenportal der NBank und die Rückzahlung etwaiger Überkompensationen an die bewilligende Stelle bis spätestens 28. Februar 2022.

Die Meldung erfolgt hierbei durch die Antragstellenden selbst. Bei der Überprüfung Ihrer Angaben unterstützt Sie unsere Fachabteilung gerne.

Über die weitere Entwicklung aller Hilfemaßnahmen werden wir Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten.