Corona

Update zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe, Fristverlängerung des KfW-Sonderprogrammes und Neuigkeiten zu den Überbrückungshilfen II und III

  1. Aktueller Stand
  2. Update zur "Novemberhilfe" und Überbrückungshilfe II
  3. Update zur "Dezemberhilfe"
  4. Update Finanzierung
  5. Update Überbrückungshilfe III
  6. Ihre Ansprechpartner
  1. Aktueller Stand

In unseren bisherigen Sonderausgaben zur Corona-Krise haben wir Sie unter anderem über staatliche Unterstützungs- und Finanzierungsmaßnahmen informiert. Mit der heutigen Sonderausgabe möchten wir Sie in diesen Themenbereichen auf den neuesten Stand bringen.

  1. Update "Novemberhilfe" und Überbrückungshilfe II

Seit dem 25. November 2020 kann über das Antragsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die außerordentliche Wirtschaftshilfe, die sog. „Novemberhilfe“, von Unternehmen beantragt werden, die direkt oder indirekt von der Schließungsverordnung vom 28. Oktober 2020 betroffen waren. In Form von Abschlagszahlungen sollten ausgefallene Umsätze bis zu einer Höhe von 75 Prozent, gemessen am Umsatz des Vergleichsmonats im Jahr 2019, erstattet werden.

Viele Antragstellende, darunter auch einige Mandanten von LW.P Lüders Warneboldt, konnten sich bereits wenige Tage, nachdem die Anträge digital eingereicht worden waren, über bewilligte Abschlagszahlungen freuen.

Für etwa 25 Prozent der rund 151.000 gestellten Anträge standen bis zum 9. Dezember 2020 die dringend benötigten Abschlagszahlungen allerdings noch aus. Die geschilderten Erfahrungen aus Medienberichten decken sich dabei mit denen einiger unserer Mandanten.

In unserem Gespräch mit der Service-Stelle des BMWi teilte man mit, dass die zugrundeliegenden EDV-Probleme behoben würden und dass Antragstellende sich in Geduld üben müssten. Nach Mitteilung des BMWi werden die abschließenden Zahlungen der Novemberhilfen und Überbrückungshilfen II frühestens im Januar 2021 erfolgen.

Wir halten Sie in dieser Sache auf dem Laufenden.

  1. Update "Dezemberhilfe"

In der gemeinsamen Pressemitteilung der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Finanzen vom 27. November 2020 teilte der Bund die Erweiterung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember mit.

Die Antragsberechtigung für die sog. „Dezemberhilfe“ soll sich wie bereits bei der Novemberhilfe für alle direkt betroffenen Unternehmen ergeben, die auf Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder seit dem 2. November 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und deren Geschäftsbetrieb auch weiterhin eingestellt bleibt. Damit sind ausdrücklich alle Unternehmen von der Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe ausgeschlossen, deren Geschäftsbetrieb erst ab dem 16. Dezember 2020 eingestellt wurde. Diese sollen im Rahmen der verbesserten Überbrückungshilfe III Unterstützung erhalten, über die wir Sie im weiteren Verlauf informieren.

Weiterhin gelten auch indirekt betroffene Unternehmen als antragsberechtigt, sofern sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Diese Regelung erstreckt sich ebenso auf Unternehmensgruppen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Die Dezemberhilfe wird als Zuschuss in Höhe von maximal 75 Prozent des im Dezember 2019 erwirtschafteten Umsatzes an die Betroffenen ausgezahlt.. Eine Ausnahme bilden hier die Soloselbstständigen, für die das zusätzliche Wahlrecht besteht, den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Nach aktuellem Stand soll die beihilferechtliche Obergrenze von 1 Mio. Euro bestehen bleiben. Dies führt insbesondere bei Unternehmensverbünden mit hohem Umsatzvolumen zu Problemen, da dann der vorgenannte Beihilferahmen regelmäßig nicht ausreichend ist.

Auch werden weiterhin Umsätze, die trotz Schließung erzielt werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Die bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum Dezember 2020, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen, werden mit der Dezemberhilfe verrechnet.

Das Antragsverfahren soll über das bereits bekannte Antragsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen. Ein genauer Termin, ab welchem die Anträge gestellt werden können, steht zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht fest. Die elektronische Antragsstellung muss hierbei durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Pflicht zur Antragsstellung über einen prüfenden Dritten entfällt für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderungen beantragen. Sie werden wie bei der Novemberhilfe unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Auf Anfrage informieren wir Sie hierzu gesondert.

  1. Update Finanzierung

Zusätzlich zu den bestehenden Finanzierungs- und Fördermaßnahmen teilte die KfW in ihrer Presseerklärung vom 6. November 2020 eine Verlängerung des KfW-Sonderprogramms bis zum 30.06.2021 mit.

Überdies steht der KfW-Schnellkredit seit dem 9. November 2020 auch für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Der Kredit in maximaler Höhe von 300.000 Euro lässt sich über die Hausbanken beantragen und bemisst sich am Umsatz des Jahres 2019.

Ab dem 16. November 2020 können außerdem vorzeitige Tilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigungen wahrgenommen werden, was die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen erleichtern soll.

Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl und Beantragung von Finanzierungen und unterstützen Sie bei der Beantragung der in Aussicht gestellten Fördermaßnahmen.

  1. Update Überbrückungshilfe III

Nach der Ankündigung über die Verlängerung der Überbrückungshilfen teilte die Bundesregierung am 12. Dezember 2020 auch nähere Informationen über die verbesserte Überbrückungshilfe III mit. Sie gilt grundsätzlich für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und unterscheidet sich in den folgenden Aspekten von den vorangegangenen Phasen.

Zunächst entfällt die Beschränkung auf kleine und mittelständische Unternehmen, sodass in Deutschland alle Unternehmen mit einem maximalen Jahresumsatz von 500 Millionen Euro antragsberechtigt sind, die im Zeitraum April 2020 bis Dezember 2020 mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr
  • Umsatzrückgang von durchschnittlich 30 Prozent im gesamten Zeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr

Für diese Unternehmen wurden die monatlichen Förderhöchstbeträge von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Die Staffelungen der anteiligen Fördersummen werden analog zur Überbrückungshilfe II fortgeführt:

  • Bei Umsatzeinbrüchen von weniger als 30 Prozent werden keine Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzeinbrüchen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzeinbrüchen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Eine gesonderte Antragsberechtigung erfahren Unternehmen, die ab dem 16. Dezember 2020 zusätzlich vom Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember betroffen sind. Diese erhalten Zugang zur Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 und damit eine Fixkostenförderung in der o.g. Staffelung. Für diese Unternehmen wird der monatliche Förderhöchstbetrag außerdem auf 500.000 Euro aufgestockt. Hierzu zählt vor allem, aber nicht ausschließlich der Einzelhandel. Die Hilfen sollen ähnlich wie bei der November- und Dezemberhilfe in Abschlagszahlungen zu maximal je 50.000 Euro erfolgen.

Zusätzlich wird Unternehmen Zugang zur Überbrückungshilfe III gewährt, wenn sie in den Monaten November und/oder Dezember 2020 Umsatzeinbrüche von mindestens 40 Prozent verzeichnen, sich aber nicht für die November- und Dezemberhilfen qualifizieren. Für diese Unternehmen wird der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III auf November 2020 bis Juni 2021 ausgeweitet. Die monatliche Erstattung der Fixkosten beträgt weiterhin höchstens 200.000 Euro und richtet sich ebenfalls nach der o.g. Staffelung.

Um Unternehmen zu unterstützen, die zusätzliche Anstrengungen unternommen haben, um Hygieneanforderungen zu erfüllen und sich am Markt zu behaupten, wird der Katalog erstattungsfähiger, fixer Kosten erweitert um

  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen von bis zu 20.000 Euro,
  • Marketing- und Werbekosten in maximaler Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019,
  • und bis zu 50 Prozent der Abschreibungen von Wirtschaftsgütern.

Die Bundesregierung strebt zusätzlich eine vereinfachte Abschreibungsregelung für unverkäufliche Waren an, die vor allem dem Handel ermöglichen soll, einen Teil der durch den Lockdown entstandenen Wertverluste im Jahresergebnis 2020 geltend zu machen. Eine Entscheidung in dieser Sache bleibt allerdings abzuwarten.

Zuletzt sind vor allem Soloselbstständige von den Neuerungen betroffen. Bisher konnten diese wegen geringer, erstattungsfähiger Fixkosten nur in den seltensten Fällen von den Überbrückungshilfen profitieren. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten sie jetzt die Möglichkeit, eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz zu bringen. Hieraus kann sich ein einmaliger Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss ergeben. Außerdem erhalten Soloselbstständige nun auch ohne prüfende Dritte einen Zugang zum Antragsportal, sofern sie eine ELSTER-Zertifizierung vorweisen können.

Für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche sind zusätzliche Sonderregelungen geplant, über die wir Sie auf Anfrage gerne informieren.

Über die weitere Entwicklung aller Hilfemaßnahmen werden wir Sie auch im neuen Jahr auf dem Laufenden halten.

Wir wünschen Ihnen ganz besonders in Anbetracht der aktuellen Umstände eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

4. Ihre Ansprechpartner

Felix Strache, Data Protection Risk Manager

Stefan Gemmeke, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater