Zweites Corona-Steuerhilfegesetz:
Entwurf der Bundesregierung liegt vor
- Senkung der Umsatzsteuer
- Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
- Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
- Degressive Abschreibung
- Dienstwagenbesteuerung
- Höhere Anrechnung der Gewerbesteuer
- Reinvestitionsfrist verlängert für § 6 b EStG-Rücklagen
- Verwendungsfrist von Investitionsabzugsbeträgen ebenfalls verlängert
- Höherer Freibetrag bei der Gewerbesteuer
- Steuerliche Forschungszulage
- Kinderbonus
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Weitere Entwicklung
- Ihre Ansprechpartner
Die Bundesregierung hat sich auf ein umfangreiches Paket mit zahlreichen steuerlichen Maßnahmen verständigt.
Damit sollen Konjunktur und Wirtschaftskraft gestärkt werden. Zusätzlich sollen Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden. Folgende steuerliche Maßnahmen sind insbesondere enthalten:
Eine zentrale Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer. Damit soll der Konsum gestärkt werden. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden (vgl. unseren Unternehmerbrief Sonderausgabe 17/2020 vom 16. Juni 2020).
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden (vgl. unseren Unternehmerbrief Sonderausgabe 17/2020 vom 16. Juni 2020).
Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal Euro 5 Mio. bzw. Euro 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es soll hierbei ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 bzw. im Vorauszahlungsverfahren 2019 nutzbar gemacht werden kann.
Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden Abschreibung und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft und hergestellt werden, eingeführt werden.
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, ist vorgesehen, die Kaufpreisgrenze für den Bruttolistenpreis von Euro 40.000 auf Euro 60.000 anzuheben.
Der Ermäßigungsfaktor bei der Einkommensteuer für Gewerbesteuerbelastungen wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages erhöht. Diese Erhöhung soll den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen. Im Einzelfall werden insbesondere gewerbesteuerpflichtige Einzelunternehmer und Gesellschafter von gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften durch diese Steuerermäßigung von der Gewerbesteuer stärker entlastet.
Es werden vorübergehend die Reinvestitionsfristen des § 6 b EStG um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6 b EStG gewinnerhöhend aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dieses soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten.
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie gewinnerhöhend rückgängig zu machen. Für in 2017 abgezogene Beträge stellt sich ggf. das Problem, dass infolge der COVID-19-Pandemie nicht wie geplant in 2020 investiert werden kann. In der Folge sind die betreffenden Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen zu verzinsen. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch können die Investitionen in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuerforderungen) nachgeholt werden.
Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände von insbesondere Entgelten für Schulden sowie Miet- und Pachtzinsen ab 2020 von Euro 100.000,00 auf Euro 20.000,00 angehoben.
Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu Euro 4 Mio. pro Unternehmen gewährt werden. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise bei Forschung und Entwicklung in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird in 2020 ein Kinderbonus von Euro 300 gewährt. Hierfür sollen grundsätzlich die Vorschriften gelten, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld gelten, wodurch Familien mit geringerem bis mittlerem Einkommen entlastet werden.
Aufgrund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit Euro 1.908 auf Euro 4.008 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben werden.
Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens sowie die weiteren Neuigkeiten des vorgestellten Steuerpakets. Wir beraten Sie gerne.
14. Ihre Ansprechpartner
Oliver Warneboldt, Dipl.-Oec., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater