von lwp-cxus
Corona
Steuerberatung

Aktuelle Steuerhilfen für Unternehmen und Mitarbeiter

  1. Einheitlicher Steuersatz für Restaurantbetreiber
  2. Steuerhilfen bei der Kurzarbeit
  3. Ihre Ansprechpartner

Das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz bringt für Restaurants und Gastrobetriebe in diesem und nächsten Jahr Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Steuerhilfen gibt es auch für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken. Nach der erfolgten Verabschiedung im Bundestag muss noch der Bundesrat zustimmen.

1. Einheitlicher Steuersatz für Restaurantbetreiber

In der Gastronomie gab es bislang zwei Steuersätze: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf mitgenommene oder nach Hause bestellte Speisen und der volle Steuersatz von 19 % für Gerichte, die Gäste vor Ort in einem Restaurant oder Café verzehren. In der Gastronomiebranche gilt nunmehr jedoch ab dem 1. Juli 2020 der Steuersatz von 7 %.

Ein Beispiel:
Ein Restaurantbetreiber vereinnahmt Umsätze von 50.000 Euro. Unterstellt man der Einfachheit halber, dass all seine Gäste die Speisen bei ihm in der Gaststube verzehren, hätte er nach alter Rechtslage eine Umsatzsteuer von 7.983 Euro abführen müssen. Mit dem neuen Steuersatz muss er 3.271 Euro Umsatzsteuer abführen.

Ab wann und wie lange gilt der neue Steuersatz?
Der ermäßigte Steuersatz gilt für Umsätze, die in der Gastronomie vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anfallen. Er gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, nicht aber für die Abgabe von Getränken.

Was müssen betroffene Unternehmer tun?
Zunächst müssen Unternehmer ihre Kassensysteme umstellen, die ja bislang zwei unterschiedliche Steuersätze für Außer-Haus-Verkäufe und Vor-Ort-Verzehr vorsehen. Dann ist bei der Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung der neue Steuersatz zu berücksichtigen. Ferner sind die Auswirkungen für Restaurantgutscheine zu beachten.

Wir beraten Sie gerne.

2. Steuerhilfen bei der Kurzarbeit

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem sogenannten Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gemäß den Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.

Für welche Zahlungen gilt das?
Das gilt für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die für Lohnzahlungszeiträume von März 2020 bis Dezember 2020 gezahlt werden.

Was müssen betroffene Unternehmer tun, um das umzusetzen?
Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers eintragen, da die Zahlungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie müssen zwar ebenso wie das Kurzarbeitergeld nicht versteuert werden, erhöhen aber den Steuersatz des Arbeitnehmers für das übrige zu versteuernde Einkommen.

3. Ihre Ansprechpartner

Oliver Warneboldt, Dipl.-Oec., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Frank-Oliver Schulz, Dipl.-Oec., Steuerberater, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)