Steuern

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Die formelle Anforderung eines identifizierbaren Abnehmers kann allein nicht ausschlaggebend für eine Versagung der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung sein, sofern die objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17.10.2019 entschieden.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, welche Anforderungen an die Steuerbefreiung für die Ausfuhr zu stellen sind. Zudem ging es um die Frage, ob der Umstand, dass ein möglicher Betrug in einem Drittland begangen wird, Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug im Mitgliedstaat der Ausfuhrlieferung hat.

Ein polnisches Unternehmen hat Mobiltelefone in die Ukraine verkauft. Bei einer späteren Prüfung durch die polnischen Finanzbehörde stellte diese fest, dass die Lieferungen zwar außerhalb der EU ausgeführt worden sind, allerdings stimmen die Empfänger nicht mit den in den Rechnungen genannten Abnehmern überein. Vielmehr soll es sich wohl um sog. „Strohfirmen“ handeln, die die tatsächlichen Abnehmer verschleiern sollen.

Der EuGH hat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dies umfasst die Lieferung von Gegenständen, also die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen.
  • Des Weiteren hat der Lieferant nachzuweisen, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und er hierdurch das Hoheitsgebiet der Union auch tatsächlich physisch verlassen hat.

Neu ist allerdings, dass die Tatsache, dass ein Empfänger der Gegenstände, der nicht mit dem auf der Rechnung genannten Unternehmer übereinstimmt und auch nicht identifiziert werden kann, grundsätzlich nicht ausschließt, dass die vorgenannten objektiven Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung erfüllt sind. Eine Einordnung als Ausfuhrlieferung kann danach nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger identifiziert wird.

Allerdings relativiert der EuGH seine Entscheidung insoweit, dass er seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach es zwei Fälle gibt, in denen die Nichteinhaltung von formellen Anforderungen den Verlust der Steuerbefreiung nach sich ziehen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige (Lieferer) vorsätzlich oder fahrlässig an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt war, also er gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung verknüpft war und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.

Hervorzuheben ist noch die Antwort des EuGH auf die Frage hinsichtlich des möglichen Vorsteuerabzugs. Bei einer Ablehnung der Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung aus vorgenannten Gründen, ist der Umsatz im Inland nicht steuerbar. Dies hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug des Steuerpflichtigen (Lieferers) aus den Bezug der Gegenstände, nicht möglich ist.