Neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bringt Licht ins Dunkel!
Entscheidend war für das Gericht die Frage, ob in der Vermietung einer Holding an ihre Tochtergesellschaft eine unternehmerische Tätigkeit zu sehen ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Knackpunkt wirtschaftliche Tätigkeit
Mittlerweile ist es gefestigte Rechtsprechung, dass Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im unternehmerischen Bereich gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen anfallen, gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können, wenn eine Holding mittelbar oder unmittelbar in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eingreift – sogenannte Führungs- oder Funktionsholding.
Dieser Eingriff, der beispielsweise in Form von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen erfolgen kann, wird i. d. R. als unternehmerische Tätigkeit gesehen.
Im Gegensatz dazu ist das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen, wie es bei Finanzholding der Fall ist, keine wirtschaftliche Tätigkeit und begründet kein Recht auf Vorsteuerabzug. Insoweit wird eine Holding überhaupt nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Ist die Vermietung eine unternehmerische Tätigkeit?
Wie aber verhält es sich mit Vermietungen durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft?
Hier legt sich das Gericht eindeutig fest! Die steuerpflichtige, nachhaltige gegen Entgelt erbrachte Vermietung stellt einen „Eingriff in die Verwaltung“ der Tochtergesellschaft dar und ist als wirtschaftliche Tätigkeit zu bewerten. Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Rahmen eines Beteiligungserwerbs ist somit gegeben.
Ausnahme: missbräuchliche Praxis
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch versagt werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass es in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird.
Folge für die steuerliche Praxis
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im unternehmerischen Bereich gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen anfallen, sind unter den allgemeinen Voraussetzungen abziehbar. Hält der Unternehmer (z.B. eine gemischte Holding) daneben auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen im nichtunternehmerischen Bereich, sind Eingangsleistungen, die sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden (z.B. allgemeine Verwaltungskosten der Holding, allgemeine Beratungskosten, Steuerberatungskosten usw.) für Zwecke des Vorsteuerabzugs aufzuteilen.