GesellschaftsrechtGründung

Handlungsbedarf für Stiftungen, KGs, GmbH & Co. KGs!

Die geänderte Rechtsauffassung und Gesetzlage hinsichtlich der Eintragungen in das Transparenzregister treffen nun auch Kommanditgesellschaften, Stiftungen und Vereinigungen. Um Bußgelder zu vermeiden sollte zügig gehandelt werden.

Das novellierte Geldwäschegesetz – bisher gelebte Praxis ist passè!

Entgegen der bisherigen Praxis müssen grundsätzlich laut Bundesverwaltungsamt ab sofort auch GmbH & Co. KGs sowie KGs ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden.

Kurze Erinnerung: wirtschaftlich Berechtigte und Meldepflicht im Transparenzregister

  • Zu den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zählen Personen, die mehr als 25 % der Anteile halten oder in dieser Höhe Stimmrechte kontrollieren bzw. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
  • Seit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) im Jahre 2017 sind Gesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in ein extra hierfür eingerichtetes Transparenzregister einzutragen.
  • Ausnahme: Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten lassen sich aus anderen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister entnehmen. Dann greift eine sogenannte Eintragungsfiktion und die Eintragungspflicht in das Transparenzregister entfällt. Dies ist z. B. bei GmbHs der Fall, soweit ihre Gesellschafter natürliche Personen sind und in der Gesellschafterliste aufgeführt werden.

Bundesverwaltungsamt greift durch

Seit Inkrafttreten des neuen GwG herrschte jedoch Unsicherheit über die Eintragungsverpflichtung von Kommanditgesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG. Denn eine Gesellschafterliste oder ein Gesellschaftsvertrag ist bei dieser Gesellschaftsform in den Handelsregistern nicht hinterlegt – es existiert nur der Handelsregisterauszug.

Bisher war gelebte Praxis, dass die Eintragungspflicht bei GmbH & Co. KGs entfällt, da der Handelsregisterauszug und die dortigen Angaben über die Kommanditisten und Komplementäre genügten. Doch von dieser Ansicht hat das Bundesverwaltungsamt sich nun verabschiedet, wie den FAQ.

„Zu diffus, keine Rückschlüsse möglich …“

Als Begründung wird seitens des Bundesverwaltungsamtes angeführt, dass die im Handelsregister abgebildete Haftsumme keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten gebe. Die Pflichteinlage der Kommanditisten sowie die prozentuale Verteilung der Kapitalanteile könnten nach Ansicht des Bundesverwaltungsamtes erheblich von den im Handelsregister eingetragenen Haftsummen abweichen.

Zudem ließe sich ohne Kenntnis der Einlage des Komplementärs die von dem GwG geforderte prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft nicht ermitteln. Daher sei grundsätzlich eine Eintragungspflicht anzunehmen. Nur in einigen Ausnahmefällen hält das Bundesverwaltungsamt eine Eintragung in das Transparenzregister für nicht erforderlich. Diese Ausnahmen sind aber sehr eingeschränkt und müssen immer am Einzelfall geprüft werden.

Vorsicht, Stiftungen mit im Boot!

Auch besteht neuerdings die grundsätzliche Eintragungspflicht rechtsfähiger Stiftungen in das Transparenzregister. Die alleinige Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist nicht mehr ausreichend.

Bei nicht rechtsfähigen Stiftungen gilt dies entsprechend, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters „eigennützig“ ist. Wann die Stiftung aus Sicht des Stifters eigennützig ist und wann nicht, ist nicht eindeutig. Daher empfehlen wir, auch als nicht rechtsfähige privatnützige Stiftung eine Eintragung vorzunehmen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung?

Zu den wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung zählt insbesondere jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist oder die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll. Des Weiteren zählt jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, dazu, etwa Treuhänder und Stifter.

Bei Treuhandverhältnissen besteht grundsätzlich dann eine Eintragungspflicht, wenn Gegenstand der Anteilstreuhand eine Stimm- oder Kapitalbeteiligung von über 25 % ist. Danach sollen sowohl der Treuhänder als auch der Treugeber wirtschaftlich Berechtigte sein.

Bei Unstimmigkeiten Meldepflicht!

Eine der zentralsten Änderungen des GwG ist die Einführung einer sogenannten Unstimmigkeitsmeldung. Demnach müssen seit diesem Jahr „Verpflichtete“ bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dem Bundesanzeiger Verlag, also der Stelle, die das Transparenzregister führt, Unstimmigkeiten unverzüglich melden.

Als Verpflichtete gelten Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare, die zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten Unstimmigkeiten festgestellt haben.

Eine Unstimmigkeit besteht dann, wenn

  1. Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten fehlen und auch nicht aus anderen Registern zu entnehmen sind sowie
  2. die Angaben des wirtschaftlich Berechtigten von demjenigen, der in das Transparenzregister eingetragen ist, abweichen.

In solchen Fällen haben die genannten Verpflichteten unverzüglich eine Unstimmigkeitsmeldung gegenüber dem Transparenzregister zu tätigen.

Solche Sorgfaltspflichten treffen Steuerberater beispielsweise bei der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, aber auch Rechtsanwälte, wenn diese im Hinblick auf Kapitalstruktur, bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen beratend tätig werden sowie geschäftsmäßig Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen.

Fazit

Im Ergebnis sind KGs, insbesondere GmbH & Co. KGs sowie Stiftungen und Vereinigungen, hinter denen sich eine Anteilstreuhand verbirgt, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.

Wird dies versäumt, drohen hohe Bußgelder, die Gesellschaften und Vereinigungen merklich treffen können. Ebenfalls riskieren Beraterinnen und Berater empfindliche Strafen, wenn sie trotz Unstimmigkeit keine Meldung beim Transparenzregister vornehmen. Es existieren zwar Ausnahmen von der Eintragungspflicht, allerdings müssen diese immer im Einzelfall geprüft werden.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre mögliche Eintragungspflicht von uns überprüfen!

Seit Inkrafttreten des GwG haben wir bereits für eine Vielzahl unserer Mandantinnen und Mandanten geprüft, ob für sie eine Eintragungspflicht ins Transparenzregister besteht.

Sprechen Sie uns am besten kurzfristig an. Gern unterstützen wir auch Sie bei der Prüfung und einer etwaigen Eintragung in das Transparenzregister. Sie sparen damit viel Zeit und es werden Bußgelder vermieden!