Neuerung für Kleinunternehmer
Ende 2019 haben Bundestag und Bundesrat das sogenannte dritte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Eine der dort beschlossenen Neuerungen ist eine Änderung im Zusammenhang mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung, welche in § 19 des Umsatzsteuergesetzes geregelt ist.
Die vorgenannte Regelung führt dazu, dass sich gewisse Unternehmer nicht in vollem Umfang sämtlichen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zu unterwerfen haben. Bei § 19 UStG handelt es sich folglich um eine Vereinfachungsregelung. Die Anwendung dieser ist insbesondere von gewissen Eingangsvoraussetzungen abhängig – die Höhe der Umsätze des vorangegangenen und des laufenden Kalenderjahres eines Unternehmers.
Die konkrete Neuerung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes bezieht sich auf die grundsätzlich steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres. Unterschreitet ein Unternehmer die genannte Umsatzgröße des vorangegangenen Kalenderjahres, wird er nicht zur Umsatzsteuer herangezogen.
Die Umsatzgröße das vorangegangene Kalenderjahr wurde von 17.500 € um 4.500 € auf nunmehr 22.000 € angehoben. Die Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres von 50.000 € wurde nicht heraufgesetzt. Die genannte Neuerung gilt seit dem 1. Januar 2020.
Kleinunternehmerreglung ab 2025 EU-weit gültig
Auf europäischer Ebene hat es im Februar 2020 weitere Neuigkeiten für Kleinunternehmer gegeben: Mit Datum vom 18. Februar hat der Rat der EU Vereinfachungen beschlossen, nach denen die Kleinunternehmerregelung künftig auch für ausländische Unternehmer anzuwenden ist. Bislang gelten die Vereinfachungsvorschriften nur für inländische Unternehmer. Diese Neuerung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.