Health Care

Eilt - Handlungsbedarf bei der Refinanzierung Ihrer Sachkosten in Niedersachsen

Die Pflegesatzkommission in Niedersachsen hat gestern eine Empfehlung zum Umgang von Sachkostensteigerungen aufgrund der weltpolitischen Lage für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen veröffentlicht.

Demnach gibt es drei Varianten zur Refinanzierung der gestiegenen Sachkosten:

Variante 1:
Reguläre Pflegesatzverhandlungen und Berücksichtigung zurückliegender Sachkostensteigerungen

Hierbei sind die Kostensteigerungen glaubhaft darzulegen. Diese Möglichkeit besteht für eingetretene Kostensteigerungen ab dem 1. März 2022. Hierbei sollen die erhöhten Kosten durch eine Basiserhöhung der Kostenpositionen und Einpreisung der zum Zeitpunkt der Neuverhandlung erwarteten Kostenentwicklung nachgeholt werden. Bei der Folgeverhandlung sind die nachgeholten Kostensteigerungen zu bereinigen.

Variante 2:
Möglichkeit zum Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung bei unzumutbaren Kostensteigerungen (sog. Härtefallregelung oder Schwellenwertverfahren)

Bei eingetretenen und nachgewiesenen gravierenden Kostensteigerungen in den Sachkostenpositionen Energie, Lebensmittel und medizinischer Sachbedarf können diese über eine Ergänzungsvereinbarung refinanziert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Beibehalten der bestehenden Pflegesatzvereinbarung unzumutbar ist. Die Ergänzungsvereinbarung kann von der Pflegeeinrichtung beantragt werden, wenn der Steigerungswert der Gesamtkosten bezogen auf die aktuelle Pflegesatzvereinbarung mindestens 5,0 Prozent beträgt.

Zur Verfahrensvereinfachung wird zur Ermittlung des Schwellenwerts der jeweilige Tagesbetrag, der sich aus den Einzelbeträgen der Vergütung für den Pflegegrad 3 und für Unterkunft und Verpflegung (U+V) (gemäß zum Zeitpunkt der Aufforderung geltender Vergütungsvereinbarung) ergibt, als Rechenausgangsbasis herangezogen.

Bei Anwendung dieses Verfahrens muss die Restlaufzeit der bestehenden Vereinbarung mindestens vier Monate betragen.

Im Rahmen der danach anstehenden regulären Pflegesatzverhandlung werden die in diesem Verfahren angenommenen Sachkostensteigerungen rückblickend betrachtet. Eine „Nachholung“ etwaiger übersteigender Kostenentwicklungen unter Anrechnung ggf. erfolgter Pauschalerhöhungen verbunden mit einer Basiserhöhung und Einpreisung der erwarteten Kostenentwicklung für den zukünftigen Vereinbarungszeitraum ist wie in der Variante 1 möglich.

Die Variante 2 kann frühestens 6 Monate nach Inanspruchnahme von Variante 3 in Anspruch genommen werden.

Die Verfahren gemäß Varianten 1 und 2 dienen lediglich der übergangsweisen Umsetzung ohne Präjudiz für zukünftige Pflegesatzverhandlungen und sind vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Variante 3:
Vereinfachtes Verfahren durch pauschale Vergütungszuschläge, soweit kein vergütungsrelevantes Schieds- oder Klageverfahren anhängig ist

Diese Variante kann einmalig in Anspruch genommen werden von allen Pflegeeinrichtungen mit einer laufenden Pflegesatzvereinbarung, sofern in den letzten drei Monaten nicht die Variante 2 in Anspruch genommen wurde.

Die pauschalen Aufschläge betragen für Unterkunft 18,5 Prozent und für Verpflegung 25,0 Prozent in der vollstationären Pflege.

Die Aufschläge gelten bis zum Abschluss einer neuen Pflegesatzvereinbarung und werden bei einer neuen Pflegesatzkalkulation auf die ursprünglichen Werte angepasst und sodann prospektiv neuverhandelt.

Die pauschalen Aufschläge können frühestens vier Wochen nach Übersendung des Antrags per Mail an die zuständige Pflegekasse und Ankündigung an die Bewohnerinnen und Bewohner zum darauffolgenden 1. Tag des Monats erfolgen.

Um eine Abrechenbarkeit ab dem 1. Oktober 2022 sicherzustellen, muss der Antrag also spätestens am 2. September 2022 dem zuständigen Kostenträger per E-Mail zugesandt werden und die entsprechenden gesetzlichen Ankündigungsfristen (vier Wochen) gegenüber den Bewohnern und Bewohnerinnen sowie Betreuern und Betreuerinnen beachtet werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der für Sie optimalen Variante!