CoronaCorona Subventionsbetrug

Problemaufriss – undurchsichtige Verordnungslage

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens beschlossen die Bundesregierung und die Bundesländer am 28. Oktober 2020, am 25. November 2020 sowie am 2. Dezember 2020 befristete Maßnahmen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren.

Für die November-/Dezemberhilfe galten solche Unternehmen und Soloselbstständige als ,,direkt betroffen“, die aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und der Schließungsverordnungen der Länder – beispielsweise der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 – den Geschäftsbetrieb im November einstellen mussten. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 verlängerte sich diese direkte Betroffenheit bis zum 31. Dezember 2020.

Nicht erfasst waren hingegen regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die in den Beschlüssen nicht ausdrücklich genannt wurden. Unternehmen und Soloselbstständige, die ihren Geschäftsbetrieb erst aufgrund späterer Maßnahmen – zum Beispiel des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 und der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020 – einstellen mussten, galten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Dezemberhilfe. Dies betraf unter anderem Friseurbetriebe, die auf Grundlage der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15.12.2020 tatsächlich erst ab Mitte Dezember schließen mussten. Statt der November-/Dezemberhilfe kam für sie die Überbrückungshilfe in Betracht.

Strafrechtliches Risiko

Uns erreichen nun vermehrt Mandatsanfragen von Antragstellenden und prüfenden Dritten – vorwiegend Steuerberaterinnen und Steuerberater –, die mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs konfrontiert sind. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass es sich um Friseurbetriebe handelt, die nach Mitte Dezember 2020 nach bestem Wissen und Gewissen die November-/Dezemberhilfe beantragt, bewilligt und ausgezahlt bekommen haben – Anträge, die später mit der Begründung widerrufen und zurückgefordert wurden, sie seien gar nicht ,,antragsbefugt“ gewesen.

Die strafrechtliche Besonderheit dieser Fälle liegt darin, dass die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Betrieb tatsächlich auf Grundlage der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15.12.2020 einstellen mussten. Das damalige Antragsformular zur November-/Dezemberhilfe ließ jedoch nicht erkennen, dass Friseurbetriebe trotz Schließungszwang nicht antragsbefugt waren. In den Anträgen musste unter anderem der Grund für die Antragstellung angegeben werden – etwa die direkte Betroffenheit –, wobei es lediglich hieß:

„Der Antragsteller musste aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb direkt einstellen.“

Die Antragsmasken wurden erst Ende Januar 2021 um den Hinweis ergänzt, dass Friseurbetriebe nicht antragsbefugt für die November-/Dezemberhilfe sind. In unserer Beitragsreihe haben wir wiederholt auf die Bedeutung ordnungsgemäßer Dokumentation hingewiesen – insbesondere auf die Aufbewahrung von Kopien der Originalanträge. An den vorliegenden Fällen zeigt sich, wie entscheidend diese Dokumentation sein kann: Aus strafrechtlicher Sicht ist es maßgeblich, ob und inwieweit sich subventionserhebliche Tatsachen aus zum Zeitpunkt der Antragstellung aus den Antragsunterlagen erkennen ließen.

Diese Fälle verdeutlichen, dass die strafrechtliche Brisanz im Zusammenhang mit Corona-Hilfen weiter zunimmt.