Health CareSteuern
Steuerfalle Betreutes Wohnen

Unterschiedliche Beurteilungen bei der Umsatzsteuer

Ein steuerliches Thema, das in der Pflegebranche häufig außer Acht gelassen wird, ist die Umsatzsteuer. Eine besondere Herausforderung haben dabei die Anbieter des betreuten Wohnens zu meistern. Wir zeigen Ihnen die Unterschiede in der steuerlichen Beurteilung, die es zu berücksichtigen gilt.

Das betreute Wohnen soll eine Möglichkeit bieten, auch mit fortschreitendem Alter sowie einer eventuellen Pflegebedürftigkeit ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und Normalität beizubehalten. Das Konzept stützt sich auf den Grundsatz: „So viel Selbständigkeit wie möglich, so viel Hilfe wie nötig.“

Dabei kann es jedoch zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Beurteilungen kommen.

Im Rahmen des betreuten Wohnens wird ein Leistungsbündel häufig von unterschiedlichen Leistungsanbietern erbracht. Dieses besteht in der Regel aus

  • Vermietungsleistungen
  • Grundleistungen
  • Zusatzleistungen

Im Rahmen der Leistungsangebote kann die Bewohnerin oder der Bewohner entsprechend ihren bzw. seinen Bedürfnissen teilweise das Leistungspaket individuell zusammenstellen.

Vermietungsleistungen

Die Vermietung der Wohnungen inkl. Küche und Badausstattung stellt grundsätzlich eine umsatzsteuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG dar. Hierzu zählen auch die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen, wie z. B. Lieferung von Wärme, Versorgung mit Wasser, Überlassung von Waschmaschinen, Reinigung und Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen, Wartung der Gebäude und Pflegearbeiten der Außenanlagen.

Sofern die potentielle Bewohnerin oder der potentielle Bewohner jedoch nur einige Wochen zur Probe wohnt, handelt es sich um eine kurzfristige Vermietung von Wohnraum. Diese unterliegt der gesetzlichen Umsatzbesteuerung.

Grundleistungen

Eine Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 16 UStG setzt voraus, dass

a. eng mit der Betreuung- oder Pflege verbundene Leistungen
b. an hilfsbedürftige Personen
c. durch eine sozial anerkannte Einrichtung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe a ff. UStG

erbracht werden.

Europarechtlicher Ursprung

Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL. Danach befreien Mitgliedstaaten die „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, einschließlich denjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.“

Es ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift der leistenden Unternehmerin oder dem leistenden Unternehmer die Anwendung der Steuerfreiheit ermöglichen will und daher unter praktikablen Bedingungen anwendbar sein muss. Dies gilt umso mehr, als die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit gerade in den Fällen ermöglicht werden soll, in denen es an unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu z. B. Sozialversicherungsträgern, wie nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b bis l UStG vorausgesetzt, fehlt.

Steht fest, dass die Empfänger der durch die Unternehmer erbrachten Leistungen aufgrund der Zuerkennung eines Pflegegrads zum Leistungsbezug berechtigt sind, kann für diese Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger eine Kostentragung durch die Pflegekassen als Sozialversicherungsträger unterstellt werden.

Zusatzleistungen umsatzsteuerpflichtig

Zusatzleistungen können bei Bedarf in Anspruch genommen werden und werden gesondert abgerechnet.

Bei diesen Zusatzleistungen handelt es sich nicht um zu den eng mit der Betreuung und Pflege verbundenen Umsätzen. Hierzu zählen insbesondere die Gestellung von Telefonen, die Vermietung von TV-Geräten und WLAN, Entgegennahme von Postein- und -ausgängen, Belegung von Gemeinschaftsräumen für private Veranstaltungen.
Bei diesen Leistungen steht der Anbieter in Konkurrenz mit anderen Unternehmen. Die Leistungen werden regelmäßig der gesetzlichen Umsatzsteuer unterworfen.

Fazit

Gerade im Bereich der vorgestellten Grundleistungen bedarf es erheblicher Prüfungen und Dokumentationen, um Ihre Deklaration der Umsatzsteuer auf sichere Füße zu stellen.

Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung.