Die im Dezember 2021 in Kraft getretene Regelung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhaltet für Sie als stationäre oder auch ambulante Pflegeeinrichtung die Erhebung des Immunitätsnachweises gegen COVID-19 bei Ihren Beschäftigten sowie bei Ihren Dienstleistern spätestens bis zum 15. März 2022. Diejenigen, die einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen können, haben Sie an das für Sie zuständige Gesundheitsamt zu melden.
In diesem Newsletter haben wir alles Wichtige für Sie zusammengestellt:
- Wer muss einen Immunitätsnachweis erbringen?
- Dokumentation
- Personen, die zum Zeitpunkt der Meldung weder geimpft sind noch ein Attest vorlegen können: was tun?
- Ist ein Nachweis von Gästen oder Bewohnern erforderlich?
- Ablauf des Immunitätsnachweises: Das müssen Sie beachten
- Befristung der gesetzlichen Regelung
- Wer muss Ihnen einen Nachweis vorlegen?
Sie haben folglich den Impfstatus bzw. Genesenenstatus Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auch die Ihrer in Ihrer Einrichtung verkehrenden Dienstleister zu erheben. Hierzu haben Sie sich den jeweiligen Nachweis im Original vorlegen zu lassen. Darüber hinaus haben Sie sich einen Nachweis von denjenigen Personen vorlegen zu lassen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.
- Dokumentation
Nehmen Sie bei der Statuserhebung die folgenden personenbezogenen Daten auf: Name, Adresse, Geburtsdatum, Erhebung des Nachweises im Original, Datum der Vorlage, Ablauf Gültigkeit des Nachweises, wenn vorhanden.
Eine Kopie des Nachweises für Ihre Akte ist nicht erforderlich. Legen Sie daher im besten Fall die personenbezogenen Daten im Rahmen einer Tabelle ab. Für den Genesenenstatus gilt nach derzeitiger Regelung die Gültigkeit von drei Monaten. Der Impfstatus ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung derzeit unbegrenzt gültig. Jedoch weist der digital im Rahmen einer App erfasste Impfstatus ein Begrenzungsdatum auf. Dieses wird empfohlen im Rahmen der Liste zunächst zu notieren.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Meldung weder geimpft sind noch ein Attest vorlegen können: was tun?
Hinsichtlich dessen haben Sie zwischen einer Beschäftigung bereits vor und am 15.03.2022 sowie ab dem 16.03.2022 zu unterscheiden.
Sollten die Personen bzw. Dienstleister bereits vor und am 15.03.2022 bei Ihnen tätig gewesen sein, haben Sie deren Status gegenüber dem Gesundheitsamt, wie zuvor bereits beschrieben, zu melden, sollte ein Immunitätsnachweis oder ein (glaubhaftes) Attest nicht vorgelegt worden sein. Das Gesundheitsamt kann Personen, die einen Immunitätsnachweis oder ein Attest nicht vorlegen können, untersagen, die Einrichtung zu betreten, bis sie einen entsprechenden Immunnachweis erbringen (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes ist es Ihnen zunächst nicht untersagt, diese Personen zunächst weiterhin in Ihrer Einrichtung verkehren zu lassen.
Sofern das Gesundheitsamt gegen eine Person Ihrer Einrichtung ein Betretungsverbot aussprechen möchte, ist die jeweilige Person bzw. der jeweilige Dienstleister zunächst hierzu seitens der Behörde anzuhören. Es wird angenommen, dass dies auch für Ihre Einrichtung gilt. Insofern können Sie, sollte eine Person für Ihre Einrichtung unabdingbar sein, dies entsprechend gegenüber der Behörde mitteilen. Die Behörde entscheidet sodann im Rahmen ihres Ermessens über ein Betretungsverbot für Ihre Einrichtung. Sollte ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einem Verbot des Betretens unterliegen, endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ob Sie den jeweiligen Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin auch kurzfristig kündigen können, wird weiterhin individuell zu bestimmen sein.
Personen, die Sie ab dem 16.03.2022 beschäftigen oder als Dienstleister tätig werden lassen, müssen noch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Immunnachweis erbringen. Andernfalls besteht von Beginn an ein Tätigkeitsverbot. Über dieses entscheidet jedoch nicht das Gesundheitsamt. Der Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Ist ein Nachweis von Gästen oder Bewohnern erforderlich?
Einen Nachweis von Gästen oder Bewohnern Ihrer Einrichtung bedarf es nicht. Die Gäste werden weiterhin im Rahmen Ihres Hygienekonzeptes Ihre Einrichtung betreten dürfen. Beachten Sie, dass Sie nichtsdestotrotz eine Impf- oder Genesenenpflicht im Rahmen Ihres Hausrechtes gegenüber den Gästen ausüben dürfen.
- Ablauf des Immunitätsnachweises: Das müssen Sie beachten
Die bei Ihnen tätigen Personen sowie die Dienstleister haben Ihnen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen gültigen Nachweis über die Immunität vorzulegen. Sollte der neue Nachweis nicht innerhalb der Monatsfrist vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, haben Sie als Leitung der jeweiligen Einrichtung das Gesundheitsamt über diesen Umstand zu unterrichten und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Sollte der Impfschutz bislang nicht vollständig von einer Person erbracht worden sein oder steht bislang noch im Raum, dass der oder die Jeweilige eine Schutzimpfung ersuchen will, sind auch diese Personen dem Gesundheitsamt zu melden. Bitte beachten Sie den Hinweis, dass das jeweilige für Sie zuständige Gesundheitsamt vor Ort erscheinen kann und sich die Nachweise der bei Ihnen verkehrenden Personen vorlegen lassen kann. Wie bereits angeführt, ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie dem Gesundheitsamt die Nachweise entsprechend übergeben. Das Gesundheitsamt wird diese von den jeweiligen Personen persönlich einfordern.
- Befristung der gesetzlichen Regelung
Zum Schluss sei noch erwähnt, dass die Regelung des § 20a IfSG bis zum 31.12.2022 befristet ist. Denn Ziel dieser Regelung ist es, die Impfquote in den Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen. Ob diese Regelung nach Ablauf des Zeitraumes verlängert wird, bleibt zunächst abzuwarten.
Sollten Sie weitergehende Fragen zu der Umsetzung der Meldung des Impfstatus haben, sprechen Sie uns gerne an.