CoronaNews

Weitere Steueränderungen im Zuge der Corona-Pandemie 

Der Gesetzgeber und das Bundesministerium für Finanzen haben aktuell aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie weitere finanzielle und steuerliche Hilfen für Unternehmen und Familien beschlossen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten steuerlichen Neuerungen vor:

  1. Erweiterter Verlustrücktrag
  2. Umsatzsteuer in der Gastronomie
  3. Kinderbonus zum Kindergeld​​​​​​
  4. Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung
  5. Steuererklärungsfrist und zinsfreie Karenzzeit für 2019
  6. Ihre Ansprechpartner
  1. Erweiterter Verlustrücktrag

Unternehmen mit coronabedingten Verlusten sollen durch einen erweiterten Verlustrücktrag im sogenannten Dritten Corona-Steuerhilfegesetz unterstützt werden. Sie sollen nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Vorgesehen ist, den Verlustrücktrag zu verdoppeln - auf maximal 10 Mio. Euro beziehungsweise 20 Mio. Euro bei einer Zusammenveranlagung. Dieses gilt auch für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Es ist ferner möglich, bereits im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0,00 Euro herabgesetzt wurden. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, eine Steuerstundung auch für die Nachzahlungen aus der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

  1. Umsatzsteuer in der Gastronomie

Eigentlich bis Ende Juni 2021 gilt für Speisen in Cafés und Restaurants der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Doch da die Gastronomie seit Wochen geschlossen ist, profitiert sie nicht davon. Daher soll der Steuersatz von sieben Prozent bis Ende 2022 zur Anwendung kommen. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz laut dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz.

Neben der Gastronomie sollen hiervon auch andere Bereiche wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

  1. Kinderbonus zum Kindergeld

Ebenfalls im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wird geregelt, dass Familien wie schon im vergangenen Jahr einen Kinderbonus erhalten. Der Zuschlag auf das Kindergeld soll einmalig 150,00 Euro betragen. Er wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Im vergangenen Jahr betrug die einmalige Zahlung 300,00 Euro.

Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, soll für den Monat Mai 2021 der Einmalbetrag gezahlt werden. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.

Für den Einmalbetrag sollen ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften gelten, die auch für das - monatlich gezahlte - steuerliche Kindergeld maßgebend sind. So kann etwa für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld und damit auch der Einmalbetrag gezahlt werden.

Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Zahlungen der Einmalbeträge beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen sind. Die Einmalbeträge werden daher neben dem monatlich gezahlten Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen. Je höher das Einkommen ist, desto mehr mindert der Kinderbonus eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung.

  1. Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ab dem 1. Januar 2021 geändert:

  1. Nutzungsdauer:Für die anzusetzende Nutzungsdauer kann für die nachfolgend aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die nachfolgend näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
  2. Begriffsbestimmung:Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Zur weiteren Spezifikation sprechen Sie uns bitte einfach an.

  1. Steuererklärungsfrist und zinsfreie Karenzzeit 2019

Mit dem "Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019" vom 15. Januar 2021 wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate, also bis zum 31.August 2021, verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung auf vorherige Abgabe ergangen ist.

Gleichzeitig wird die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate, also bis zum 30. September 2021, verlängert. Dieses betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihres Anspruches auf Reduzierung der Miete.

6. Ihr Ansprechpartner

Oliver Warneboldt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

Frank-Oliver Schulz, Steuerberater,
Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)