Doch was ist im steuerlichen Sinne überhaupt ein Gutschein? Wann wird dafür Umsatzsteuer fällig und was ist die Bemessungsgrundlage? Was passiert, wenn der Gutschein nicht eingelöst wird?
Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Gutscheine abgeben, ist die Kenntnis der seit dem 1. Januar 2019 vom Gesetzgeber umgesetzten „Gutschein-Richtlinie“ für Sie ein Muss!
Was ist die neue Gutschein-Richtlinie?
Mit der Umsetzung der Gutschein-Richtlinie in nationales Recht folgte der deutsche Gesetzgeber einer EU-weiten Vorgabe aus dem Jahr 2016. Umgesetzt wurde die Richtlinie in § 3 Absatz 13 bis 15 des Umsatzsteuergesetzes.
Gesetzliche Definition des Gutscheins
Als Gutschein im umsatzsteuerlichem Sinn wird ein Instrument angesehen,
- bei dem die Verpflichtung besteht, es als (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung anzunehmen
- bei dem der Leistungsgegenstand oder die Identität des leistenden Unternehmens entweder auf dem Dokument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen – einschließlich der Nutzungsbedingungen – angegeben sind.
Sind Gutscheine gleich Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinn?
Nein! Nicht zu den Gutscheinen gehören sog. Preisnachlass- und Erstattungsgutscheine. Damit fallen Gutscheine oder Coupons, die zu Rabatten oder Vergütungsansprüchen berechtigen, nicht unter die neuen Regelungen.
Arten von Gutscheinen
Die Richtlinie unterscheidet im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung zwischen sogenannten Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen.
1. Der Einzweck-Gutschein
Als Einzweck-Gutscheine gelten Gutscheine, bei dem der Liefer- bzw. der Leistungsort und die geschuldete Umsatzsteuer für die im Gutschein verkörperte Leistung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Damit umfasst der Einzweck-Gutschein vor allem bereits konkretisierte Leistungen.
Beispiel: Gutschein einer Autowaschstraße, der zu einer viermaligen Autowäsche berechtigt.
Folge für die steuerliche Praxis: Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Umsatzbesteuerung nach der Gesetzesänderung sofort bei Ausgabe des Gutscheins. Denn zu diesem Zeitpunkt liegen bereits alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze zuverlässig zu bestimmen.
Bei Übertragung eines Einzweck-Gutscheins an den Kunden durch einen Dritten hängt die umsatzsteuerliche Bemessung davon ab, ob der Dritte in eigenem Namen oder als Vermittler auftritt.
2. Der Mehrzweck-Gutschein
Als Mehrweck-Gutscheine gelten alle Gutscheine, die nicht die Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine erfüllen. Im Unterschied zum Einzweck-Gutschein löst nicht bereits der Verkauf des Mehrzweck-Gutscheins die Besteuerung aus, sondern erst dessen Einlösen, also die tatsächliche Übergabe des Gegenstands oder das Erbringen der Dienstleistung. Denn erst zu diesem Zeitpunkt liegen alle für die umsatzsteuerliche Behandlung benötigten Informationen vor. Dies ist der Fall, wenn Waren oder Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen angeboten werden.
Beispiel: 50 €-Gutschein einer Tankstelle. Die Tankstelle bietet neben den Leistungen zu 19 % im Shop-Bereich auch Waren zum Steuersatz von 7 % an.
Folge für die steuerliche Praxis: Bei Abgabe des Gutscheins steht die geschuldete Steuer noch nicht fest, denn der Kunde könnte ja sowohl Leistungen zu 19 % als auch Waren zu 7 % MwSt. in Anspruch nehmen. Ab dem 01.01.2019 liegt somit ein Mehrzweck-Gutschein vor. Für den Tankstellenbesitzer ändert sich jedoch nichts. Wie bisher muss er die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins abführen.
Und was ist mit den alten Gutscheinen?
Für alte Gutscheine (bis 31.12.2018 ausgestellt) gelten die alten Regelungen weiter. Erst für ab dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine gilt die gesetzliche Änderung.
Unsere Empfehlung:
Da in den nächsten Jahren sowohl alte als auch neue Gutscheine im Umlauf sein werden, sollten Sie wegen der ggf. unterschiedlichen steuerlichen Folgen darauf achten, dass künftig genau erkennbar ist, um welche Art von Gutschein es sich handelt. Soll die sofortige Versteuerung vermieden werden, sollte aus dem Gutschein erkennbar sein, das mehrere Leistungen angeboten werden. Ungeklärt ist derzeit noch die Frage, wie mit Fällen der Nichteinlösung von Gutscheinen umgegangen wird. Hier warten wir noch auf die Auffassung der Finanzverwaltung.