Steuern

Gemäß einem Urteil vom FG Hamburg ist der Vorsteuerabzug regelmäßig zu versagen, wenn ein Luxussportwagen angeschafft wird, der nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer genutzt und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargelegt wird.

Der Ausgangsfall

Der vorbezeichnete Fall war Streitgegenstand einer Umsatzsteuersonderprüfung. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob ein Gebäudereinigungsunternehmen den Vorsteuerabzug für einen Lamborghini  zum Preis von 250.819,99 Euro geltend machen könne. Das Fahrzeug sollte dem Geschäftsführer vom Unternehmen zur Kundenakquise im Bereich der Sportwagenbranche überlassen werden.

Beurteilungskriterien für Betriebsaufwendungen

Da die Frage der Angemessenheit bzw. Unangemessenheit von Betriebsausgaben nicht allein durch das Gesetz beantwortet werden kann, hat die Rechtsprechung bestimmte Beurteilungskriterien entwickelt. Nach diesen ist insbesondere unter Berücksichtigung von Gewinn und Umsatz darauf abzustellen, ob ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer den Aufwand angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte.“

Zu klären war also, ob im vorliegenden Fall die Größe des Unternehmens sowie die Höhe des längerfristigen zu erwartenden Umsatzes und Gewinns in Einklang mit dem Repräsentationsaufwand, also der Anschaffung des Lamborghinis, stehen.

Klare Absage des Gerichts!

Das Reinigungsunternehmen konnte nicht glaubhaft darlegen, dass die Nutzung des Luxusfahrzeugs durch den Geschäftsführer zur Kundenakquise unentbehrlich und unbedingt erforderlich sei. Zudem standen nach Auffassung des Gerichts die Anschaffungskosten in keinerlei Relation zu den Betriebsergebnissen (2016: rund 86.000 Euro; 2017: 108.000 Euro). Damit folgte das Gericht der gängigen Rechtsaufassung zu diesem Thema.

Folge für die steuerliche Praxis

Praktische Bedeutung hat das Abzugsverbot insbesondere bei hochpreisigen Wirtschaftsgütern. Neben der teilweisen Versagung des Vorsteuerabzugs können auch die für den ertragsteuerlichen Bereich relevanten Anschaffungskosten bzw. der Werteverzehr in Form der AfA (Absetzung für Abnutzung) nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden.