Steuern

Mit Schreiben vom 18.05.2018 hat das BMF die Regelungen zur Umsatzsteuer auf Anzahlungen im Baubereich geändert und eine nicht unerhebliche Vereinfachung eingeführt.

Was ist neu?

Geht bei getätigten Anzahlungen die Steuerschuldnerschaft im Sinne des „Reverse-Charge-Verfahrens“ auf den Empfänger von Bauleistungen über, müssen die entsprechenden Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung erfüllt sein!

Wann kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz?

In der Regel schuldet bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland gegen Entgelt der Unternehmer, welcher die Leistung erbringt, die Umsatzsteuer.

Findet jedoch das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, wie beispielsweise bei der Erbringung von Bauleistungen (dazu zählen Arbeiten aller Art, durch die ein Bauwerk hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird, jedoch keine Planungs- oder Überwachungsleistungen), tritt ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft in Kraft und der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner. Dieses allerdings nur, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Bedeutung eines Wechsels der Steuerschuldnerschaft

Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist für Steuerpflichtige von erheblicher Bedeutung. Der leistende Unternehmer darf in diesem Fall bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausweisen, die Zahlung erfolgt durch den Leistungsempfänger. Dieser ermittelt die Umsatzsteuer selbst und kann den Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, wenn er dazu berechtigt ist.

Was ändert sich durch das BMF-Schreiben?

Falls die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung noch nicht vorliegen, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und nicht der Empfänger.

Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer jedoch bestehen.

Folge für die steuerliche Praxis

Das BMF-Schreiben hat zur Folge, dass jeweils gesondert für die Anzahlungen und die Schlussrechnung zu prüfen ist, wer Steuerschuldner ist. Eine einheitliche Behandlung ist nicht vorgesehen, so dass einmal gestellte Anzahlungsrechnungen nicht nachträglich in der Schlussrechnung angepasst werden müssen.

Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung für alle offenen Sachverhalte in Kraft. Es wird aber nicht beanstandet, die bisherige Fassung für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen anzuwenden.