Finanzielle Schieflage aufgrund Corona-Virus: Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden
Das Bundesfinanzministerium hatte am 13.03.2020 verkündet, dass die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen habe. So soll es für Unternehmen Liquiditätshilfen und steuerliche Erleichterungen (Gewährung von Stundung) geben. Es sollen u.a. KfW-Kreditprogramme und Bürgschaftshöchstbeträge sowie die Risikoanteile bei den Bürgschaftsbanken aufgestockt werden. Zudem wurde bereits der Zugang zum Kurzarbeitergeld gelockert.
Doch was, wenn die Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig die Unternehmen erreichen, welche sich aufgrund des Virus bereits in einer finanziellen Schieflage befinden oder auf dem besten Weg dorthin sind?
Nach der gesetzlichen Regelung des Insolvenzrechts zu § 15a InsO haben Geschäftsführer und Vorstände einer GmbH (inklusive UG) und einer AG sowie die Mitglieder des Vertretungsorgans einer GmbH & Co. KG, KGaA und VVaG sowie eingetragene Genossenschaften die Pflicht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ebenso trifft diese Pflicht die OHG und gegebenenfalls eine GbR ohne natürliche Person als Gesellschafter. Die Antragstellung muss dabei ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Antragstellungsflicht drohen den Geschäftsleitern wegen Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden
Viele Unternehmen wären nach § 15 a InsO und der dort genannten Drei-Wochen-Frist trotz eventuell ihnen zustehender Liquiditätshilfen gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn diese die Hilfspakete aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht rechtzeitig erhielten. Dies will nun die Bundesregierung verhindern.
Justizministerin Christine Lambrecht teilte mit, dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bis zum Herbst ausgesetzt werden solle. Ähnliche Regelungen gab es bereits bei den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2002, 2013 und 2016.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen:
- Der Insolvenzgrund (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) beruht auf den Auswirkungen des Corona-Virus und
- es bestehen aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung.
Darüber hinaus solle eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.
Aus den bisherigen Statements zu dem Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass es eine Stichtagstags- und Vermutungsregelung geben soll. Ist die Insolvenzreife am oder nach dem Stichtag eingetreten, so wird vermutet, dass sie auf den Auswirkungen des Corona Virus beruht. Dennoch empfehlen wir Geschäftsführern zur Darlegung des Vorliegens der beiden oben genannten Voraussetzungen die Ursächlichkeiten und den Verlauf des Insolvenzgrundes zu dokumentieren.
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