GründungNotariat

Gründer in der EU sollen künftig die Möglichkeit haben, eine Kapitalgesellschaft online zu gründen. Das legt die EU-Richtlinie 2019/1151 fest, die am 31.07.2019 in Kraft getreten ist.

Ziel der neuen Richtlinie ist es, per Onlineverfahren eine Gesellschaftsgründung binnen fünf Tagen nach Einreichung der Handelsregisteranmeldungen und Zahlung des Stammkapitals zu ermöglichen. Neu ist, dass der Gründer nicht mehr beim Notar persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen muss.

Vorgesehen ist zunächst, dass die EU-Richtlinie in Deutschland nur in Bezug auf die Onlinegründung einer GmbH beschränkt bleibt und nur für Bargründungen gilt. Sachgründungen sind ausgeschlossen.

Wie wird die Richtlinie in Deutschland umgesetzt?

Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die EU-Richtlinie umzusetzen. Sie müssen Mindeststandards zur Verhinderung von Missbrauch und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit einhalten. Voraussetzung in Deutschland: Es soll nach wie vor gewährleistet sein, dass die Informationen aus dem deutschen Handelsregister verlässlich sind.

An dieser Stelle kommt dem Notar eine tragende Rolle zu: Die Bundesnotarkammer hat ein Portal eingerichtet, über welches der Notar die Gründer im Rahmen einer Videokonferenz beraten und identifizieren soll. Dabei verifiziert er die Echtheit des Personalausweises und ruft das hinterlegte Lichtbild ab.  

Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bleiben auch bei Onlineverfahren nach wie vor erhalten. Daher werden Notare auch in der digitalen Transformierung des Gesellschaftsrechts eine zentrale Funktion einnehmen: Sie sind sozusagen die „Gatekeeper“ der vorsorgenden Rechtspflege.