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Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Über die wahrscheinlichen Änderungen haben wir vielfach auch schon in Kunden- und Strategiegesprächen informiert.

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht und weiter modernisiert werden. Von den angekündigten steuerlichen Neu-Regelungen sind nicht alle nach Einigung mit den Bundesländern tatsächlich umgesetzt worden.

Hier sind die wichtigsten Neuerungen:

  1. Einkommensteuer

Geschenke

Erhöhung des steuerlich absetzbaren Maximalbetrags für Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, ab 2024 auf 50 Euro.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Derzeit ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Erhöhung des maximalen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs auf 70.000 Euro. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nach dem Ergebnis des Vvermittlungsausschusses doch nicht gestrichen. Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. März 2024 (vor VA: 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % (vor Vermittlungsausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 (bisher 1. Januar 2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 Euro (bisher 4 800 Euro  je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 Euro (bisher 2.500 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche.

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden. Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023.

Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % (vor VA 75 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze wird auf 1.000 Euro erhöht. Gilt ab VZ 2024.

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen. Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 (vor VA: 2024)

Gestrichene Maßnahmen: Einkommensteuer

  • Freigrenze i. H. v. 1.000 Euro für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens,
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  • Erweiterter Verlustrücktrag
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
  1. Umsatzsteuer

Obligatorische Verwendung der eRechnung

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst.

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert (im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gab es keine Änderung mehr).

Zu einem zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31. Dezember 2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.

Die zuvor genannte Regelung wird für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2027 erweitert.

Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 UStG

Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) betragen hat. Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

  1. Abgabenordnung

Grenzen für die Buchführungspflicht

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 Euro erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 Euro. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 Euro erhöht. Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023.

  1. Weitere Steueränderungen

Forschungszulagengesetz

Verbesserung der Förderung ab 2024 insbesondere in Bezug auf Eigenleistungen: Der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auch von Einzel- und Mitunternehmern (Personengesellschaften) wird auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben, die Zuschusszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeweitet sowie die Spesen für förderfähige Aufwendungen und die maximale Bemessungsgrundlage erhöht.