Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG), welches zum 01.01.2024 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet und erneuert. Insbesondere die Regelungen zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - der GbR - sind einer umfassenden Neugestaltung unterzogen worden.
Mit nachfolgendem Beitrag möchten wir Ihnen daher die wesentlichen Änderungen zum GbR-Recht vorstellen und aufzeigen, wo sich gegebenenfalls Handlungsbedarf für Gesellschafter der GbR ergibt:
Rechtsfähigkeit der GbR per Gesetz anerkannt
Lange Zeit galt die Rechtsfähigkeit der GbR als umstritten. Damit ist jetzt Schluss! Die Rechtsfähigkeit der GbR ist nun mit der Neureglung in § 705 Abs. 2 (n.F.) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich anerkannt. Das BGB unterscheidet nunmehr zwischen „rechtsfähiger Gesellschaft“ und „nicht rechtsfähiger Gesellschaft“. Als rechtsfähige Gesellschaft kann die GbR selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, d. h. Verträge abschließen und Eigentümerin sein und vor Gericht klagen und verklagt werden. Aus der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt, dass die GbR selbst Vermögen bilden kann (§ 713 BGB n.F.) und es sich nicht bloß um gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter handelt, so wie dies die alte Rechtslage noch vorsah (§ 718 a.F.).
Beispiele für im Rechtsverkehr auftretende und damit rechtsfähige GbRs sind Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbebetriebe und sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, beispielsweise auch Immobiliengesellschaften.
Als „nichtrechtsfähig“ gelten solche GbRs, die nur der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander dienen und die nicht nach außen im Rechtsverkehr auftreten (sogenannte „Innen-GbRs).
Einführung eines Gesellschaftsregisters und Eintragung der GbR
Nach alter Rechtslage existierte für GbRs nicht die Eintragungsmöglichkeit in ein öffentliches Register, wie dies beispielsweise bereits bei Kapitalgesellschaften, OHGs und KGs durch die Eintragung in dem Handelsregister der Fall ist. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit der Regelung zu § 707 BGB (n.F.) auch für die rechtsfähige GbR die Möglichkeit einer Registereintragung geschaffen. Hierfür wird ab dem 01.01.2024 ein „Gesellschaftsregister“ bei dem Gericht geführt, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Eine Eintragungspflicht für GbRs besteht nach dem Gesetzeswortlaut zwar nicht. Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister wird allerdings dennoch für solche GbRs verpflichtend, welche wiederrum einzutragende Rechte erwerben möchten. Dies ist dann der Fall, wenn für die GbR eine Eintragung oder Änderungen einer Eintragung im Grundbuch erfolgen soll oder die GbR Rechteinhaberin ist bezüglich Eintragungen im Handelsregister oder Aktienregister. Bereits in Registern oder Grundbücher eingetragene GbRs genießen allerdings – bisher noch – Bestandsschutz, sodass sich diese nicht in das Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen. Die eingetragene GbR muss nach § 707 (n.F.) sodann künftig den Namenszusatz „eGbR“ für „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ führen. Zudem sieht die Neuregelung vor, dass, wenn keiner der Gesellschafter der GbR als natürliche Person haftet, der Name der GbR ebenfalls eine Bezeichnung enthalten muss, die die Haftungsbeschränkung kenntlich macht. Das Gesetz hat hierzu zwar keine konkrete Bezeichnung aufgeführt, aber Bezeichnungen wie „eGbR (haftungsbeschränkt)“ dürften wohl der Anforderung Genüge tun.
Welche Angaben sind zum Gesellschaftsregister anzumelden?
- Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft
- Name, Vorname, Geburtstag und Wohnort jeder natürlichen Person als Gesellschafter
- Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und (wenn vorhanden) zuständiges Register und Registernummer, wenn Gesellschafter eine juristische Person oder Personengesellschaft ist
- Die Angaben der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
- Die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist
Umwandlungsrecht der eGbR
Bisher galt im Umwandlungsrecht, dass die GbR kein Rechtsträger für eine Umwandlung ist. Dies ändert sich nun mit der Neufassung des § 3 Nr. 1 UmwG, wonach nunmehr eingetragene rechtsfähige GbRs ebenfalls als übertragender oder übernehmender Rechtsträger Verschmelzungen und Spaltungen sowie Formwechsel in der Systematik des UmwG durchführen können.
Beteiligungsverhältnisse bemessen sich nunmehr nach Beiträgen
Die aktuelle gesetzliche Regelung sieht vor, dass sich die Beteiligungsverhältnisse in der GbR nach Köpfen richtet– dementsprechend sind auch Gewinne und Verluste zu verteilen, soweit speziellere Regelungen im Vertrag oder etwaige anderweitige Absprachen fehlen.
Nach § 709 Abs. 1 BGB (n.F.) richten sich nunmehr die Stimmverhältnisse und der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig an den Vereinbarungen der Gesellschafter. Fehlen solche, wird der Wert der Beiträge der einzelnen Gesellschafter herangezogen. Der Beitrag eines Gesellschafters kann dabei in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks liegen. Er kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Erst, wenn auch kein Wert der Beiträge bestimmbar ist, gilt, dass jeder Gesellschafter die gleiche Stimmkraft und den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust hat.
Fazit
Das neue GbR-Recht eröffnet die Möglichkeit zur Anpassung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und der Überprüfung von Eintragungsmöglichkeiten der GbR in das Gesellschaftsregister. Auch können nunmehr etwaige Umstrukturierungen erwogen werden. Wenn Sie Ihre spezifische Situation prüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns noch vor Inkrafttreten des MoPeGs zu kontaktieren.