ArbeitsrechtCorona
3G am Arbeitsplatz

„3G am Arbeitsplatz“ hat der Gesetzgeber durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes nun verpflichtend geregelt.

Welche Folgen hat das für Sie als Arbeitgeber?

Die Regelung für die Einführung und Überwachung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz legt fest, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Betriebsstätten, in denen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten werden dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (§ 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Ein physischer Kontakt mit anderen Personen und Dritten besteht nicht allein in einem direkten Körperkontakt. Die Anwesenheit mehrerer Personen auf dem Betriebsgelände reicht hierfür aus.

Dürfen Sie den Impf-, Genesenen- und Teststatus abfragen?

Als Arbeitgeber sind Sie dazu angehalten, täglich die 3G-Regelung auf deren Erfüllung hin zu überprüfen. Ihnen steht folglich ein allgemeines Nachfragerecht zu, was zur Folge hat, dass Sie den Arbeitnehmer nicht nach seinem konkreten 3G-Status, sondern allein nach der Erfüllung der 3G-Regelung fragen dürfen.

Im Ergebnis werden Sie jedoch den konkreten Status in Erfahrung bringen können, da Sie den Arbeitnehmer auffordern dürfen, einen entsprechenden Nachweis für die Erfüllung des 3G-Status vorzulegen. Es ist Ihnen zudem erlaubt, sowohl den Impf- als auch Genesenenstatus mit dem jeweiligen Enddatum zu dokumentieren. Der vollständige Impfstatus ist max. 12 Monate gültig. Der Genesenennachweis ist max. 6 Monate gültig. Der jeweilige Testnachweis ist täglich von Ihnen zu überprüfen und in einer Liste zu erfassen.

Welche Corona-Tests sind zulässig?

Sowohl die Selbsttestung im Betrieb als auch die Testung durch ein autorisiertes Testzentrum ist für die Erbringung des Testnachweises möglich. Sie haben als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch Zutritt zum Betrieb zu gewähren, damit dieser (vor Ihren Augen) einen Selbsttest durchführen kann. Sowohl Antigen-Schnelltests als auch Selbsttests dürfen bei Vorlage höchstens 24 Stunden alt sein. PCR-Tests haben sind 48 Stunden gültig.

Vorsicht: Selbsttests müssen zwingend unter Aufsicht durchgeführt werden! Andernfalls haben diese Tests bei einer Kontrolle durch Behörden keine Rechtswirksamkeit.

Die Kontrollen können Sie an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter delegieren. Achten Sie jedoch darauf, dass es sich regelmäßig um dieselbe Mitarbeiterin oder denselben Mitarbeiter handelt, um die erfassten Daten mit Blick auf den Datenschutz sensibel zu behandeln.

Sie haben zudem weiterhin den Arbeitnehmern zwei Selbsttests kostenlos pro Woche zur Verfügung zu stellen.

Stellt die Durchführung von Selbsttests Arbeitszeit dar?

Nein, der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit dem Arbeitgeber die Erfüllung der 3G-Regelung nachweisen zu können - auch wenn der Selbsttest im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführt wird. Dies hat auch zur Konsequenz, dass Arbeitnehmer noch vor Arbeitsbeginn den Betrieb zur Durchführung des Selbsttests aufsuchen müssen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Aufnahme der Arbeit liegt weiterhin im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers.

Wie lange dürfen Sie als Arbeitgeber den Impf- bzw. Genesenennachweis speichern?

Zunächst haben Sie bei geimpften und genesenen Personen das Vorhandensein eines gültigen Nachweises einmalig mit Ablaufdatum des Dokumentes zu erfassen. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer erstmaligen Erhebung zu löschen. Nach Ablauf des Datums haben Sie den Arbeitnehmer erneut aufzufordern einen Nachweis zu erbringen.

Ein Mitarbeiter möchte keinen 3G-Nachweis vorlegen – was tun?

Laut BMAS sollen Beschäftigte keinen Anspruch auf Vergütung haben, wenn Sie den Nachweis des 3G-Status nicht vorlegen und daher die Arbeitsleistung nicht erbracht haben. Aus arbeitsrechtlicher Sicht haben Sie jedoch zu beachten, dass Sie ggf. in einer solchen Situation nicht pauschal von vornherein die Vergütung kürzen können (§ 615 S. 1 BGB). Achten Sie daher darauf, ob diese Norm individualvertraglich oder kollektivrechtlich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Zudem besteht für Sie die Möglichkeit, eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Pflichten auszusprechen. Weigert sich der Arbeitnehmer wiederholt, Ihnen den 3G-Nachweis vorzulegen, kommt der Ausspruch einer Kündigung – unter Berücksichtigung der arbeitnehmer- und arbeitgeberseitigen Interessen – in Betracht.