Betreiben Sie einen elektronischen Marktplatz? Dann dürften Sie die neuen Regelungen bezüglich der Umsatzsteuerhaftung für die auf Ihrer Plattform Handel treibenden Unternehmer interessieren! Denn es gibt durchaus Erfreuliches.
BMF schafft Erleichterungen
In seinem Schreiben vom 28.01.2019 erläutert das Bundesfinanzministerium die neuen haftungsrechtlichen Vorschriften im Umsatzsteuerrecht (§§ 25 e, 22 f UStG) für Inhaber von Online-Marktplätzen, die ab dem 1. Januar dieses Jahres gelten.
Die Haftung entfällt insbesondere dann, wenn der Betreiber für die Händler auf seiner Plattform eine von den Finanzämtern ausgestellte Bescheinigung über deren steuerliche Erfassung oder elektronische Bestätigung nach § 22 f UStG vorlegt.
Details zu Aufzeichnungspflichten und Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22 f UStG)
Laut BMF gilt die Vorlagefrist für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ab dem 1. März 2019, für im Inlandsgebiet ansässige Unternehmer ab dem 1. Oktober 2019.
Die Bescheinigung wird von den zuständigen Finanzämtern auf Antrag erteilt. Verwendet werden kann hierfür übergangsweise bis zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens das bundeseinheitliche Vordruckmuster USt 1 TJ. Auch Kleinunternehmer erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung.
Pro Händler wird nur eine Bescheinigung ausgestellt – unabhängig davon, ob er auf mehreren Marktplätzen vertreten ist. Diese kann er jedoch in digitalisierter Form den jeweiligen Betreibern zur Verfügung stellen.
Folgen für die steuerliche Praxis
Durch die neuen Regelungen reduziert sich das Haftungsrisiko für Betreiber elektronischer Marktplätze. Allerdings hat der Betreiber aber auch Sorge für die Echtheit der Bescheinigungen der Unternehmer zu tragen.
Bestehen begründete Zweifel, hat das zuständige Finanzamt ihm auf Rückfrage Auskunft über die Gültigkeit der Bescheinigung zu erteilen. Unterlässt der Betreiber diese Rückfrage, läuft er Gefahr, für die nicht entrichtete Umsatzsteuer für Lieferungen auf seinem Marktplatz per Haftungsbescheid in Anspruch genommen zu werden.
Dies gilt auch, wenn der Marktplatzbetreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass der auf seiner Plattform tätige Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und trotzdem dessen Account nicht sperrt.
Keine Haftung für Umsatzsteuer besteht allerdings für nicht als Unternehmern registrierte Händler, so lange der Betreiber den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen ist.