Steuerinformationen: Juni 2026
Aktuelles aus dem Steuerrecht: Juni 2026
In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:
- Mehr als drei Beteiligte: Dreiecksgeschäfte im Wandel
- Teilflächenverkauf im Solarpark: Unveränderte Einspeisetätigkeit führt in die Umsatzsteuerpflicht
- Betriebsaufspaltung: Gewerbliche Tätigkeit schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
- Abzug von Investitionsabzugsbeträgen: Gewinngrenze von 200.000 € bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn
- Vorsteuerberichtigung: Was passiert, wenn Handelsgutschriften nicht eingelöst werden
- Ruheständler aufgepasst: Welche Steuerfolgen die steuerfreie Aktivrente hat
- Abfindungen: Steuerermäßigung wird seit 2025 erst im Einkommensteuerbescheid gewährt
- Sachverständigengutachten: Marktpreis schlägt Schätzwert
- Neues aus Brüssel: Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen ab 01.07.2026
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.
Unternehmerinnen und Unternehmer
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dreiecksgeschäften ist insbesondere bei komplexen Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten anspruchsvoll und durch ein aktuelles Urteil des Gerichts der EU (EuG) wieder stärker in den Fokus gerückt. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist eine Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte, die Mehrfachregistrierungen im EU-Ausland vermeidet, indem die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren). Voraussetzung sind unter anderem unterschiedliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) aus verschiedenen Mitgliedstaaten und eine unmittelbare Warenbewegung vom ersten zum letzten Beteiligten. In der Praxis wird die Regelung jedoch unterschiedlich ausgelegt, wobei die deutsche Finanzverwaltung sie bislang eng und nur bei drei Beteiligten anwendet.
Dem Urteilsfall lag eine Lieferkette mit vier Unternehmern zugrunde. Ein deutscher Lieferant (A) lieferte Waren an ein slowenisches Unternehmen (B), welches diese an einen dänischen Unternehmer (C) weiterveräußerte. C wiederum verkaufte die Waren an einen weiteren dänischen Unternehmer (D). Der Warentransport erfolgte direkt von Deutschland nach Dänemark und wurde von B organisiert und bezahlt. Dieser nutzte seine slowenische USt-IdNr. und wollte die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte anwenden, um sich nicht in Dänemark registrieren zu müssen. Problematisch war dabei, dass C als sogenannter „Missing Trader“ in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert war und die dänischen Erwerbe nicht ordnungsgemäß versteuert hatte.
Das EuG stellt klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der MwStSystRL die Vereinfachungsregelung auch bei Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten angewendet werden kann. Entscheidend ist die wirtschaftliche Funktion der Transaktion, nicht die Anzahl der Beteiligten. Zudem ist keine physische Warenübernahme erforderlich; ausreichend ist die rechtliche Verfügungsmacht über die Ware. Die Regelung entfällt jedoch bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Mehrwertsteuerbetrugs (Missbrauchsvorbehalt). Das Urteil widerspricht somit der restriktiven deutschen Verwaltungspraxis.
Hinweis: Das EuG stärkt die unionsrechtliche Sicht und erlaubt Dreiecksgeschäfte auch bei komplexeren Lieferketten, was zwar mehr Gestaltungsspielraum bietet, aber auch Unsicherheiten bei den nationalen Finanzbehörden sowie höhere Anforderungen an die Compliance und die Prüfung der Geschäftspartner mit sich bringen kann.
Wer sein Unternehmen im Ganzen verkauft, muss auf diesen Vorgang keine Umsatzsteuer zahlen. Das Umsatzsteuergesetz nimmt eine nicht zu besteuernde Geschäftsveräußerung im Ganzen an, sofern der Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführen will. Im Gegenzug darf der Veräußerer seine von der Veräußerung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung nicht unverändert fortsetzen.
Wann eine fortgesetzte Tätigkeit anzunehmen sein kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vorliegend hatte die Betreiberin eines Solarparks zehn Einzelflächen ihres Areals samt aufstehender Solarmodule auf zehn verschiedene KGs übertragen, hierbei jedoch die Einspeiserechte für die Gesamtanlage zurückbehalten. Die Betreiberin blieb Vertragspartnerin des Stromabnehmers, um die hohen Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht aufzugeben. Die Erwerber-KGs erhielten von der Betreiberin im Innenverhältnis eine weiterberechnete Vergütung für den auf ihren Teilflächen produzierten Strom.
Der BFH entschied, dass der Teilflächenverkauf keine begünstigte Geschäftsveräußerung im Ganzen war, da die Betreiberin ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Einspeisetätigkeit weiter fortgeführt hatte. Zentraler wertbestimmender Faktor des Solarparkbetriebs war der Vergütungsanspruch für die Stromeinspeisung, der nach dem EEG jedoch nur dem Anlagenbetreiber zusteht. Dieser Anspruch, der die alten hohen Fördersätze beinhaltete, sollte der Betreiberin im Zuge der Übertragung unbedingt erhalten bleiben, da die Erwerber-KGs neue eigene Einspeiseverträge allenfalls zu ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können. Der Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit bestand somit im nicht übertragenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag, der aufgrund der alten Konditionen einen zentralen wirtschaftlichen Wert hatte. Durch den Zurückbehalt des Einspeiserechts war von einer Fortführung des Unternehmens bei der bisherigen Betreiberin auszugehen, was eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschloss.
- Eine personelle Verflechtung liegt z.B. vor, wenn dieselben Personen beide Unternehmen beherrschen.
- Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, z.B. eine Immobilie.
Die Folge einer Betriebsaufspaltung ist, dass die Vermietung durch das Besitzunternehmen von einer privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit umqualifiziert wird (Gewerbesteuerpflicht). Vorteil des Steuerkonstrukts ist, dass es die Haftungsbeschränkung der GmbH bei gleichzeitigem Schutz von Immobilien im Privatvermögen ermöglicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung einer wichtigen Gewerbesteuervergünstigung – der sog. erweiterten Kürzung – entgegensteht. Zum Hintergrund: Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen – d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird. Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.
Nach Auffassung des BFH steht die Betriebsaufspaltung einer erweiterten Kürzung jedoch entgegen, da die Überlassung von Grundbesitz in diesem Fall als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Der Zweck der Besitzgesellschaft ist nicht auf eine begünstigte Vermögensverwaltung gerichtet, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und auf die Teilnahme an der Wertschöpfung der Betriebsgesellschaft. Durch die enge Verflechtung nimmt letztlich auch das Besitzunternehmen durch seine Vermietung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
Hinweis: Die erweiterte Kürzung scheidet nach dem BFH-Beschluss auch dann aufgrund einer Betriebsaufspaltung aus, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese wiederum ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet. Dies gilt nach Gerichtsmeinung jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft daneben noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt.
Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.
Da der Steuergesetzgeber mit den Abzugsbeträgen nur kleine und mittlere Betriebe fördern will, hat er für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 € (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung) eingezogen. Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.
Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 € erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte eine Gewerbesteuer von 25.722 € gezahlt, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf und somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen war, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von 215.543 € ergab. Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 € zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf – jedoch ohne Erfolg.
Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze auf den höheren steuerlichen Gewinn ab und erklärte, dass nur eine solche Anknüpfung einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicherstelle. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.
Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach „verfallen“? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Im Durchschnitt wurden jedoch rund 60 % der Handelsgutschriften nicht eingelöst. In einzelnen Fällen beantragten Kunden später die Korrektur der Umsatzsteuer, da sie ihre Gutschriften nicht vollständig genutzt hatten. Daraufhin nahm das Finanzamt auch bei der Klägerin eine Vorsteuerberichtigung vor, da diese insoweit wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei. Dagegen argumentierte die Klägerin, die Bemessungsgrundlage habe sich nicht geändert; die Einlösung der Gutschriften sei von vornherein befristet gewesen.
Das FG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hat sich die Bemessungsgrundlage für die Umsätze geändert, indem die Handelsgutschriften endgültig nicht mehr eingelöst werden konnten. Die Gutschriften hatten keinen eigenen Wert und waren nicht übertragbar, sondern stellten lediglich eine Anrechnungsmöglichkeit auf künftige Leistungen dar. Erst mit der tatsächlichen Einlösung hätte das vereinbarte Entgelt realisiert werden können. Wurden die Gutschriften aber – etwa wegen Verjährung – nicht mehr eingelöst, wurde das ursprünglich vereinbarte Entgelt tatsächlich nicht gezahlt. In diesem Fall liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor, so dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich ist.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass Änderungen der Bemessungsgrundlage insbesondere dann relevant sind, wenn Forderungen ganz oder teilweise nicht mehr durchgesetzt werden können und somit als uneinbringlich gelten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Arbeitgebende und Arbeitnehmende
- Steuerpflicht bei hohen Aktivrenten: Der Lohn, der den Freibetrag von 2.000 € übersteigt, wird sofort monatlich besteuert. Er treibt zudem den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte in die Höhe.
- Abgabe von Steuererklärungen: Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Die Abgabe ist aber grundsätzlich sinnvoll, da die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und ggf. Rentenversicherung in der Steuererklärung abgesetzt werden können.
- Werbungskostenabzug: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.
Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung seit 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beanspruchen können. In der Lohnabrechnung muss eine Abfindung also zunächst wie regulärer Arbeitslohn versteuert werden. Arbeitgeber führen zunächst die volle Steuer ab, was zu einer geringeren Nettoauszahlung führt. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.
Der Steuervorteil geht aber nicht verloren, denn Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen – die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich.
Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer
Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häuser selten mit einem Preisschild versehen sind, ist die Ermittlung nicht immer einfach. Daher gibt es bei der Finanzverwaltung regelmäßig Gutachterausschüsse, welche einen Grundstückswert ermitteln. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Grundstückswert zu hoch angesetzt wurde, kann er anschließend ein eigenes Gutachten beauftragen. Im Streitfall legte der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welcher Wert maßgeblich ist.
Der Kläger erbte im Jahr 2020 unter anderem zwei Grundstücke. In einem Gutachten ermittelte ein Sachverständiger hierfür Grundbesitzwerte von 210.000 € und 305.000 €. Im Jahr 2021 verkaufte der Kläger die beiden Grundstücke jedoch für insgesamt 900.000 €. Das Finanzamt setzte zum Zweck der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert von rund 696.000 € an. Der Kläger begehrte demgegenüber die Berücksichtigung der niedrigeren Werte aus dem Gutachten. Die Käuferin habe die Grundstücke ohne vorherige Besichtigung und ohne Kenntnis der vorhandenen Mängel erworben. Auch seien hier im Gegensatz zum Gutachten keine wertmindernden Faktoren berücksichtigt worden.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger durch das Gutachten keinen niedrigeren Wert nachweisen. Zwar ist ein solcher Nachweis grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten möglich. Im konkreten Fall jedoch kam dem tatsächlich erzielten Kaufpreis eine größere Aussagekraft zu. Denn ein zwischen fremden Dritten vereinbarter Verkaufspreis stellt regelmäßig den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert dar, ein Gutachten demgegenüber nur eine Schätzung. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Gutachten stets vorrangig zu berücksichtigen wäre, existiert nicht. Zudem bekräftigte die Käuferin, dass der von ihr gezahlte Preis nach ihrer Einschätzung dem Marktwert entsprach. Auch eine zwischenzeitlich positive Entwicklung des Immobilienmarkts konnte die erhebliche Abweichung zwischen dem Kaufpreis und den Werten laut Gutachten nicht plausibel erklären.
Hinweis: In solch einem Fall muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum der erzielte Kaufpreis weit über dem Gutachten liegt. Wir unterstützen Sie in derartigen Anliegen.
Alle Steuerzahlende
Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Onlinebestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 € abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern.
Bislang konnten Warensendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 € zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese sogenannte Deminimis-Regelung wurde jedoch zunehmend ausgenutzt, etwa durch Unterbewertung oder künstliche Aufteilung von Sendungen. Angesichts des stark gestiegenen Importvolumens an kleinen Paketen und der inzwischen verfügbaren digitalen Zollsysteme gilt diese Befreiung als nicht mehr zeitgemäß und wird daher vollständig aufgehoben.
Als Übergangslösung gilt vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 ein pauschaler Zollsatz von 3 € pro Warenkategorie für direkt an Verbraucher in der EU gelieferte Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 €. Maßgeblich ist die Anzahl der unterschiedlichen Warenkategorien nach Zolltarif-Unterpositionen (HS-6-Steller): Waren aus unterschiedlichen Kategorien werden jeweils einzeln verzollt, Waren derselben Kategorie nur einmal.
Mit der Neuregelung verfolgt die EU mehrere zentrale Ziele. Dazu zählen insbesondere die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zugunsten europäischer Unternehmen, die Eindämmung von Betrugsfällen durch falsche Wertangaben oder künstliche Aufteilung von Sendungen sowie die Stärkung des Verbraucherschutzes durch verbesserte Sicherheits- und Gesundheitskontrollen. Darüber hinaus dient die Maßnahme auch der Sicherung von Einnahmen und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.
Hinweis: Die 3-€-Regelung ist als befristete Übergangslösung konzipiert, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems umgesetzt ist. Ein zentrales Element dieser Reform ist der geplante EU-Zolldatenhub, der voraussichtlich 2028 in Betrieb gehen soll. Mit dessen Einführung werden die pauschalen Zollsätze durch reguläre, differenzierte Zolltarife ersetzt. Sollte sich die Fertigstellung der IT-Infrastruktur verzögern, kann die Übergangsregelung entsprechend verlängert werden.
Mittelstand
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