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01.05.2026 Steuern

Steuerinformationen: Mai 2026

Aktuelles aus dem Steuerrecht: Mai 2026

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

  • Vorsteuerabzug versagt: Auch Mixpaletten müssen genau spezifiziert werden
  • Vermietung von Lagercontainern: Steuerfreie Fläche oder Umsatzsteuerfalle?
  •  Immobiliengeschäft: Rückgängigmachung eines Erwerbs
  • Pensionszusagen an Gesellschafter: Höhe des Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Zusage
  • Angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH erleichtert Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
  • Grundstücksunternehmen: Erweiterte Kürzung könnte am stillen Gesellschafter scheitern
  • Verabschiedung eines Arbeitnehmers: Feier des Arbeitgebers löst keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus
  • Pauschalversteuerung: Ist eine Mindestanzahl von Mitarbeitern erforderlich?
  • Betriebsveranstaltungen ab 2026: Hierarchische Beschränkung schließt Lohnsteuerpauschalierung von 25 % aus
  • Grunderwerbsteuer: Übernommenes persönliches Wohnungsrecht erhöht die Bemessungsgrundlage
  • Kein Spekulationsgewinn: Luxuswohnmobil ist als Gegenstand des täglichen Gebrauchs steuerfrei
  • Ehrenamt wird gestärkt: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöhen sich ab 2026

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elek-trowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.

Die Rechnungen wiesen lediglich allgemeine Bezeichnungen wie „Mixpalette Haushaltsware“ oder „Mixpalette Elektrowaren“ sowie Bruttobeträge und Umsatzsteuer aus, jedoch keine Angaben zu Art und Menge der einzelnen Artikel. Auf Basis dieser Rechnungen machte die Handelsgesellschaft Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Rechnungen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllten. Gegen diese Entscheidung erhob die Gesellschaft Klage.

Das FG wies die Klage ab, da die Rechnungen die umsatzsteuerlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. Pauschale Angaben wie „Mixpalette“ oder „Elektrowaren“ reichten nicht aus, um Art und Menge der gelieferten Einzelartikel nachzuprüfen. Auch Artikelnummern ohne konkrete Zuordnung genügten nicht. Eine Mixpalette sei kein eigenständiger Liefergegenstand, da nur die hiermit transportierten Waren geliefert würden und diese in der Rechnung genau benannt sein müssten. Die handelsübliche Bezeichnung „Mixpalette“ entbinde nicht von den formellen Rechnungsanforderungen, da die jeweilige Zusammenstellung der Einzelwaren nicht nachvollziehbar sei.

Ohne Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel könne die Finanzverwaltung die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht prüfen, selbst wenn Umsatzsteuer abgeführt worden sei. Schließlich betonte das Gericht, dass die Rechnungsanforderungen zwingend erfüllt sein müssen. Ein Verzicht auf formelle Anforderungen oder eine Berufung auf den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität sei nicht möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht gegeben seien.

Hinweis: Unternehmen sollten Eingangsrechnungen prüfen und auf vollständigen Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel bestehen. Pauschale Mixpalettenrechnungen reichen nicht für den Vorsteuerabzug und können zu Steuernachteilen führen.

Werden Lagercontainer wie ein Grundstück vermietet – also umsatzsteuerfrei – oder handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die der Umsatzsteuer unterliegen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken ist umsatzsteuerpflichtig.

Im Besprechungsfall betrieb die Klägerin sogenannte Self-Storage-Anlagen und vermietete Stahlcontainer unterschiedlicher Größen sowohl in Hallen als auch auf Außenflächen an Privatpersonen sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Die Container standen teils lose, teils waren sie mit Stahlwinkeln oder Traversen fixiert, teilweise verfügten sie über Beleuchtung. Die Kundinnen und Kunden nutzten sie zu Lagerzwecken. Der Zugang war zeitlich und organisatorisch durch die Klägerin geregelt. Ab 2013 behandelte die Klägerin die Containervermietung an Privatpersonen als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung, während das Finanzamt die Container als Betriebsvorrichtungen einstufte und die Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf.

Das FG stellte klar, dass die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken umsatzsteuerpflichtig ist. Die Hauptleistung liege in der Bereitstellung der Container; die (Mit-)Nutzung der Hallen- oder Außenfläche sei nur eine Nebenleistung. Die Container seien überwiegend beweglich und nur teilweise mit dem Boden oder über Traversen mit dem Hallendach verbunden. Aber auch die fixierten Container stellten keine Gebäude dar, da sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermöglichten, sie luftdicht verschlossen seien und zudem keine bauliche Verbindung mit dem Boden oder der Halle bestehe.

Eine steuerfreie Grundstücksvermietung erfordere überdies eine eigentümerähnliche Nutzungsmöglichkeit. Die sei aber hier aufgrund von Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsvorkehrungen und der eingeschränkten Erreichbarkeit der oberen Container ausgeschlossen. Der unionsrechtliche Grundstücksbegriff ändere daran nichts. Die Container seien auch keine wesentlichen Gebäudebestandteile, denn die Hallen blieben auch ohne sie voll nutzbar. Wirtschaftlich entscheidend sei, dass die Hauptleistung in der Bereitstellung luftdicht verschließbarer Container bestehe, während die Fläche nur Nebenleistung sei.

Hinweis: Unternehmen, die Container oder andere bewegliche Lagerbehältnisse vermieten, sollten die Umsätze von Anfang an umsatzsteuerlich korrekt erfassen. Die Finanzverwaltung grenzt Betriebsvorrichtungen klar vom Grundstücksbegriff ab. Eine Vertragsbezeichnung als „Lagerraum“ ändert nichts an der steuerlichen Einordnung.

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt hierfür Grunderwerbsteuer an. Es kann jedoch Gründe geben, weshalb ein Grundstück nach einiger Zeit wieder „zurückgegeben“, also vom ursprünglichen Veräußerer wieder zurückerworben wird. Das Gesetz sieht in Fällen, in denen Kauf und Rückkauf innerhalb von zwei Jahren erfolgen, die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer zu stellen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem entsprechenden Sachverhalt entscheiden, ob auch der Rückerwerb selbst steuerfrei ist.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung und war Alleingesellschafterin einer Firma. Mit notariellem Vertrag vom 14.02.2020 veräußerte sie einen Anteil von 16 % an eine andere Firma und vereinbarte zugleich eine Rückerwerbsoption mit Wirkung zum 31.12.2025 zum identischen Kaufpreis. Diese Option wurde unmittelbar ausgeübt. Die Anzeige der Anteilsübertragung erfolgte jedoch zu spät. Für den Rückerwerb setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Mit einem weiteren notariellen Vertrag aus dem Jahr 2021 vereinbarten die Klägerin und der Erwerber eine Änderung des Vertrags vom 14.02.2020. Danach sollte die Rückabtretung erst bei Zahlung eines weiteren Kaufpreises wirksam werden; der Gesamtkaufpreis sei sofort fällig. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids mit der Begründung, die Veräußerung sei rückgängig gemacht worden. Nach Ansicht des Finanzamts lagen die Voraussetzungen jedoch nicht vor.

Das FG entschied zugunsten der Klägerin. Durch den Rückerwerb der Anteile wird zwar grundsätzlich ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang ausgelöst – allerdings wird durch den Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren auch der frühere Zustand wieder hergestellt. Damit waren die Voraussetzungen für die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Rückgängigmachung auch dann möglich, wenn der ursprüngliche Erwerb steuerpflichtig und der Rückerwerb steuerfrei ist. Nach Ansicht des Gerichts kann der umgekehrte Fall nicht anders beurteilt werden. Unerheblich ist, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Denn nur wenn dieser Erwerb steuerbar gewesen wäre, stünde dies einer Rückgängigmachung entgegen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

GmbH-Geschäftsführende

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten im vorliegenden Fall in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 % pro Jahr. Das Finanzamt sah deshalb den Zinssatz, der den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligt worden war, als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % pro Jahr betragen hatte.

Der BFH ist dieser Rechtsauffassung jedoch nicht gefolgt. Zwar gehen auch die Bundesrichter davon aus, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird. Jedoch sind nach Darstellung des BFH grundsätzlich auch auf diese Weise mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, z.B. die Zurverfügungstellung eines Pkw für Privatfahrten. Da das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) die Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend geprüft hatte, hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dem Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung entsprechender Pensionszusagen die Gesamtausstattung der begünstigten Personen unbedingt im Blick behalten sollten. Hierbei gilt es sicherzustellen, dass diese angemessen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem neuen Urteil in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die geltenden Grenzen herausgearbeitet: Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage nach Gerichtsmeinung auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).

Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Unternehmergesellschaft (Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge hatte ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung geleistet. Die Klägerin bildete hierfür in den Streitjahren 2012 bis 2017 gewinnmindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an und argumentierte, dass dem Arzt die Pensionszusage nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe erdienen können. In der Folge behandelte das Amt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in erster Instanz statt.

Der BFH hob das Urteil nun auf und verwies die Sache zurück an das FG. Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an. Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH aus. Unter anderem ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird das FG darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.

Hinweis: Mit dem Urteil hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis wichtigen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Eine dieser Kürzungen betrifft Grundstücke. Nutzt und verwaltet eine Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann eine Kürzung um den darauf entfallenden Gewerbeertrag erfolgen. Im Streitfall war ein stiller Gesellschafter sowohl an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft als auch an deren Mieterin beteiligt. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob diese Beteiligung der erweiterten Kürzung entgegensteht.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin war die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligte Verwaltungs-GmbH, an der Z zu 1 % atypisch still beteiligt war. Die Klägerin vermietete Immobilien an die Z1-GmbH & Co. KG, an der Z zu 57,5 % als Kommanditist beteiligt war. Diese Kommanditbeteiligung schenkte er in 2015 zunächst Kind 1. Noch im selben Jahr übertrug Kind 1 die Beteiligung auf sein eigenes Kind W (Enkel von Z). Die Eintragung von W im Handelsregister erfolgte 2016. Die Klägerin beantragte die erweiterte Grundstückskürzung für die Jahre 2015 und 2016, welche ihr zunächst gewährt wurde. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde diese jedoch wieder aberkannt, da die erweiterte Kürzung ausgeschlossen sei, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Im Jahr 2015 war Z noch mittelbarer Gesellschafter der Mieterin. Die erweiterte Kürzung war daher nicht zu gewähren, da der Grundbesitz der Klägerin teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, nämlich Z, diente. Die atypisch stille Gesellschaft ist zivilrechtlich als Personengesellschaft zu qualifizieren. Es ist unerheblich, dass lediglich eine mittelbare Beteiligung vorlag. Auch der Umfang und die Dauer der Beteiligung sind nicht entscheidend. Allerdings ist eine erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 zu gewähren.

Mit der Schenkung an Kind 1 war die Kommanditbeteiligung diesem steuerlich zuzurechnen. Bereits am wirtschaftlichen Übertragungsstichtag wurde Kind 1 wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile und war ab diesem Zeitpunkt am Gewinn und Verlust der Mieterin beteiligt. Daher diente der Grundbesitz im Jahr 2016 nicht mehr dem Gewerbebetrieb des (mittelbar beteiligten) Z. Dass die Eintragung ins Handelsregister erst später erfolgte, ist hierfür nicht relevant.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Geklagt hatte ein Geldinstitut, das einen Empfang in seinen Geschäftsräumen veranstaltet hatte, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Die Personalabteilung hatte die Veranstaltung organisiert. Die Gästeliste war nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt worden. Unter den 300 geladenen Gästen befanden sich Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens, Vertreter von Banken, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.

Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, dass die gesamten Kosten des Empfangs dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm das Geldinstitut für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das FA erklärte, dass übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellte, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah dies jedoch anders: Es gab der Klage in erster Instanz teilweise statt und nahm steuerpflichtigen Arbeitslohn nur an, soweit die Kosten der Feier auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden selbst sowie seine Familienangehörigen entfielen.

Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt: Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt – nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Fests des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Verabschiedung ganz überwiegend beruflichen Charakter gehabt – sie stellte den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar. Mit der Verabschiedung ging zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Das Geldinstitut selbst war als Gastgeber des Empfangs aufgetreten und hatte die Gästeliste bestimmt. Der Empfang fand zudem in den Räumlichkeiten des Instituts statt.

Hinweis: Der BFH stellte außerdem klar, dass auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn seien, da die Teilnahme von Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das Urteil zeigt, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

Als Arbeitgeber haben Sie bei bestimmten Zuwendungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer nicht für jeden Mitarbeiter nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen, sondern pauschal zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Arbeitgeber einer „größeren Zahl“ von Mitarbeitern sonstige Bezüge gewährt haben. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, wie groß die Anzahl der Mitarbeiter sein muss.

Der Kläger führte einen Gewerbebetrieb und beschäftigte in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 24 Arbeitnehmer. Am 16.02.2022 schloss er insgesamt 16 „SteuersparCard-Abon­nements“ zum 01.03.2022 ab und wandte diese monatlich 16 Arbeitnehmern in Form von Gutscheincodes zusätzlich zum regulären Arbeitslohn zu. Der Kläger nahm insoweit keine Lohnversteuerung vor. Zudem stellte er 16 Mitarbeitern im Januar 2022 eine „Bank Karte Extrageld“ zur Verfügung, für die auch keine Lohnversteuerung erfolgte. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei beiden Zuwendungen um Einnahmen in Geld handele, die den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen hinzuzurechnen seien. Die Versteuerung erfolgte daraufhin pauschal mit 25 %.

Nach Ansicht des FG war eine pauschale Versteuerung im konkreten Fall jedoch nicht möglich. Zwar könne das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben werde, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deswegen nachzuerheben sei, weil der Arbeitgeber sie nicht vorschriftsmäßig einbehalten habe. Zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes sei dann ein durchschnittlicher Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die begünstigten Arbeitnehmer zu berechnen. Allerdings ist von einer „größeren Zahl von Fällen“ nach Ansicht des Senats grundsätzlich erst ab 20 Arbeitnehmern auszugehen.

Das Gericht hält es für möglich, bei bis zu 20 Arbeitnehmern die individuellen Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer zu bestimmen und danach die Lohnsteuer zu erheben und festzusetzen. Ausnahmsweise könne es jedoch auch Fälle geben, in denen eine Pauschalierung bei weniger als 20 Arbeitnehmern möglich sei.

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer – Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 schreibt das Einkommensteuergesetz zur Anwendung des 110-€-Freibetrags explizit vor, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss; es darf also keine hierarchische Beschränkung bei den Teilnehmern der Feier bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2024 aber entschieden, dass dieses Offenstehen lediglich die Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags ist – und nicht für die günstige 25-%-Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % abgelehnt und die Lohnsteuer auf die Feier individuell berechnet und nachgefordert. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die hierarchische Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass als Betriebsveranstaltung zunächst einmal jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gelte – somit auch die Weihnachtsfeiern im vorliegenden Fall. Das eingrenzende Kriterium des Offenstehens für alle Betriebsangehörigen ist nach Gerichtsmeinung nicht Gegenstand der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags.

Der Steuergesetzgeber hat diese Rechtsprechung nun mit Wirkung ab 2026 eingeschränkt und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 explizit in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, dass auch eine Lohnsteuerpauschalierung nur möglich ist, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer

Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer, die – je nach Bundesland – bei 3,5 bis 6,5 % liegt, nach dem Wert der Gegenleistung. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören alle übernommenen Verpflichtungen des Käufers, die zwar nicht unmittelbar zum Kaufpreis zählen, gleichwohl aber Entgelt für den Grundstückserwerb sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass zur Gegenleistung auch ein persönliches Wohnungsrecht gehört, das auf einem Grundstück lastet und vom Käufer übernommen wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Käufer ein Immobilienpaket erworben, das durch ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht des Bruders der Verkäuferin belastet war. Der Käufer zahlte für die Immobilie einen Kaufpreis von 133.000 € und übernahm das Recht. Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den reinen Kaufpreis, sondern bezog auch das Wohnungsrecht in die Bemessungsgrundlage ein (mit einem kapitalisierten Wert von 146.328 €).

Der BFH segnete den Steuerzugriff ab und zählte die Übernahme des Wohnungsrechts ebenfalls zur Gegenleistung des Grundstücksdeals. Zwar war das Wohnungsrecht zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Es hatte aber eine schuldrechtliche Verpflichtung bestanden, was genügte, um es zur Gegenleistung zu zählen.

Hinweis: Das Grunderwerbsteuergesetz nimmt zwar auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten von der Besteuerung aus, um eine solche handelte es sich bei einem persönlichen Wohnungsrecht jedoch nicht. Denn als dauernde Lasten sind nur Lasten anzusehen, mit deren Wegfall der jeweilige Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann und die im rechtsgeschäftlichen Verkehr als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks selbst empfunden werden (z.B. Grunddienstbarkeiten). Nicht hierunter fällt nach Auffassung des BFH ein Nießbrauch, der nicht übertragbar, unvererblich und nur zugunsten einer bestimmten natürlichen Person bestellt ist. Ein solcher fällt mit dem Tod des Begünstigten weg und lastet nicht dauerhaft auf dem Grundstück. Gleiches gilt nach Gerichtsmeinung für ein an eine Person gebundenes Wohnungsrecht, das ebenfalls mit dem Tod des Begünstigten wegfällt.

Alle Steuerzahlende

Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist. Geklagt hatten Eheleute, die ein Wohnmobil für ca. 323.000 € erworben hatten. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau war. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden konnten. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Gleichwohl errechnete das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, da es die Abschreibungen wieder hinzurechnete.

Der BFH stufte das teure Wohnmobil jedoch als Gegenstand des täglichen Gebrauchs ein, so dass ein Steuerzugriff auf den Gewinn ausschied. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nach Gerichtsmeinung Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich. Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (Luxusgüter), können nach Auffassung des BFH unter diesen Begriff fallen. Zudem fanden die Bundesrichter im Wortlaut des Gesetzes und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Eheleute das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (zur Vermietung) eingesetzt hatten.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 € pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 € pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 € bzw. 840 €.

Die Übungsleiterpauschale gilt insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Erfasst werden u.a. Trainer in Sportvereinen, Chorleiter, Jugendgruppenleiter (mit Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit), ehrenamtliche Ferienbetreuer, Schulweghelfer, Schulbusbegleiter und Stadtführer.

Die Ehrenamtspauschale ist weiter gefasst und lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen – bspw. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sog. Zweckbetrieb ausgeübt wird.

Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe Tätigkeit nicht parallel in Anspruch genommen werden. Wer unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann die Pauschalen jedoch kombinieren, so dass max. 4.260 € pro Jahr steuerfrei bezogen werden können.

#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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