Steuerinformationen: August 2026
Aktuelles aus dem Steuerrecht: August 2026
In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:
- Dokumentationsfalle: Arbeitszimmerkosten müssen zeitnah und gesondert aufgezeichnet werden
- Fahrten zur Betriebsstätte: Kürzung greift nur bei Fahrten zu nachhaltig aufgesuchten Orten
- Eventveranstalter: Wann das Buchen von Hotelzimmern steuerlich (nicht) hinzuzurechnen ist
- Neues Vordruckmuster USt 1 TN: Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger
- Gewinnermittlung: Kassenmängel im Buffetrestaurant
- Turbo für Start-ups: Pilotprojekt soll Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden ermöglichen
- Schönheitsoperationen: Steuerbefreiung setzt krankheits- oder verletzungsbedingte Gründe voraus
- Mini- und Ferienjobs: Was bei Steuern und Sozialabgaben zu beachten ist
- Abfindungszahlungen ab 2025: Ermäßigter Steuersatz greift erst bei der Einkommensteuerveranlagung
- Grundstücksverkauf: Zugewinnausgleich kann zum Veräußerungsgeschäft werden
- Fristen der Einkommensteuererklärung 2025: Sind Sie Antrags- oder Pflichtveranlager?
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.
Unternehmerinnen und Unternehmer
Wer als Selbständiger die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers in seiner Einnahmenüberschussrechnung absetzt, sollte unbedingt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen, das die geltenden Aufzeichnungspflichten für die Raumkosten massiv verschärft. Der BFH urteilte nämlich, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fortlaufend, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen, um als Betriebsausgabe abzugsfähig zu sein.
Hierzu müssen sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Der BFH erklärte, dass nur so die sachlich zutreffende Zuordnung der Raumkosten und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet seien. Eine bloße Belegsammlung genügt den Bundesrichtern ausdrücklich nicht. Geklagt hatte ein Selbständiger, der die zugrunde liegenden Belege über das Jahr gesammelt und eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten erst im Rahmen der Erstellung seiner Steuererklärung angefertigt hatte. Der BFH erkannte diese Form der Nachweisführung nicht an, da die Aufzeichnungen aus seiner Sicht nicht zeitnah erstellt worden waren.
Das neue BFH-Urteil sorgt in der steuerlichen Praxis für eine akute Dokumentationsfalle, da nachträgliche Kostenaufstellungen nicht mehr akzeptiert werden. Selbständige sollten daher sämtliche Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer ab sofort fortlaufend und zeitnah in einem eigenständigen Dokument oder einer separaten Buchungsspalte aufzeichnen. Das bloße Sammeln von Rechnungen in einem Ordner im Laufe des Jahres und eine Zusammenstellung im Nachgang (z.B. in einer Excel-Tabelle) reichen für den Abzug nun nicht mehr aus.
Hinweis: Wer als Selbständiger die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen will, benötigt also nicht nur Belege, sondern ein eigenständiges, laufend geführtes Dokumentationssystem. Für Arbeitnehmer mit häuslichem Arbeitszimmer gelten diese strengen Aufzeichnungspflichten jedoch nicht.
Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie können diese Fahrten im Ergebnis ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,38 € pro Entfernungskilometer, einfache Fahrtstrecke) abziehen. Diese Abzugsbeschränkung wird bei Selbständigen erreicht, indem die ungekürzt abgesetzten Kfz-Kosten durch Gewinnerhöhungen teilweise wieder neutralisiert werden (0,03-%-Berechnung).
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher beleuchtet, wann steuerlich eine Betriebsstätte anzunehmen ist, so dass die Kürzung für die Fahrten dorthin greift. Geklagt hatte ein Selbständiger mit mehreren Angestellten, der seine Fahrten ins Büro ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen wollte. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung jedoch der Auffassung, dass das Büro eine Betriebsstätte war, so dass es für die Pendelfahrten dorthin nur den beschränkten Kostenabzug gewährte.
Der Selbständige hingegen argumentierte, dass er die Räumlichkeiten nur gelegentlich aufgesucht habe, da seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfände. Eine geringfügige Tätigkeit sei nicht ausreichend, um steuerlich eine Betriebsstätte zu begründen. Der BFH urteilte jedoch, dass die Betriebsausgaben für die Fahrten ins Büro nur beschränkt abziehbar waren, weil das Büro sehr wohl eine Betriebsstätte war.
Hinweis: Eine Betriebsstätte ist ein Ort, von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit – d.h. fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Das Büro im vorliegenden Fall erfüllte diese Kriterien, denn es war vom Selbständigen wiederholt aufgesucht worden und zudem der Arbeitsort seiner Angestellten. In diesem Büro hatte er seinen Angestellten Weisungen erteilt, Unterlagen aufbewahrt, Unterschriften geleistet und Entscheidungen getroffen. Er selbst hatte das Büro ferner als Betriebsstätte bestimmt, indem er es als solche in seiner Steuererklärung angegeben hatte.
Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit keine Betriebsstätten des Klägers dar. Entscheidungserheblich war zudem, dass der Selbständige sein Büro sehr wohl mit einer gewissen Nachhaltigkeit – d.h. fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hatte.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist bspw. ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.
Hinweis: Voraussetzung für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist, dass die unbeweglichen Wirtschaftsgüter dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun damit beschäftigt, wann ein Eventveranstalter die Kosten für die Anmietung von Hotelzimmern seinem Gewinn hinzurechnen muss. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie hatte im eigenen Namen Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen in Konferenzhotels gebucht. Ihre Kunden waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht (FG) lehnte in erster Instanz eine Hinzurechnung jedoch ab, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.
Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genüge, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, ihr Vorhandensein muss nicht zwingend erforderlich sein und auch nicht das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der (das fiktive Anlagevermögen kennzeichnenden) Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann – anders als das FG meinte – nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.
Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien – hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen – kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. Das FG muss die notwendigen Feststellungen nun in einem zweiten Rechtsgang nachholen.
Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung hat praktische Bedeutung für Eventveranstalter, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.04.2026 ein aktualisiertes Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) mit der Bezeichnung USt 1 TN veröffentlicht. Das neue Muster ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2022 und ist von den Finanzämtern (FA) ab sofort zu verwenden.
Die Bescheinigung dient dem Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland ansässiger Unternehmern. Sie wird insbesondere zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Vorsteuerbeträgen in Drittstaaten sowie für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt. Die Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt. Sie kann auch für Organgesellschaften, Zweigniederlassungen im Inland sowie für Konstellationen mit im Ausland ansässigen Unternehmern ausgestellt werden, sofern eine entsprechende umsatzsteuerliche Zuordnung vorliegt.
Das Vordruckmuster wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Wesentliche Änderungen sind der Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie die Streichung des Hinweises, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift gültig ist. Die Grundstruktur des Musters bleibt unverändert. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Für die Nutzung im Rahmen der Vorsteuervergütung in Drittstaaten gilt eine einschränkende Voraussetzung: Die Bescheinigung darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Kleinunternehmerregelung anwendet.
Sofern ausländische Behörden zwingend die Verwendung eigener Vordrucke verlangen, bestehen laut BMF keine Bedenken, den Unternehmerstatus auch auf diesen Formularen zu bestätigen, wenn sie inhaltich dem Regelungsgehalt des deutschen USt-1-TN-Musters entsprechen. Mit dem aktuellen Schreiben passt das BMF zugleich den Umsatzsteuer-
Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.
Hinweis: Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Vordruckmuster sind nicht online ausfüllbar.
Wenn Sie essen gehen, können Sie beispielsweise ein Restaurant aufsuchen, in dem Sie nach dem Motto „All you can eat“ bewirtet werden. Dort zahlen Sie einen festen Betrag dafür, sich am Buffet beliebig oft und in beliebiger Menge bedienen zu können. Für die Inhaber eines All-you-can-eat-Restaurants gelten natürlich dieselben Regelungen wie für alle übrigen Gastronomen. Insbesondere müssen sämtliche Umsätze ordnungsgemäß in der Kasse erfasst und verbucht werden. Im Streitfall kam es jedoch zu Unstimmigkeiten im Kassensystem, so dass das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornahm. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte zu entscheiden, wie der Gewinn zu ermitteln ist.
Die Klägerin betrieb eine asiatische Gaststätte und bot Speisen überwiegend im Rahmen eines All-you-can-eat-Buffets an. Dafür zahlten die Gäste gestaffelte Pauschalpreise. Die Klägerin erzielte hieraus in den Jahren 2014 bis 2016 Gewinne bzw. Verluste. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung ergaben sich jedoch Hinweise auf ein potentiell manipuliertes Kassensystem. So ließ sich erkennen, dass an einzelnen Tagen erhebliche Umsätze nicht vollständig erfasst worden waren. Auch konnten wesentliche Dokumentations- und Systemunterlagen nicht vorgelegt werden. Erst ab März 2017 lagen vollständige Kasseneinzeldaten vor. Das Finanzamt verwarf daraufhin die Buchführung und nahm eine Gewinnschätzung mit Gewinnerhöhung vor.
Die Klage vor dem FG hatte nur teilweise Erfolg. Bei bargeldintensiven Betrieben bestehen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Beim Einsatz elektronischer Kassensysteme sind insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung zu beachten. Im Streitfall lagen erhebliche Mängel vor, da die erforderliche Organisationsunterlagen vollständig fehlten. Allerdings hielt das Gericht die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode nicht für hinreichend nachvollziehbar.
Der Senat nahm daher eine eigene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor und berücksichtigte dabei einen Sicherheitszuschlag. Dies ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt und andere Schätzungsmethoden nicht tragfähig sind. Für die Jahre 2015 und 2016 ergab sich dadurch ein niedrigerer Gewinn als vom Finanzamt angesetzt. Für 2014 hätte sich zwar ein höherer Wert ergeben; dieser konnte jedoch aufgrund des Verböserungsverbots nicht berücksichtigt werden.
Viele Existenzgründer können ein Lied davon singen, dass die Uhren in deutschen Amtsstuben langsam ticken, was Start-ups besonders in der Gründungsphase ordentlich ausbremsen kann. Nun sollen Unternehmensgründungen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) teilt mit, dass das Projekt „Schneller Gründen“ einen beschleunigten Start in die Selbständigkeit ermöglichen soll. Mit dem Start der ersten Pilotierungsphase hat nun die praktische Erprobung zentraler Verfahrensbestandteile begonnen. Das übergeordnete Ziel: Unternehmensgründungen in Deutschland sollen innerhalb von 24 Stunden möglich sein.
Im Rahmen des Projekts wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag getestet, der die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung in einem einzigen, durchgängig digitalen Prozess bündeln soll. Die Umsetzung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Gewerbeämtern, Finanzämtern und Registergerichten.
Bundesweit ist die Turbo-Gründung aber vorerst noch nicht möglich, an der ersten Pilotierungsphase nehmen zunächst nur die (Stadt-)Kreise Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München und Nordfriesland teil, so dass nur dort ansässige Startups profitieren können. Die Pilotierungsphase dient dazu, das neue Verfahren unter realen Bedingungen im Verwaltungsalltag zu erproben und weiterzuentwickeln. Um unterschiedliche Rahmenbedingungen abzubilden, wurde auf eine regionale Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Räumen sowie auf eine ausreichende Zahl von Unternehmensgründungen an den jeweiligen Standorten geachtet.
Hinweis: Im weiteren Verlauf des Jahres sollen schrittweise zusätzliche Kommunen und Länder eingebunden werden, um das Angebot bundesweit auszuweiten.
Ärzte und Heilberufe
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können umsatzsteuerfrei erbracht werden. Wann ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen hierunter fallen, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem neuen Schreiben näher beleuchtet. Es erkennt darin die aus dem Jahr 2014 stammende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Thematik an. Demnach sind ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit (auch psychischer Art), wegen einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Für steuerliche Zwecke sind detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung erforderlich (in anonymisierter Form).
Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen will, trägt die Feststellungslast und muss für jeden einzelnen Patienten dokumentieren und nachweisen, dass eine Heilbehandlung vorliegt – durch Feststellungen, die von medizinischem Fachpersonal zu treffen sind. Dies gilt, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht. Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit müssen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, die insbesondere Angaben zu diesen Punkten enthalten soll:
- auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist
- welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde
- wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet
- welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist
- welche entstellenden oder psychischen Folgen sich aus ihr ergeben; die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.
Arbeitnehmende und Arbeitgebende
Viele Schüler und Studenten verdienen sich durch Ferienjobs etwas hinzu. Arbeitgeber sollten sich über die geeignete Beschäftigungsform informieren und daher die Unterschiede zwischen 603-€-Minijobs und sog. kurzfristigen Minijobs kennen. Bei einem 603-€-Minijob darf das Arbeitsentgelt – wie der Name schon sagt – regelmäßig die Grenze von 603 € im Monat nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, also die Jobber, fallen in der Regel keine Abzüge für Steuern oder die gesetzliche Sozialversicherung an. Die Abgaben für Minijobs tragen größtenteils die Arbeitgeber. Hierunter fallen etwa pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist demgegenüber nicht durch die Verdiensthöhe limitiert, sondern durch die Zeitdauer des Arbeitseinsatzes. Die Beschäftigung muss entweder im Vorhinein direkt vertraglich begrenzt sein oder darf sich innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate bzw. max. 70 Arbeitstage erstrecken. Diese Beschäftigungsform ist v.a. für Aushilfen während der Sommer- oder Semesterferien, Saisonarbeitskräfte und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Typische kurzfristige Minijobs sind Eisverkäufer, Erntehelfer oder Aushilfen in der Gastronomie. Kurzfristige Beschäftigungen sind für den Arbeitnehmer komplett sozialversicherungsfrei, die Lohnversteuerung erfolgt entweder über die elektronische Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 %.
Hinweis: Auch bei 603-€-Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen müssen sich Arbeitgeber an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Demnach darf die Gesamtstundenzahl der Minijobber nicht höher als 43,38 Stunden im Monat liegen. Auch die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen beachtet werden, so dass Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren und für höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Eine Ausnahme gilt für Schüler ab 13 Jahren, wenn die Einwilligung der Eltern für eine Tätigkeit von bis zu zwei Stunden pro Tag vorliegt und die Tätigkeit altersgerecht ist.
Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung. Derartige außergewöhnliche Zahlungen müssen zum Glück nur mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Bisher durften Arbeitgeber die vergünstigte Besteuerung bereits bei Auszahlung der Abfindung im Rahmen der Lohnabrechnung vornehmen. Seit 2025 darf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung jedoch nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden. Die Abfindung muss stattdessen zunächst komplett versteuert werden, als wäre sie regulärer Arbeitslohn.
Hinweis: Durch die Gesetzesänderung sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet war.
Der Steuervorteil ist für Arbeitnehmer seit 2025 aber nicht endgültig verloren, denn er kann auch noch bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Die zunächst zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Im Ergebnis profitieren Arbeitnehmer also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich. Für viele Betroffene bedeutet dies: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Je früher sie ihre Steuererklärung erledigen, desto zeitnäher fließt das Geld aber an sie zurück.
Alle Steuerzahlende
Manche Ehen sind nicht für die Ewigkeit gemacht und enden in einer Scheidung. Wenn keine gesonderten Regelungen getroffen wurden, gilt im deutschen Familienrecht dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird bei Beendigung der Ehe der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Ehegatten ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, die Hälfte der Diffeerenz an den anderen Ehegatten auszugleichen. Die konkrete Form dieses Zugewinnausgleichs (Geld- oder Sachleistung) ist gesetzlich nicht zwingend vorgegeben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, wie sich die Übertragung eines Grundstücks steuerlich auswirkt.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin hatte die Scheidung eingereicht und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragt. Daraufhin verpflichtete sich der Ehemann, zwei Grundstücke auf sie zu übertragen. Danach kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. 15 Jahre später verstarb der Ehemann. Die Klägerin wurde nicht Erbin und machte auch keine weiteren Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber den Kindern geltend. Innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist teilte sie die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Zuge einer späteren Außenprüfung stufte das Finanzamt die Vorgänge jedoch als private Veräußerungsgeschäfte ein und erhöhte die Einkommen-steuer entsprechend.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Grundstücksverkäufe waren als private Veräußerungsgeschäfte einzuordnen. Die Veräußerung sei innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die vorherige Grundstücksübertragung stelle eine Anschaffung dar, denn nach der Rechtsprechung gelte die Übertragung von Grundbesitz im Rahmen des Zugewinnausgleichs als entgeltlich, und zwar auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich. Unerheblich sei dabei, dass die Ehe tatsächlich nicht geschieden wurde und die Zugewinngemeinschaft nicht regulär beendet worden sei. Entscheidend sei, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart worden sei.
Hinweis: Sie möchten ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren veräußern und die Details zur steuerlichen Belastung wissen? Gerne berechnen wir diese für Sie.
Wer keinen steuerlichen Berater hat, musste seine Einkommensteuererklärung 2025 bereits bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt einreichen. Deutlich mehr Zeit haben Sie, wenn Sie uns als ihren steuerlichen Berater beauftragen: Dann endet die Abgabefrist erst am 01.03.2027. Gleichwohl sollten Sie auch dann frühzeitig die Weichen für die Abgabe Ihrer Erklärung stellen, denn die Nachfrage nach Beratungsterminen rund um den Fristablauf ist erfahrungsgemäß hoch.
Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (z.B. ledige Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne Nebeneinkünfte), hat für die Abgabe seiner freiwilligen Steuererklärung insgesamt vier Jahre Zeit. Die Frist für 2025 endet für diese sog. Antragsveranlager erst am 31.12.2029. Oft lohnt sich eine freiwillige Erklärungsabgabe, da aufgrund der Absetzbarkeit diverser Kostenpositionen regelmäßig mehrere Hundert Euro an Steuererstattung herausspringen können.
Ob die großzügige vierjährige Festsetzungsfrist oder die Abgabefristen des 31.07.2026 bzw. 01.03.2027 zu beachten sind, entscheidet sich also danach, ob eine Antrags- oder eine Pflichtveranlagung vorliegt. Eine Verpflichtung besteht u.a. in diesen Fällen:
- bei bisher nicht versteuerten Einkünften von über 410 € im Jahr (z.B. aus Vermietung)
- bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor oder Einzelveranlagung
- bei eingetragenen Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (z.B. Werbungskosten)
- bei Bezug von Lohnersatzleistungen von über 410 € im Jahr (z.B. Elterngeld)
- bei mehreren gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen und Steuerklasse 6
- bei Rentnern mit Einkünften über dem Grundfreibetrag von 12.096 €
- wenn das Finanzamt Sie explizit dazu auffordert
Mittelstand
Bleiben Sie informiert:
unseren Newsletter!