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01.09.2026 Steuern

Steuerinformationen: September 2026

Aktuelles aus dem Steuerrecht: September 2026

Steuerrechtliche Regelungen, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen entwickeln sich laufend weiter. Mit unserem Steuerinfobrief informieren wir Sie regelmäßig über wichtige Neuerungen und aktuelle Entwicklungen, die für Unternehmen, Arbeitgebende und Arbeitnehmende, Immobilienbesitzerinnen und -besitzer sowie Privatpersonen von Bedeutung sein können.

Wir bereiten die Themen kompakt und verständlich auf und zeigen zugleich, welche praktischen Auswirkungen sich daraus ergeben können. So erhalten Sie einen schnellen Überblick über relevante steuerliche Fragen und bleiben über wichtige Änderungen informiert.

Gerne beantworten Ihnen unsere Beraterinnen und Berater Ihre Fragen.

Wir wünschen Ihnen eine interessante und informative Lektüre.

 

Die aktuellen Themen:

Unternehmerinnen und Unternehmer

Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie veräußern, fällt auf den Verkauf grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Anders ist das bei einer vermieteten Immobilie: Wird sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft, kann der erzielte Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Doch wie ist die Rechtslage, wenn ein Teil der Wohnung – etwa ein Arbeitszimmer – zeitweise betrieblich genutzt und später ins Privatvermögen überführt wurde? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht München (FG) zu befassen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung. Ein Zimmer nutzte er bis 2006 für seine selbständige Tätigkeit und überführte es dann wertmäßig in sein Privatvermögen. Ab 2011 wurde die Wohnung vermietet und im Jahr 2013 veräußert. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt folgte der Erklärung zunächst. Bei einer späteren Betriebsprüfung vertrat der Prüfer jedoch die Auffassung, der auf das ehemalige Arbeitszimmer entfallende Teil des Veräußerungsgewinns sei steuerpflichtig. Denn erst mit der Überführung des Arbeitszimmers ins Privatvermögen habe die Haltefrist zu laufen begonnen und wäre daher noch nicht abgelaufen. Der Kläger war hingegen der Ansicht, das Arbeitszimmer könne steuerlich nicht getrennt von der übrigen Wohnung betrachtet werden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts „Eigentumswohnung“. Ein einzelner Raum einer Wohnung ist nicht verkehrsfähig und auch nicht einzeln veräußerbar. Eine Wohnung ist nur als Ganzes veräußerbar. Somit kann es auch keine unterschiedlichen Haltefristen des Arbeitszimmers und des Rests der Wohnung geben. Die Haltedauer der gesamten Wohnung betrug mehr als zehn Jahre, so dass kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorlag.

Mit Wirkung zum 01.01.2026 traten wesentliche Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsver­fahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Kraft. Die Neuregelungen beruhen auf der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 sowie einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.06.2026, mit dem die entsprechenden Anpassungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen wurden.

Ziel der Reform ist insbesondere die weitere Digitalisierung des Verfahrens und die stärkere Angleichung der Regelungen für Drittlandsunternehmer an die bereits bestehenden Vorschriften für im EU-Gebiet ansässige Unternehmer. Die wichtigste Neuerung betrifft die Nachweisführung: Rechnungen und Einfuhrbelege sind künftig grundsätzlich digital über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einzureichen und in Ausnahmefällen vorübergehend auch per Speichermedium (z.B. USB-Stick). Die papiergebundene Einreichung wird weitgehend abgeschafft und bleibt nur in Ausnahmefällen möglich.

Zudem ist den Anträgen eine detaillierte Einzelaufstellung der zu vergütenden Vorsteuerbeträge beizufügen. Ausnahmsweise eingereichte Papierbelege werden vom BZSt durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise entwertet, um
Mehrfachverwendungen zu verhindern. Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft die Nachweispflicht für Kleinbetragsrechnungen: Für Rechnungen und Einfuhrbelege mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 € (z.B. Taxi- oder
ÖPNV-Kosten) entfällt die Nachweispflicht grundsätzlich. Das BZSt kann die Originalbelege jedoch im Einzelfall weiterhin
anfordern.

Der Nachweis der Unternehmereigenschaft (Muster USt 1 TN oder gleichwertige Bescheinigung) kann dem BZSt künftig zusammen mit dem Vergütungsantrag digital übermittelt werden. Das BZSt kann jedoch auch weiterhin die Vorlage im Original verlangen. Die Regelungen gelten für alle ab dem 01.01.2026 gestellten Vergütungsanträge. Betroffene Unternehmen sollten ihre Prozesse rechtzeitig auf die digitale Einreichung umstellen.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übergeben und dem Altenteiler im Gegenzug eine Wohnung überlassen, stellt sich die Frage, ob der Betriebsübernehmer den Mietwert dieser Altenteilswohnung als dauernde Last (Sonderausgaben) absetzen kann. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte diese Frage im Jahr 2025 bejaht und erklärt, dass der Übernehmer durch das vorbehaltene Wohnrecht wirtschaftlich belastet sei. Das Revisionsverfahren ist allerdings noch beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat nun erklärt, dass die finanzgerichtliche Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspreche. Die Finanzämter (FA) wurden angewiesen, den Sonderausgabenabzug für einen Nutzungswert von Altenteilswohnungen weiterhin zu versagen. Anhängige Einspruchsverfahren müssen dort wegen des anhängigen BFH-Verfahrens gleichwohl zunächst ruhend gestellt werden, eine Aussetzung der Vollziehung sollen die FA allerdings nicht gewähren. Nach dem Verwaltungsstandpunkt kann ein Nutzungswert für eine überlassene Wohnung nicht abgezogen werden, da das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt der Übertragung mit dem Wohnrecht belastet war. Es handelt sich demnach nicht um eine Gegenleistung des Übernehmers.

Für den steuerlichen Abzug von lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen formuliert das LfSt folgende Grundsätze:

  • Als Sonderausgaben abziehbar sind lebenslange, wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit der Übertragung einer begünstigten Vermögenseinheit (z.B. eines Betriebs oder Teilbetriebs).
  • Solche Versorgungsleistungen von dem Übernehmer an den Übergeber des begünstigten Vermögens können sowohl in Barleistungen (z.B. fester monatlicher Geldbetrag) als auch in Sachleistungen
  • Behält sich der Übergeber im Rahmen der Übertragung ein Nutzungsrecht an einer Wohnung zurück, sind nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen, die aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag vom Übernehmer getragen wurden, anzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser.
  • Auch Instandhaltungskosten, die der Übernehmer aufgrund seiner bürgerlich-rechtlich wirksamen Verpflichtung zur Instandhaltung zu tragen hat, können als Sonderausgabe abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung dienen.
  • Nicht abziehbar sind dagegen Absetzungen für Abnutzung, Schuldzinsen sowie sonstige Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden.

GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer

Entsteht bei einer GmbH-Anteilsveräußerung aus dem Privatvermögen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, muss dieser nur zu 60 % versteuert werden – 40 % bleiben nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei. Dem Veräußerer kommt es daher äußerst ungelegten, wenn das Finanzamt einen Teil des Kaufpreises als Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers ansieht und der regulären Lohnversteuerung unterzieht – so geschehen kürzlich in einem Fall, in dem ein GmbH-Geschäftsführer seine Anteile für 2,25 Mio .€ veräußert hatte; enthalten war darin ein Betrag von 625.000 € für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahre. Der GmbH-Geschäftsführer wollte seinen kompletten Erlös als Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern, sein Finanzamt erfasste den Betrag von 625.000 € jedoch als regulären Arbeitslohn.

Die Arbeitslohnbesteuerung sei rechtens, entschied das Finanzgericht Köln (FG) in erster Instanz. Der Bundesfinanzhof (BFH) kassierte dieses Urteil nun jedoch aufgrund von Rechtsfehlern und formulierte folgende Grundsätze:

  • Ob ein für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlter Teilbetrag dem Veräußerungserlös oder dem Arbeitslohn zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang
  • Entscheidend ist, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (dann: Veräußerungserlös).
  • Die Qualität und Stabilität des Managements ist in der Regel ein Faktor, der den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflusst (Kalkulationsfaktor für Kaufpreisbildung der Beteiligung).

Arbeitnehmende und Arbeitgebende

Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung können sich Steuerzahler häufig gleich mehrere Hundert Euro vom Finanzamt (FA) zurückholen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 € lag. Absetzbare Kosten sind hier der Schlüssel zum Erfolg. Wer als Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.230 € im Jahr kommt, kann seine Steuerlast häufig spürbar senken.

Auf solch hohe Werbungskosten kommen Arbeitnehmer häufig durch die Pendlerpauschale: Die ersten 20 Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das FA jeweils mit 30 Cent an, ab dem 21. Kilometer werden 38 Cent gewährt. Dies ergibt bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büro-Arbeitstagen insgesamt 1.808 €.

Viele Steuerzahler können zudem von der Homeoffice-Pauschale profitieren: Für bis zu 210 Tage erkennt das FA pauschal 6 € pro Tag an – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kommen im Jahr Kosten von max. 1.260 € zusammen.

Absetzbar sind auch Gewerkschaftsbeiträge, die Kosten für Arbeitsmittel wie Büromaterial und den PC und für die berufliche Weiterbildung.

Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das FA zieht neuerdings 80 % von max. 6.000 € Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab – dies sind 800 € mehr als noch 2024. Anerkannt werden u.a. Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.

Wenn Eltern ihre Kinder über den 25. Geburtstag hinaus in der Ausbildung unterstützen, bekommen sie zwar kein Kindergeld mehr, können jedoch 2025 bis zu 12.096 € (1.008 € pro Monat) als Unterhalt absetzen. Dies sind insgesamt 312 € mehr als noch im Jahr 2024. Wichtig ist, dass das Geld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde. Nur wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erübrigt sich dieser Nachweis. Zusätzlich absetzbar sind die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

Auch private Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bringen eine Steuerersparnis ein: Maximal steuerbegünstigt sind Handwerkerlöhne inklusive Fahrtkosten von 6.000 € pro Jahr und haushaltsnahe Dienstleistungen von 20.000 € pro Jahr. 20 % davon gehen direkt als Steuerbonus von der tariflichen Einkommensteuer ab – bei Handwerkerleistungen also max. 1.200 €, bei haushaltsnahen Dienstleistungen max. 4.000 €.

Hausbesitzerinnen und -besitzer

Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über zehn Jahre verteilt mit einer bis zu 9%igen jährlichen Absetzung steuerlich abziehen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren, um das Gebäude zu erhalten bzw. sinnvoll nutzen zu können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Abzugsberechtigung für diese Denkmal-Abschreibung nicht auf Erben übergeht. Geklagt hatte ein Sohn, deren Eltern ein selbst genutztes Baudenkmal für 1,4 Mio. € saniert hatten. Der Vater starb bereits zwei Jahre nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, so dass ein Großteil der Kosten steuerlich noch nicht abgeschrieben werden konnte. Der Sohn wollte die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge als (Mit-)Erbe fortführen, sein Finanzamt lehnte jedoch ab.

Der BFH erklärte ebenfalls, dass Gesamtrechtsnachfolger nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers eintreten. Die nicht ausgenutzte Denkmal-Abschreibung geht somit steuerlich verloren, wenn der ursprünglich Abzugsberechtigte vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums verstirbt. Das Gericht argumentierte damit, dass Erben keine Aufwendungen für das Objekt getragen hätten und ihnen das Objekt unentgeltlich zugefallen sei. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Kosten somit nicht gemindert.

Geerbtes oder geschenktes Wohnungseigentum muss nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich nach dem sog. Vergleichswertverfahren bewertet werden. Grundlage hierfür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, die überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte abgeleitet wurden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend sind und daher von Finanzämtern und Steuerzahlern bei der Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen werden müssen. Die Finanzgerichte können die angegebenen Vergleichspreise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüfen. Erst wenn solche zutage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Im zugrunde liegenden Fall war die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung strittig, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von zwanzig Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt worden war. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.

Der BFH wies diese Einwände nun zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet worden sind.

Alle Steuerzahlende

Rund 1,61 Millionen Mütter und Väter erhielten im Jahr 2025 in Deutschland Elterngeld, davon wählten rund 40 % die Variante Elterngeld Plus. Hierbei können Mütter und Väter doppelt so lange Elterngeld erhalten, müssen sich aber im Gegenzug mit einer geringeren Höhe begnügen. Dieses Modell soll für mehr Flexibilität sorgen, v.a. wenn Eltern bereits während des Bezugs von Elterngeld wieder stundenweise in ihren Beruf einsteigen möchten. Unabhängig davon, welche Variante des Elterngelds gewählt wird: Seit April 2025 haben nur noch Elternpaare – sowohl verheiratete als auch unverheiratete – und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 175.000 € Anspruch darauf.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld landet monatlich auf dem Konto. Was viele werdende Eltern nicht wissen: Die spätere Höhe des Elterngelds lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Geburt durch einen frühzeitigen Wechsel der Steuerklasse beeinflussen. Zum Hintergrund: Ehepaare wählen häufig die Steuerklassen-Kombination III und V. Diese eignet sich für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen. Dabei sollte sich die- oder derjenige mit dem höheren Einkommen für die Steuerklasse III entscheiden, denn dann fallen die monatlichen Abzüge vom Bruttolohn deutlich niedriger aus. Und an dieser Stelle können werdende Eltern im Gegensatz zu Alleinerziehenden die Höhe des späteren Elterngelds zumindest teilweise beeinflussen: Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse V (oder ggf. IV) in die Steuerklasse III wechseln – und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. So erhöht sich sein Nettogehalt, das zur Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Beamte können etwas später die Steuerklasse wechseln – sie haben meist etwa einen Monat länger Zeit dafür.

#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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