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25.06.2026 Arbeitsrecht

7. PflegeArbbV tritt ab 1. Juli 2026 in Kraft: Wichtige Änderungen für Pflegebetriebe

Pflegefachschule Hannover

Pflegebetriebe aufgepasst

Die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und regelt verbindliche Arbeitsbedingungen, Mindestlohn und Arbeitszeiten für Pflegekräfte in Deutschland

 

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Pflegebetriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 S. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. Dazu zählen auch ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI.

Sie gilt für alle Arbeitnehmer in Pflegebetrieben mit Ausnahme von Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz, Auszubildende und Studierende nach dem Pflegeberufegesetz, Auszubildende in einer landesrechtlich geregelten Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege sowie Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025.

Ausgenommen nach § 1 Abs. 3 -4 PflegeArbbV sind ebenfalls Arbeitnehmer in Pflegebetrieben in den folgenden Bereichen:  Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlicher Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei oder Logistik, außer sie sind mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig.

 

Mindestlohn / Mehrurlaub

 Die 7. PflegeArbbV sieht nach Qualifikationsstufen gestaffelte Mindestlöhne vor (zum Beispiel):

Ab 1. Juli 2026:

  • Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit: 17,80 EUR brutto je Stunde
  • Für Pflegefachkräfte: 21,03 EUR brutto je Stunde 

Ab 1. Juli 2027:

  • Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit: 18,26 Euro brutto je Stunde;
  • Für Pflegefachkräfte: 21,58 EUR brutto je Stunde

Der Mindestlohn gilt auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patienten und sowie ggf. zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs.

Des Weiteren beinhaltet die 7. PflegeArbbV u.a. besondere Regelungen zum Mehrurlaub

 

Inkrafttreten und Laufzeit

Die Verordnung wurde am 6. März 2026 im Bundesgesetzblatt (Nr. 58 / 2026) veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Laufzeit ist bis zum 30. September 2028 vorgesehen, mit der Möglichkeit einer späteren Anpassung oder einer achten Fassung.

 

Ziel der Verordnung

Die 7. PflegeArbbV soll faire Arbeitsbedingungen schaffen, die Pflegeberufe attraktiver machen und die Einhaltung von Mindestlöhnen, Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitregelungen sicherstellen. Sie ersetzt die 6. PflegeArbbV von 2024 und enthält detaillierte Vorgaben für die Vergütung, Arbeitszeitgestaltung und Sonderregelungen für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste.

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