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01.10.2026 Steuern

Steuerinformationen: Oktober 2026

Aktuelles aus dem Steuerrecht: Oktober 2026

Steuerrechtliche Regelungen, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen entwickeln sich laufend weiter. Mit unserem Steuerinfobrief informieren wir Sie regelmäßig über wichtige Neuerungen und aktuelle Entwicklungen, die für Unternehmen, Arbeitgebende und Arbeitnehmende, Immobilienbesitzerinnen und -besitzer sowie Privatpersonen von Bedeutung sein können.

Wir bereiten die Themen kompakt und verständlich auf und zeigen zugleich, welche praktischen Auswirkungen sich daraus ergeben können. So erhalten Sie einen schnellen Überblick über relevante steuerliche Fragen und bleiben über wichtige Änderungen informiert.

Gerne beantworten Ihnen unsere Beraterinnen und Berater Ihre Fragen.

Wir wünschen Ihnen eine interessante und informative Lektüre.

 

Die aktuellen Themen:

Unternehmerinnen und Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für mehr Rechtssicherheit bei Hotelübernachtungen gesorgt. Er bestätigte, dass Deutschland den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf die eigentliche Beherbergungsleistung beschränken darf. Zusatzleistungen wie Parkplätze, WLAN, Wellnessangebote oder – nach der früheren Rechtslage – auch das Frühstück können dagegen weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen, selbst wenn sie zusammen mit der Übernachtung zu einem einheitlichen Pauschalpreis angeboten werden.

Hintergrund der Entscheidung waren mehrere Verfahren, in denen Hotelbetriebe die Auffassung vertraten, sämtliche Nebenleistungen müssten als Teil einer einheitlichen Leistung ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der EuGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Er stellte klar, dass die Mitgliedstaaten den ermäßigten Steuersatz auf klar abgegrenzte und konkret bestimmte Teile einer Leistung beschränken dürfen. Von diesem Gestaltungsspielraum hat Deutschland mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz zulässigerweise Gebrauch gemacht. Entscheidend ist dabei, dass gleichartige Leistungen unabhängig vom Anbieter steuerlich gleichbehandelt werden. So sollen beispielsweise Parkplätze oder Wellnessangebote eines Hotels nicht günstiger besteuert werden als vergleichbare Leistungen anderer Unternehmer (z.B. Parkhausbetreiber, Wellnessanbieter).

Für die Praxis bedeutet dies, dass Hotelbetriebe ihre Leistungen weiterhin sorgfältig nach den unterschiedlichen
Steuersätzen aufteilen und in ihren Rechnungen entsprechend ausweisen müssen. Das gilt insbesondere für Pauschalangebote, bei denen der auf die einzelnen Leistungen entfallende Entgeltanteil sachgerecht zu ermitteln ist. Der Verwaltungsaufwand bleibt somit bestehen.

Zum 01.01.2026 hat sich allerdings eine wichtige Änderung für Frühstücksleistungen ergeben. Die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurantleistungen unterliegt nun dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz. Dadurch verliert die bisher häufig streitige Abgrenzung bei Frühstücksleistungen in vielen Fällen an Bedeutung. Getränke können jedoch weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen.

Hinweis: Unternehmen, deren Mitarbeiter als Hotelgäste einchecken, sollten Hotelrechnungen weiterhin sorgfältig prüfen. Eine zutreffende Aufteilung der Entgelte und der jeweiligen Umsatzsteuersätze ist nicht nur für den Hotelbetrieb wichtig, sondern auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Fehlerhafte Rechnungen können im Rahmen einer Betriebsprüfung zu unnötigen steuerlichen Risiken führen.

Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen kann ein Fehler beim Umsatzsteuerausweis erhebliche Folgen haben. Das Gericht der EU (EuG) hat entschieden, dass eine Erwerbsbesteuerung auch dann bestehen bleiben kann, wenn der Lieferer aufgrund eines irrtümlichen Steuerausweises bereits eine Umsatzsteuerschuld ausgelöst hat.

Hinweis: Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb wird die Umsatzsteuer grundsätzlich im Bestimmungsland
geschuldet. Wird jedoch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedstaats verwendet, kann zusätzlich ein sogenannter Auffangerwerb entstehen. Diese Regelung soll eine unversteuerte grenzüberschreitende Lieferung verhindern.

Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht zudem vor, dass auch ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis eine Steuerschuld auslösen kann. Das EuG hatte daher zu entscheiden, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb trotz Vorliegens einer solchen Steuerschuld weiterhin zu besteuern ist.

Im Besprechungsfall hatte eine österreichische Gesellschaft von in Österreich ansässigen Lieferanten Gegenstände erworben und diese in andere EU-Mitgliedstaaten liefern lassen. Den Lieferanten hatte sie im Rahmen dieser Erwerbe ihre österreichische USt-IdNr. mitgeteilt. Die Lieferanten stellten dann Rechnungen aus, die irrtümlich österreichische
Umsatzsteuer auswiesen. Zugleich behandelte die österreichische Steuerverwaltung die Erwerbe mangels Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland weiterhin als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe. Das EuG bestätigte diese Vorgehensweise: Die Regelungen zur Erwerbsbesteuerung und zur Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen
Umsatzsteuerausweises verfolgten unterschiedliche Zwecke und könnten nebeneinander angewendet werden. Ein fehlerhafter Steuerausweis beseitige daher nicht automatisch die Verpflichtung zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt nach Ansicht des EuG hier nicht vor, da der fehlerhafte Umsatzsteuerausweis grundsätzlich durch eine Rechnungsberichtigung korrigiert werden kann. Das Urteil unterscheidet sich von einer früheren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022, bei der eine echte Doppelbelastung vorlag. Im aktuellen Fall beruhte die zusätzliche Steuerschuld dagegen lediglich auf einem korrigierbaren Fehler beim Rechnungsausweis.

Hinweis: Die Entscheidung hat für Lieferungen nach Einführung der sogenannten Quick Fixes zum 01.01.2020 nur eingeschränkte Bedeutung, da für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich die Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats erforderlich ist. Unternehmer sollten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf die richtige Verwendung der USt-IdNr. und einen korrekten Umsatzsteuerausweis achten, da Fehler zusätzliche Steuerfolgen auslösen können.

Bei einer offenen Ladenkasse unterhält ein Bargeldbetrieb lediglich eine einfache Bargeldkasse ohne technische Ausstattung, wie etwa eine Schublade in der Ladentheke, eine Geldkassette oder eine einfache Box mit Bargeld. Alle Einnahmen und Ausgaben werden manuell erfasst und am Ende des Tages durch einen sogenannten Kassensturz ermittelt.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein formeller Buchführungsmangel vor, der das Finanzamt zur Hinzuschätzung von Einnahmen berechtigt, wenn ein Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorlegen kann. Denn in diesem Fall kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die in den handschriftlich geführten monatlichen Listen verzeichneten Tageseinnahmen ermittelt wurden.

Das Gericht weist darauf hin, dass Mängel in der Kassenführung bei Bargeldbetrieben die gesamte Buchführung oder die sonstigen Aufzeichnungen infrage stellen und ihnen die Ordnungsmäßigkeit nehmen können, so dass Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind. Dies gilt auch für Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Zwar sind diese Betriebe nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet, gleichwohl müssen auch sie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. So sind insbesondere auch die vereinnahmten Entgelte so aufzuzeichnen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, sich einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers zu verschaffen.

Hinweis: Es ist in Deutschland nach wie vor steuerlich zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen, da es (noch) keine generelle Registrierkassenpflicht gibt. Allerdings stellt das Finanzamt sehr strenge Anforderungen an die korrekte und lückenlose Führung einer offenen Ladenkasse, weshalb viele Kassen bei einer Prüfung beanstandet werden. Politisch konkretisieren sich mittlerweile die Pläne zur Einführung einer Registrierkassenpflicht ab 2027.

 

Wenn Sie etwas verschenken, fällt darauf Schenkungsteuer an, die zunächst berechnet werden muss. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Schenkung, der bei einer Geldschenkung natürlich einfach und bei börsennotierten Aktien anhand des Börsenkurses zu ermitteln ist. Bei Vermögensgegenständen wie Grundstücken oder Kunstwerken gestaltet sich das schwieriger. Hier muss der Wert regelmäßig nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften festgestellt werden.
Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um vier Grundstücksbewertungen für Zwecke der
Schenkungsteuer.

Der Schenker übertrug auf vier Personen (Kläger) Anteile an der E-GmbH. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte auch ein Grundstück, weshalb für Zwecke der Schenkungsteuer dessen Grundbesitzwert festgestellt werden sollte. Das Finanzamt erließ daraufhin vier Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts. In diesen wurde jeweils die GmbH als Grundstückseigentümerin ausgewiesen und jeweils einer der vier beschenkten Kläger als Beteiligter. Angaben zum Schenker enthielten die Bescheide nicht. Hiergegen legten die Kläger mit gemeinsamem Schreiben Einspruch ein, verwiesen auf das bereits eingereichte Sachverständigengutachten, in dem der Grundstückswert niedriger beziffert wurde, und beantragten eine antragsgemäße Veranlagung.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung waren rechtswidrig und nichtig. Zwar hatte das Finanzamt zutreffend für jeden Schenkungsvorgang einen gesonderten Bescheid erlassen. Die Bescheide hätten aber jeweils gegenüber dem Schenker und dem betreffenden Beschenkten ergehen müssen. Im Streitfall waren die Bescheide jedoch nicht gegenüber dem Schenker ergangen, da in ihnen keine Angaben zum Schenker gemacht wurden. Der Senat folgte damit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Feststellungsbescheid, der nicht an alle Beteiligten gerichtet ist, für die er inhaltlich bestimmt ist, nichtig ist.

Hinweis: Die Revision wurde zwar zugelassen, das Finanzamt machte davon allerdings keinen Gebrauch. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer

Im Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, die vereinbarten Konditionen müssen so ausgestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden, voneinander unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Hintergrund ist, dass die Verschiebung von Gewinnen oder die Erlangung etwaiger steuerlicher Vorteile vermieden werden soll. Dies spielt insbesondere bei Verträgen einer GmbH eine wichtige Rolle. Hält eine Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht stand, können die gezahlten Vergütungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, sondern werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt und dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Mit dieser Problematik hatte sich das Finanzgericht Münster (FG) zu befassen.

An der Klägerin, einer GmbH, waren jeweils zu 50 % die C-GmbH und D beteiligt. An der C-GmbH wiederum waren E und F zu je 50 % beteiligt. Im Dezember 2014 schloss die durch den Geschäftsführer E vertretene Klägerin mit der ebenfalls durch deren Geschäftsführer E vertretenen C-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Hiernach sollte die C-GmbH die Klägerin in beratender Funktion bei der Geschäftsführung unterstützen. Als Honorar wurde ein Betrag von 2.500 € pro Monat sowie ein variabler Anteil vereinbart. Letzterer betrug 20 % des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen. In den Jahren 2015 bis 2018 ergaben sich daher Beträge zwischen 250.700 € und 514.000 €. Die Geschäftsführer D und E erhielten kein Gehalt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Honorarzahlungen als vGA qualifiziert.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Bei den Honorarzahlungen handelte es sich um vGA. Sie sind daher bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts hält der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte einen solchen Vertrag mit einem fremden Dritten nicht geschlossen. Der Leistungsumfang des geschlossenen Vertrags war zu unbestimmt. Außerdem wurde auch keine Obergrenze für
die variable Vergütung festgelegt. Die Honorarzahlungen waren daher bei der Ermittlung des Gewinns der GmbH zu
berücksichtigen.

Hinweis: Der Fremdvergleich ist auch für Arbeitsverträge oder Mietverträge mit nahen Angehörigen relevant, damit diese steuerliche Anerkennung finden. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Vertragsgestaltung.

Arbeitnehmende und Arbeitgebende

Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernung spielt jedoch nicht nur bei den Werbungskosten eine Rolle, sondern auch bei der Besteuerung eines Firmenwagens. Denn für die Fahrten mit Letzterem muss ein geldwerter Vorteil für die Nutzung berücksichtigt werden. Aber welche steuerlichen Folgen hat es, wenn gegenüber dem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung angegeben wurde? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befassen.

Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Verkaufsdirektor, nahm am 01.10.2005 eine Beschäftigung in der 99 km von seinem Hauptwohnsitz entfernten Stadt A auf. Er bekam einen Dienstwagen, den er für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits­stätte nutzen durfte. Am 01.04.2006 begründete er einen Nebenwohnsitz, der nur 20 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt war. Nach einem späteren Umzug betrug die Entfernung 22 km. Der Kläger teilte diese Änderung seinem Arbeitgeber mit, der daraufhin den geldwerten Vorteil auf Grundlage der kürzeren Entfernung von 22 km berechnete.

Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2014 wurden durch einen Steuerberater erstellt und vom Kläger unterschrieben. Darin wurden allerdings 99 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, woraufhin die Steuerfahndung Ermittlungen einleitete. Der Kläger legte Kalenderaufzeichnun­gen sowie weitere Unterlagen vor und räumte schließlich Fehler in den Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2019 ein. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerbescheide. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er war der Auffassung, dass es an einer Änderungsnorm fehle und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolglos. Das Finanzamt hatte die Bescheide zu Recht geändert. Gibt ein Arbeitnehmer wahrheitswidrig zu wenige Kilometer an, wird der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung zu gering ermittelt. Dadurch führt der Arbeitgeber unwissentlich zu wenig Lohnsteuer ab. Wird später die Einkommensteuererklärung ohne einen Hinweis auf die falschen Lohndaten abgegeben, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Der Vorsatz wird durch die bewusst falschen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Eine Änderung der Bescheide war möglich, da die Anzahl der Fahrten und die Entfernung neue Tatsachen darstellen. Die Steuer wurde auch verkürzt, da durch die höheren Werbungskosten und den geringeren geldwerten Vorteil die Einkommensteuer nicht in der richtigen Höhe festgesetzt wurde.

Hinweis: Für Arbeitgeber gilt daher: Lassen Sie sich die wichtigen Daten bestätigen. Und für Arbeitnehmer: Geben Sie Änderungen an Ihren Arbeitgeber weiter, damit die Steuer zutreffend festgesetzt wird.

Fast 21 Millionen Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine betriebliche Altersvorsorge. Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer
Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds
entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen, denn die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahrs. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Steuerzugriff höchstrichterlich bestätigt; eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen -, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte zu versteuern. Einige Steuerexperten vertreten zwar die Auffassung, dass hier wie bei einer klassischen Abfindung zumindest die Steuerermäßigung nach der sog. Fünftelregel (vergünstigter Steuersatz) eingreifen müsste, da alle Leistungen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersvorsorge beruhen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar ist. Während Arbeitnehmer mit Direktversicherungen also leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, sofern diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören bspw. bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU.

Hinweis: Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersvorsorge vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung im Blick zu haben, denn auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.

Hausbesitzerinnen und -besitzer

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, müssen Veräußerer die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Diese Regelung gilt insbesondere für Mietobjekte; selbst bewohnte Immobilien fallen in der Regel nicht unter diese Frist und können jederzeit steuerfrei veräußert werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich bestätigt, dass es bei der Berechnung der Spekulationsfrist auf die Zeitpunkte ankommt, zu denen die obligatorischen Rechtsgeschäfte (d.h. Kaufverträge) abgeschlossen worden sind. Unerheblich für die Fristberechnung ist demnach, zu welchen Zeitpunkten das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist (Übergang von Nutzen und Lasten).

Im verhandelten Fall wollte ein Kläger erreichen, dass bei seinem Grundstücksgeschäft der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird, so dass er aus der Zehnjahresfrist herausgefallen wäre. Der BFH verwies jedoch darauf, dass sowohl nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der herrschenden Meinung in der
Fachliteratur das Datum der Kaufverträge maßgeblich sei. Würde man den Zeitpunkt berücksichtigen, an dem das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie übergeht, könnten die Vertragsparteien die Frist durch Festlegung dieses Datums beliebig zu ihren Gunsten umgehen.

Hinweis: Immobilieneigentümer sollten die Spekulationsfrist unbedingt im Blick behalten, wenn sie einen Verkauf planen. Da die Preise auf dem Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren teils erheblich gestiegen sind, löst ein Verkauf binnen Zehnjahresfrist häufig erhebliche steuerpflichtige Spekulationsgewinne aus. Es lohnt sich daher in vielen Fällen, die Immobilie bis zum Fristablauf zu halten, um die realisierten Wertzuwächse dann ohne Steuerzugriff vereinnahmen zu können.

Je nach Bundesland unterliegen Immobiliengeschäften einer Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises. Besteuert wird allerdings nur der Wert der Gegenleistung für den Grundstückserwerb. Hierzu zählen nur die
Kaufpreisbestandteile, die für das Grundstück samt seiner (Gebäude-)Bestandteile gezahlt werden (z.B. für Grund und Boden, Gebäude, wesentliche Bestandteile wie Heizungsanlagen). Bezieht sich der Kaufvertrag auch auf mitverkaufte Gegenstände, die nicht zum Grundstück gehören (z.B. Einbauküchen), dürfen diese Kaufpreisanteile bei der Besteuerung außen vor gelassen werden.

Das Niedersächsische Finanzministerium weist darauf hin, dass auf Solaranlagen entfallende Kaufpreisanteile allerdings zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören, da derartige Anlagen zur Heizungsanlage zählen. Ebenfalls zu besteuern sind Kaufpreise, die für dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen gezahlt werden, da diese wesentlichen Bestandteile des Grundstücks sind.

Anders sieht es jedoch bei klassischen Photovoltaikanlagen aus, die als Aufdachanlagen installiert sind: Sie zählen lediglich zum Grundstückszubehör, so dass für sie geleistete Kaufpreisanteile nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder eingespeist wird.

Hinweis: Immobilienkäufer sollten beim Miterwerb von Aufdachanlagen daher unbedingt darauf achten, im notariellen Kaufvertrag einen separaten Kaufpreisanteil für die Photovoltaikanlagen auszuweisen, damit das Finanzamt die Trennung zum eigentlichen Grundstücksgeschäft bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung berücksichtigen kann. Das Gleiche sollte beim Miterwerb von Möbeln, Inventar oder Einbauküchen beachtet werden. Ein separat ausgewiesener Kaufpreisanteil kann auch hier Grunderwerbsteuer einsparen, er muss jedoch angemessen und verkehrsüblich sein.

Das alte Bad muss dringend saniert werden, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich oder die Terrasse soll
vergrößert werden? Wer sein Zuhause verschönern oder instand halten lässt, muss die Kosten nicht allein tragen: Die Lohnkosten von Handwerkerleistungen im Privathaushalt können zu 20 %, max. 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abgezogen werden.

Dieser Steuerbonus für Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt (FA) für eine Vielzahl von Arbeiten gewährt: Von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine oder das Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens werden zahlreiche Arbeiten anerkannt. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter. Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen.

Abziehbar sind allerdings nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerker zuzüglich deren Fahrtkosten und die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Damit das FA den Abzug akzeptiert, muss die Arbeit im Haushalt oder dessen unmittelbarem Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt werden.

Handwerkerleistungen dürfen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die Eigentümer bereits fest in ihrem bezugsfertigen Haus wohnen. Um spätere Zweifel beim FA ausräumen zu können, sollten Privathaushalte ihren Einzugstag dokumentieren, z.B. durch Speditionsrechnung oder Ummeldebescheinigung. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sowie Strom- und
Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind.

Das FA akzeptiert allerdings keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der Rechnung immer getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen werden. Daher sollten Auftraggeber unbedingt ihre Rechnung kontrollieren und bei Bedarf monieren. Eine steuerliche Förderung scheidet zudem aus, wenn für dieselbe Baumaßnahme bereits ein anderes staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wird (z.B. eine KfW-Förderung).

Hinweis: Ist der maximale Steuervorteil von 1.200 € für ein Jahr bereits ausgeschöpft, kann eine geschickte Planung der Ausgaben und Auftragsvergabe sinnvoll sein. In diesem Fall kann es sich anbieten, größere Maßnahmen zu splitten und die Rechnungslegung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen.

Alle Steuerzahlende

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden: Mit einem gemeinsamen Aktionsplan wollen das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz insbesondere die Finanz- und Ermittlungsbehörden besser vernetzen, die Expertise von Bund und Ländern bündeln und das Entdeckungsrisiko erhöhen. Geplant sind u.a. folgende Maßnahmen:

  • Gemeinsames Zentrum: Beim Zoll soll ein neues gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.
  • Datenanalysezentrum: Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplatt-form zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu
  • Verlängerte Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern.
  • Registrierkassenpflicht: Eine Registrierkassenpflicht soll eingeführt werden, um Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen zu verhindern.
  • Längere Freiheitsstrafe: Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität soll auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten sollen als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden.
  • Selbstanzeige: Die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form soll abgeschafft werden. Aktuell ist es noch möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung abgesehen wird. Dafür müssen Steuerzahler die hinterzogenen Steuern nachzahlen und zusätzlich einen Geldbetrag entrichten, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt (und zwischen 10 und 20 % beträgt).
#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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