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01.03.2026 Steuern

Steuerinformationen: März 2026

Aktuelles aus dem Steuerrecht: März 2026

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

  • Grundstücksunternehmen vermietet Kaufhaus: Mitvermietung eines Lastenaufzugs bringt erweiterte Kürzung nicht zu Fall
  • Auslandsdienstreisen: Neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung in vielen Staaten
  • ​​​​Neue Minijobgrenze: Bis zu 603 € sind monatlich steuerfrei
  • Mahlzeitengestellung durch Arbeitgebende: Welche Sachbezugswerte ab 2026 für die Vorteilsversteuerung gelten
  • Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses: Besteuerung der Abgeltung des Urlaubsanspruchs
  • Darlehen des beherrschenden Gesellschafters: Bei vor Fälligkeit erfolgter Prolongation fließen Zinsen noch nicht zu
  • Steuerabzug: Kann zurückgezahlte Miete als Spende berücksichtigt werden?
  • Abschreibung von Gebäuden: Finanzverwaltung revidiert strenge Haltung zum Nachweis der Nutzungsdauer
  • Erben aufgepasst: Eine Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird. Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Hinweis: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der – nicht der Gewerbesteuer unterliegenden – Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Grundstücksunternehmen bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steuerlich Vorsicht walten lassen müssen. Geklagt hatte ein Grundstücksunternehmen, das drei Kaufhäuser in Innenstadtlagen vermietet hatte. Bei einem der Kaufhäuser vermietete es einen eingebauten Lastenaufzug mit, was das Finanzamt dazu veranlasste, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen. Die Auffassung der Behörde: Eine Mitvermietung solcher Betriebsvorrichtungen sei eine begünstigungsschädliche Nebentätigkeit, denn der Aufzug stünde in einem besonderen Zusammenhang mit dem Warenumsatz und nicht mit der Gebäudenutzung.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise nun zum Glück eine Absage und entschied, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung weiterhin zustand, da die Mitvermietung des Lastenaufzugs ein erlaubtes (begünstigungsunschädliches) Nebengeschäft darstellt. Zwar zählen Lastenaufzüge als Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundbesitz, so dass deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung auch bei nur geringfügigem Umfang ausschließt. Eine Ausnahme gilt aber, wenn deren Mitvermietung der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn das Gebäude war objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrstöckigen Kaufhauses ausgerichtet.

Die Mitvermietung des Lastenaufzugs war zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung erforderlich, da eine Vermietung als Kaufhaus nur möglich war, wenn ein sachgerechter Warentransport über mehrere Etagen sichergestellt werden kann. Ein Lastenaufzug gehört zur typischen Infrastruktur eines mehrgeschossigen Kaufhauses. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht ein unbedeutendes Nebengeschäft war.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2026 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder, unter anderem für Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, Schweiz, Ukraine und Venezuela.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgebenden. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug; hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Seit dem 01.01.2026 können Minijobber monatlich 603 € steuerfrei hinzuverdienen, statt bisher 556 €. Die Anhebung der Verdienstgrenze resultiert daraus, dass der Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 13,90 € angehoben wurde; bis 2025 lag er noch bei 12,82 € pro Stunde. Seit 2022 ist die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Im Jahr 2026 können Minijobber somit weiterhin rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie das neue monatliche Verdienstlimit von 603 € überschreiten.

Ob im Privathaushalt, in der Gastronomie oder im Einzelhandel – ein Minijob lohnt sich nicht nur für Studenten und Rentner, sondern auch für Angestellte und Selbständige. Der Minijob bietet zahlreiche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile: In der Regel fallen für Minijobber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden anteilig vom Arbeitsentgelt einbehalten, von denen sich Minijobber auf Antrag aber auch befreien lassen können. Steuerlich kann der Arbeitslohn pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Diese Pauschsteuer übernimmt in der Praxis meist der Arbeitgebende; alternativ ist auch eine individuelle Besteuerung möglich.

Gegenüber dem Finanzamt besteht für Minijobber in den meisten Fällen kein Handlungsbedarf. Wurde der Arbeitslohn vom Arbeitgebenden pauschal versteuert, muss der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerlichen Pflichten gelten durch die Pauschalversteuerung als erfüllt.

Die Verdienstgrenze darf in einzelnen Monaten auch überschritten werden, denn entscheidend ist, dass die Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird und der Arbeitslohn nicht erheblich schwankt. Bei zwölf Arbeitsmonaten können Minijobber im Jahr 2026 insgesamt also bis zu 7.236 € verdienen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen nicht dazu, regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld aber schon.

Eine vorübergehende Überschreitung der Verdienstgrenze ist in bestimmten Fällen zulässig: Wer kurzfristig Kollegen vertreten muss (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), darf bis zu zwei Monate im Jahr das Doppelte der üblichen Monatsgrenze verdienen. Damit sind im Jahr 2026 ausnahmsweise bis zu 1.206 € im Monat als Zusatzverdienst möglich, ohne dass der Minijobstatus verloren geht.

Hinweis: Ende Juni 2025 waren mehr als sieben Millionen Minijobber bei der Minijob-Zentrale gemeldet, davon rund 259.000 als Haushaltshilfe. Zum 01.01.2027 wird die Minijobgrenze weiter auf 633 € pro Monat angehoben, da sich der Mindestlohn dann auf 14,60 € erhöht.

Viele Arbeitnehmende schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Für das Jahr 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die neuen Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekannt gegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck; der Arbeitgebende muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmenden während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgebenden oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der jeweiligen Mahlzeit nicht höher als 60 € ist.

Der Wert eines Frühstücks wurde nun auf 2,37 € festgelegt (2025: 2,30 €), der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,57 € (2025: 4,40 €). Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun eine Pauschale von insgesamt 11,50 € (2025: 11,10 €).

Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, so wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeitende in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für eine Zuzahlung von 3 €, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2026 also 1,57 €) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeitende 4,57 € oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.

Hinweis: Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgebende Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitenden eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmende und Arbeitgebende gleichermaßen interessant.

Mitunter kommt der Zeitpunkt, an dem eine berufliche Neuorientierung ansteht. In manchen Fällen wird dieser Schritt allerdings nicht einseitig entschieden, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden durch eine Aufhebungsvereinbarung vollzogen. In der Regel kommt es dabei auch zu einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem Streitfall wurde zudem eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren vereinbart. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung als außerordentliche Einkünfte versteuert werden kann.

Der Klägerin stand aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des ihr bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte sie im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte. Das Finanzamt erkannte die Urlaubsabgeltungszahlung jedoch nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung an. Es läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte dar, die begünstigt zu besteuern seien. Dass sich der Gesamtbetrag aus einzelnen, den jeweiligen Jahren zuordenbaren Ansprüchen zusammensetze, stehe dem nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung sei der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zugeflossen. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgebenden freigestellt gewesen sei und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.

GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

Unter einer Prolongation versteht man im Finanzwesen die Laufzeitverlängerung eines bestehenden Vertrags zu neuen Konditionen. Besteht bei Kreditverträgen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank ein sogenanntes Prolongationsangebot (Verlängerungsangebot) mit neuen Zinssätzen und Laufzeiten. Bei Darlehensverhältnissen zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften ist bei Prolongationen besondere Vorsicht geboten, da sie steuerlich dazu führen können, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall verhandelt, in dem ein beherrschender Gesellschafter seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen mit zehn Jahren Laufzeit gegeben hatte. Vereinbart war, dass die Zinsen erst bei Fälligkeit des Darlehens (somit 2017) zahlbar waren. Sechs Wochen vor dieser Fälligkeit wurde schließlich eine Verlängerungsvereinbarung getroffen, wonach die Zinsansprüche erst fünf Jahre später fällig werden sollten. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass dem Gesellschafter die Zinsen trotzdem bereits zur ursprünglichen Fälligkeit im Jahr 2017 steuerlich zugeflossen waren (Ansatz als Kapitaleinkünfte).

Der BFH wandte die Versteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass dem Gesellschafter im Jahr 2017 noch keine Zinsen steuerlich zugeflossen waren. Nach Gerichtsmeinung führte die Prolongationsvereinbarung nicht zum Zinszufluss, da sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen war. Sie war zudem nicht als zuflussbegründende Novation (Schuldumschaffung) zu werten. Sie hatte lediglich bezweckt, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, da diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Die Vereinbarung diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst vereinbarten Fälligkeitstermins zu prolongieren; es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, ob die Prolongation fremdüblich war.

Gründe zu spenden gibt es viele: sei es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, zur Unterstützung bestimmter Gruppen oder zur Bekräftigung einer politischen Überzeugung durch eine Parteispende. Das Steuerrecht honoriert solche Spenden durch eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuer. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) stellte sich die Frage, ob auch eine zurückgezahlte Miete als Spende gelten kann.

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Ab Fertigstellung vermietete er an die gGmbH das erste und zweite Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Die für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlichen Beträge stellte er der gGmbH zur Verfügung und machte sie in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2019 als Spenden geltend. Zudem erklärte er für diese Jahre gewerbliche Verluste aus der Vermietung. Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Die Verluste aus der Vermietung erkannte es zwar zunächst an, kam jedoch später zu der Auffassung, dass auch die Verluste nicht anzuerkennen seien.

Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Kläger stehe zunächst ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zu, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet habe. Die Rückzahlung in Form der Miete sei keine Gegenleistung, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sei. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheitere auch nicht daran, dass der Kläger die Miete zuvor zur Verfügung gestellt habe. Die aus der Vermietung resultierenden Verluste seien als gewerbliche Verluste anzuerkennen, so dass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei.

Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmenüberschuss beabsichtigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den vom Finanzamt angeführten Folgejahren, die zudem noch von der Corona-Pandemie geprägt gewesen seien, noch in der Anlaufphase befunden habe. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausgeübt habe.

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer

Vermieterinnen und Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerschlupfloch geschaffen und entschieden, dass Vermieterinnen und Vermieter ihre Abschreibung beschleunigen können, indem sie dem Finanzamt (FA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisen. Die Hürden für den Nachweis wurden vom Gericht sehr niedrig gesetzt, so dass schon einfache Gutachten quasi den AfA-Turbo zünden konnten. Dem BFH genügten sämtliche Gutachtenformen, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen konnten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf diese Rechtsprechung im Jahr 2023 mit einem einschränkenden Erlass reagiert und geregelt, dass die FA zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen anerkennen dürfen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Gutachten wurden vom BMF damals hochgeschraubt. Im Dezember 2025 hat das BMF nun seinen Kurs korrigiert und diese strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben, so dass verkürzte Gebäudenutzungsdauern nun wieder einfacher nachgewiesen werden können.

Hinweis: Fortan gibt es also keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten und keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter seitens der Finanzverwaltung mehr. Vermieterinnen und Vermieter sind in der Nachweisführung also frei. Allein maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist.

Alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Ob Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck – wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt (FA). Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss der Behörde gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das FA daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
 

Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr FA innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden, des Weiteren der Todestag und der Sterbeort. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens müssen aufgeführt sein. Ergänzend muss das FA über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe informiert werden.

Die Erbschaftsanzeige kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform abgegeben werden. Das zuständige Erbschaftsteuer-FA für den jeweiligen Wohnbezirk ist einem Verzeichnis auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen. Nach dem Eingang der Meldung prüft das FA, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen.

Zum Glück ist nicht jede Erbschaft steuerpflichtig. Das Gesetz gewährt Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Daher ist es für den Fiskus von Interesse, in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinander stehen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 € steuerfrei. Kinder dürfen von jedem Elternteil 400.000 € und Enkel von ihren Großeltern 200.000 € steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten können mit einem Freibetrag von 20.000 € rechnen.

Auch wenn die Erbschaft unterhalb der steuerfreien Grenze liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Die Freibeträge befreien zwar von der Steuer, jedoch nicht von der Anzeigepflicht. Doch auch die FA lassen in diesem Punkt gesunden Menschenverstand walten: Ausnahmsweise kann auf die Anzeige verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Könnte sich aber eine Steuer ergeben, ist es keine gute Idee, die Meldepflicht zu vernachlässigen. Denn Behörden wie das Standesamt, das Nachlassgericht und Notare informieren das FA über Todesfälle und Nachlassvorgänge.

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