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01.04.2026 Steuern

Steuerinformationen: April 2026

Aktuelles aus dem Steuerrecht: April 2026

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

  • Wenn es keine Referenzpreise gibt: Umsatzsteuerlicher Direktverbrauch aus Energieerzeugungsanlagen
  • Weitere Klärung zur Umsatzsteuer: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 01.01.2026
  • Schenkung von Unternehmensanteilen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Behaltensfrist
  • 1-%-Vorteil aus Dienstwagennutzung: Vom Arbeitnehmenden getragene Stellplatzkosten sind nicht anrechenbar
  • Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Kfz-Stellplatz sind ungekürzt absetzbar
  • Neue Aktivrente: Was Ruheständler über den steuerfreien Hinzuverdienst wissen sollten
  • Nach Bank-Coup von Gelsenkirchen: Was weiß der Fiskus über mein Bankschließfach?
  • Fragliche Steuerfreiheit: Wann ist ein Geldgeschenk noch im üblichen Rahmen?
  • E-Auto-Förderprogramm ab 2026: Bundesregierung lockt mit neuen Kaufprämien bis 6.000 € 

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Wie lässt sich der Eigenverbrauch von Wärme aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung korrekt versteuern, wenn offizielle Preisdaten fehlen? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare und praxisnahe Antwort gegeben. In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt es die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.

Hintergrund: Der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht mehr bereitgestellt. Bisher konnte der Marktpreis anhand des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises des Vorjahres geschätzt werden – eine Methode, die im UStAE als umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung festgelegt war. Diese Schätzung ist nun nicht mehr möglich.

Um Unternehmerinnern und Unternehmern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltlich abgegebene Wärme zu erleichtern, wird nun ausdrücklich festgelegt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Bemessungsgrundlage auch ohne Fernwärmeanschluss mit einem fiktiven Verkaufserlös von 0,03 €/kWh angesetzt wird. Damit wird eine praktische, leicht anwendbare Bemessungsgrundlage geschaffen, die den Wegfall der offiziellen bundesweiten Durchschnittspreise kompensiert.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle.

Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafés, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Für die Betriebe bedeutet sie allerdings auch Umstellungen bei Kassen, Preisen und Buchungen. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfolgte im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Bereits während der Corona-Pandemie galt eine vergleichbare Regelung – befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.

Hinweis: Um die Umstellung zum Jahreswechsel zu erleichtern, wird es nicht beanstandet, wenn Speisen in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Damit wird die Abrechnung von Silvesterveranstaltungen, Buffets oder All-inclusive-Angeboten, die teilweise vor und teilweise nach Mitternacht serviert wurden, deutlich vereinfacht.

Zur weiteren Vereinfachung gelten folgende Regelungen:
 

  • Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis enthalten, kann der Gesamtkaufpreis pauschal aufgeteilt werden: Getränkeanteil 30 %, Speisenanteil 70 %.
  • Für sogenannte Business-Packages (z.B. Hotel-Serviceleistungen inklusive Frühstück), die bisher teilweise dem Regelsteuersatz unterlagen, kann ab dem 01.01.2026 der Anteil der nichtbegünstigten Leistungen (Getränke, Parkplätze, Sauna etc.) pauschal mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
  • Gutscheine: Einzweckgutscheine, die bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurden, unterlagen bereits bei Vereinnahmung des Entgelts dem Steuersatz von 19 %. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 01.01.2026 ausgegeben werden, lösen die Steuerpflicht erst bei Einlösung aus: Dann gilt für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig immer als Mehrzweckgutscheine behandelt.
Hinweis: Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfordert Anpassungen bei Kassen, Preisen und Verträgen von allen Speisenanbietern – von Restaurants bis zu Caterern. Ob die finanzielle Entlastung an die Gäste weitergegeben wird, bleibt den Betrieben überlassen.

Wenn Sie erben, werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die die Erbschaftsteuer mindern. Erben Sie zum Beispiel einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine davon ist, dass das Ererbte für einen bestimmten Zeitraum behalten werden muss. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob im Streitfall die Behaltensfrist unterschritten wurde.

Der Vater der Klägerin räumte seiner Tochter im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 01.10.2013 und 01.03.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung. Das Unterbeteiligungsverhältnis sollte für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater, seinen Kommanditanteil zum 31.12.2019 zu verkaufen. Die Anteilsfreigabe erfolgte – nach einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank – im September 2021. Zunächst berücksichtigte das Finanzamt die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer von 0 € fest. Im Juni 2023 änderte es die Bescheide und gewährte nur noch eine anteilige Steuerbefreiung, da die Behaltensfrist anteilig unterschritten worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung der steuerbegünstigten Unterbeteiligung vor. Vielmehr habe die Unterbeteiligung bis zur tatsächlichen Abtretung im September 2021 bestanden. Zudem sei für die Veräußerung nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Die Behaltensfrist wurde somit im Streitfall eingehalten.

Hinweis: Manchmal kommt es auf den genauen Zeitpunkt an. Lassen Sie sich bei Schenkungen immer beraten, um nicht von ungeplanten Steuern überrascht zu werden.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Dürfen Arbeitnehmende ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgebende selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmenden getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmenden ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgebenden Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden. Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgebenden einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmenden aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.

Arbeitnehmende, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für einen an der Beschäftigungswohnung angemieteten Kfz-Stellplatz nicht unter die 1.000-€-Grenze fallen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-€-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 € pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt verwies aber auf den bereits ausgeschöpften 1.000-€-Höchstbetrag.

Der BFH ließ die Stellplatzmiete nun jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Nach Auffassung der Bundesrichter unterliegen Kosten für einen Kfz-Stellplatz nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, da sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war vorliegend nach Gerichtsmeinung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung sei. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag – ggf. von unterschiedlichen Vermietenden – angemietet wird.

Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung. Wem der Abzug seiner Stellplatzkosten aberkannt wurde, hat nun gute Chancen, dagegen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzugehen.

Hinweis: Für Beschäftigungswohnungen im Ausland existierte bis einschließlich 2025 keine betragsmäßige Höchstgrenze. Seit 2026 ist der Kostenabzug in diesen Fällen jedoch im Regelfall auf 2.000 € pro Monat gedeckelt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Stellplatzmiete auch auf diese Auslandsfälle übertragbar ist, so dass auch Stellplätze an Auslandswohnungen ungekürzt absetzbar sein müssen.

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:
  • Die Steuerbefreiung kann sogar genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird – vorausgesetzt, der Arbeitnehmende bestätigt dem Arbeitgebenden, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
  • Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz, der für das übrige steuerpflichtige Einkommen gilt.
  • Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebenden (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen) können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen.
  • Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmende kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgebende ist unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.
  • Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgebenden im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
  • Für Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist besondere Vorsicht geboten: Sie sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da die Aktivrente in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt.

Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger

Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt – der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. € beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:
  • Banken müssen die Eröffnung von Bankschließfächern an eine zentrale staatliche Erfassungsstelle melden. Gemeldet werden jedoch nur die persönlichen Daten des Mieters bzw. Bevollmächtigten.
  • Normalerweise haben weder das FA noch die Bank einen Zugriff auf den Inhalt von Schließfächern.
  • Beim Verdacht von Steuerhinterziehung oder Geldwäsche kann der Fiskus aber mit richterlichem Beschluss auf Schließfächer zugreifen.
  • In Vollstreckungsverfahren kann das FA auch Schließfächer pfänden.
  • In Erbfällen kann ein Schließfach zudem versiegelt werden, bis die Erbansprüche geregelt sind.
Hinweis: Anlässlich der Berichterstattung über die hohen Vermögensschäden dürfte sich auch das FA für die Herkunft der Gelder aus Gelsenkirchen interessieren. Ersetzt die Versicherung eine höhere Summe, ist für das FA von Interesse, ob diese plausibel zu den bereits bekannten Einkunfts- und Vermögensverhältnissen des Schließfachinhabers ist. Insbesondere beträchtliche Bargeldbeträge aus rechtlich fragwürdigen Quellen können hierbei zu Ermittlungsverfahren führen. Wer viel Bargeld ohne plausible legale Erklärung besitzt bzw. besaß, muss mit Steuer- oder Geldwäscheverdachtsprüfungen rechnen.

Alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 € noch üblich ist.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar in Höhe von 100.000 €. Bis zur streitigen Geldschenkung zu Ostern 2015 belief sich die Gesamtsumme der Zuwendungen bereits auf 450.000 € und überschritt damit den innerhalb von zehn Jahren nutzbaren Steuerfreibetrag von 400.000 €. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen schließlich einen Gesamtbetrag von 610.000 €. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen ca. 1,7 Mio. € und 3,7 Mio. € jährlich.

Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest 2015 auf rund 30 Mio. €. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei seien, darunter auch das streitige 20.000-€-Geldschenk zu Ostern. Für Letzteres setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest; den dagegen eingelegten Einspruch wies es zurück.

Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Der Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ sei nicht genau definiert und daher durch das Gericht zu konkretisieren. Die Auslegung des Begriffs dürfe sich weder nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise noch nach den Vermögensverhältnissen der Schenker oder der Beschenkten richten. Sonst würden Geldgeschenke in gleicher Höhe bei einem vermögenden Schenker nicht versteuert, bei einem weniger begüterten hingegen schon. Ein solches Ergebnis lehnte das FG aber wegen des Gleichheitssatzes ab, da sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe. 

Hinweis: Das FG ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückzugreifen ist oder ob hierfür der Bevölkerungskreis des Schenkenden bzw. des Beschenkten maßgeblich sein soll.

Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 wieder mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es zwischen 1.500 € und 6.000 €. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrzeugen. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 € (für bis zu zwei Kinder). Jeder neue Kauf eines E-Autos wird mit mindestens 3.000 € gefördert, jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Extender (sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt) mit mindestens 1.500 €. Wer ein niedrigeres Einkommen hat, wird entsprechend stärker unterstützt. Die Förderung im Überblick:
Hinweis: Der Fördertopf ist diesmal mit 3 Mrd. € gefüllt und soll für geschätzte 800.000 Fahrzeuge reichen. Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai 2026 verfügbar sein. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres 2026 zugelassen worden sind.
#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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