Steuerinformationen: April 2025

Aktuelles aus dem Steuerrecht: April 2025
Unternehmerinnen und Unternehmer
Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob Firmenwagen von ihnen auch privat genutzt worden sind, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung angesetzt werden muss.
Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: 89.563 €) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 279.831 €) in seinem Betrieb genutzt hatte. Die hierfür geführten handschriftlichen Fahrtenbücher hatte das Finanzamt (FA) mangels Lesbarkeit nicht anerkannt. Im Privatvermögen des Unternehmers hatten sich zudem ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander befunden.
Nach einer Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass der betriebliche BMW und der betriebliche Lamborghini auch privat genutzt worden waren, so dass eine 1-%ige Nutzungsentnahme anzusetzen war. Das Finanzgericht München (FG) war dieser Einschätzung gefolgt und hatte erklärt, dass der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht habe entkräftet werden können. Zur Begründung hatte das FG darauf verwiesen, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß gewesen seien (und somit keine ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne). Zudem seien die Fahrzeuge im Privatvermögen nach Gerichtsmeinung unter Prestigegesichtspunkten nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar, so dass die Privatnutzung nicht auf die ersten Fahrzeuge „abgeleitet“ werden könne.
Der BFH kassierte das finanzgerichtliche Urteil nun und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter erklärten, dass Unternehmer den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften könnten, wenn sie einen anderen plausiblen Geschehensablauf glaubhaft machen könnten. Zugunsten eines Unternehmers wirke sich aus, wenn ihm für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Je gleichwertiger die Fahrzeuge, umso schneller sei der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge entkräftet. Es müsse zudem nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden, denn auch andere Aufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung müssten bei der Prüfung der Privatnutzung gewürdigt werden.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun prüfen, ob der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung unter den gelockerten Grundsätzen des BFH widerlegt ist. Hierbei muss es sich mit der Frage befassen, inwieweit die privaten und betrieblichen Fahrzeuge miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich sind hierbei Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt der Anspruch auf eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für das komplette Jahr, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor Jahresende verkauft wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzende GmbH ihre einzige Immobilie ab „Beginn des 31.12.2016“ veräußert, woraufhin das Finanzamt (FA) die erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 komplett verwehrte.
Der BFH folge der Auffassung des FA und entschied, dass die gesetzlich für die erweiterte Kürzung geforderte „ausschließliche Grundstücksverwaltung“ auch in zeitlicher Hinsicht gilt. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgehen, die erweiterte Kürzung kann daher nicht zeitanteilig bis zum Grundstücksverkauf gewährt werden. Lediglich bei Veräußerungen zum 31.12. um 23:59 Uhr lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine „technisch bedingte“ Ausnahme zu – in diesen Fällen kann die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr also noch gewährt werden.
Vorliegend war der Verkauf aber bereits zu „Beginn des 31.12.20216“ abgewickelt worden. Da die GmbH als juristische Person über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, war sie 2016 an einem Tag nicht mehr grundbesitzverwaltend tätig.
Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass unterjährige Verkäufe von Immobilien für Grundstücksunternehmen erhebliche gewerbesteuerliche Folgen haben können. Sofern ein Verkauf nicht aus Sach- oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln.
Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich Grundstücke vermietet und verwaltet, können Sie eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten, da es für Sie als Steuerpflichtigen keinen Unterschied machen soll, ob Sie für die Vermietung von Grundstücken als Privatperson Vermietungseinkünfte oder als Unternehmer Gewerbeeinkünfte erzielen. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden ist die Gewerbesteuer. Im Streitfall wurden die Grundstücke neu angeschafft, um sie zu vermieten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Kürzung bereits im Anschaffungsjahr vorlagen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Ende 2018 erwarb sie Grundstücke mit der Absicht, diese langfristig zu halten und zu vermieten. Zur Vorbereitung der Vermietung leitete sie gleich nach dem Erwerb umfangreiche Maßnahmen ein. Der Übergang von Nutzen und Lasten der Grundstücke auf die Klägerin erfolgte jedoch erst Mitte 2019. Kurz darauf veräußerte sie die Grundstücke. Zum 31.12.2019 aktivierte sie die Grundstücke erstmals im Anlagevermögen ihrer Bilanz und beantragte für die Grundstücke die erweiterte Kürzung.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Für eine erweiterte Kürzung muss während des gesamten Erhebungszeitraums eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden. Zwar ist es nicht notwendig, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Zeitraums bestanden hat. Jedoch muss die Haupttätigkeit in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz durchgängig bestehen. Es lag keine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vor, da die Klägerin zwar erstmals Grundbesitz gekauft und sofort nach dem Erwerb mit einer werbenden Tätigkeit (z.B. Verhandlung mit möglichen Mietern) begonnen hat, das wirtschaftliche Eigentum (Nutzen und Lasten) an den Grundstücken aber erst Monate nach Beginn des Erhebungszeitraums auf sie überging.
Hinweis: Im Streitfall lag auch keine unschädliche grundbesitzlose Zeit vor, weil es nicht zu einer bloßen Umschichtung im Grundbesitzbestand kam, sondern die Klägerin ihre Grundbesitzverwaltung erstmals aufnahm.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber/Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter löst häufig Lohnsteuer aus, wenn der Vorgang verbilligt oder unentgeltlich erfolgt. Grund ist, dass die Finanzämter in der Regel davon ausgehen, dass die Vorteile aus dieser Anteilsübertragung „für“ die frühere Beschäftigung gewährt worden sind und daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese fiskalische Sichtweise nun deutlich eingeschränkt für Fälle, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt. Geklagt hatte eine Frau, die seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig war. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht kam, hatten die Gesellschafter beschlossen, die Leitung des Unternehmens – zur Sicherung der Unternehmensfortführung – in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt (FA) sah den darin liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Lohnbesteuerung.
Der BFH erteilte dieser Besteuerung nun jedoch eine Absage und entschied, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstellte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führe nach Gerichtsmeinung nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei offenkundig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Ein Vorteil, der aus der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen resultiere, stelle aber keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung im zugrunde liegenden Fall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.
Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum – für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate – angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.
Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit in einem Co-Working-Space steuerlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Dies hat die steuergünstige Folge, dass er seine Arbeitseinsätze nach Reisekosten-grundsätzen als Werbungskosten abrechnen darf, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen (14 € pro Tag für Arbeitseinsätze von mehr als acht Stunden) und Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer geltend machen kann. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm diese Reisekosten steuerfrei erstatten.
Eine steuergünstige Einordnung als Auswärtstätigkeit setzt voraus, dass der Co-Working-Space nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Hierfür sind in erster Linie die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space an und ordnet er diesen dem Arbeitnehmer dauerhaft zu, wird der Ort für den Arbeitnehmer also zur ersten Tätigkeitsstätte. Dauerhaft heißt nach dem EStG: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. In solchen Fällen können also keine Reisekosten für die Arbeit im Co-Working-Space geltend gemacht werden; die Fahrtkosten lassen sich vom Arbeitnehmer lediglich über die ungünstigere Entfernungspauschale abziehen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz seines Arbeitsgebers dauerhaft einem festen Arbeitsplatz zugeordnet ist und nur vorübergehend in ein Co-Working-Space abkommandiert wird – beispielsweise für die Dauer eines Projekts oder für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten. In diesem Fall gilt der angemietete Arbeitsplatz in dem Gemeinschaftsbüro nicht als erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten dürfen abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden. Ebenfalls möglich: Ein Arbeitnehmer wird keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet und regelmäßig für jeweils weniger als zwei volle Arbeitstage pro Woche in einem Co-Working-Space einquartiert.
Alle Steuerzahlerinnen und -zahler
Versicherungen bieten einen wichtigen Schutz für unterschiedliche Lebenslagen, belasten aber schnell spürbar die Haushaltskasse. Die gute Nachricht ist, dass sich ein großer Teil der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung absetzen lässt.
Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung dürfen als Sonderausgaben abgezogen werden. Unter die Basisversorgung fallen unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Seit 2023 können diese Beiträge grundsätzlich zu 100 % abgesetzt werden, jedoch maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung; für das Jahr 2024 erkennt das Finanzamt maximal 27.566 € als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Betrag.
Beiträge zur Riester-Rente lassen sich in Höhe von maximal 2.100 € pro Jahr als Sonderausgaben absetzen, wenn dieser Abzug gegenüber der Gewährung von Zulagen günstiger ist. Der Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehepaaren, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 €. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 € pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 € pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung.
Auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen steht Steuerzahlern ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich ebenfalls begünstigt. Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 € pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 € für Selbständige. Bei Verheirateten sind die für die beiden Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich stets in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstbeträge werden dadurch in vielen Fällen bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall erreicht.
Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.
Die Beiträge zu einer Hausrat- oder Elementarschadenversicherung oder zu einer privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar.
Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind absetzbar, ab 2025 lassen sich 80 % der Kosten, maximal 4.800 € pro Jahr und Kind abziehen.
Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pairs oder Kindermädchen.
Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt (FA) nicht anerkannt.
Zudem akzeptiert das FA nur Ausgaben, die für die reine Kinderbetreuung entstanden sind. Kümmert sich ein Babysitter beispielsweise auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken sich diese Kosten nicht steuermindernd aus. Nicht begünstigt sind zudem die Kosten für Ausflüge sowie Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Erfüllt eine Betreuungsperson mehrere Aufgaben, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen werden, so dass zumindest der begünstigte Kostenteil abgesetzt werden kann.
Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Hierfür sollte man aber eine schriftliche, fremdübliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen.
Sorgen nahe Angehörige dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich sogar für die dabei entstehenden Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erreichen, sofern für diesen Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung ebenfalls fremdüblich sein. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar (z.B. per Überweisung) an die Großeltern geleistet werden. Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Für jeden Monat sollte eine Aufstellung über die durchgeführten Fahrten erfolgen; diese Liste sollten die Eltern dem FA auf Nachfrage als Nachweis zur Verfügung stellen.
Mittelstand


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