Meldepflicht für GmbHs
Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die noch nicht im Transparenzregister eingetragen sind, müssen ab sofort ihre Eintragung nachholen. Der Grund: Das Transparenzregister ist seit 01.08.2021 ein Vollregister. Der Gesetzgeber hat das Geldwäschegesetz (GwG) reformiert, so dass sich nun alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - (nachträglich) eintragen lassen müssen.
Wegfall der Mitteilungsfiktion
Bisher entfiel die Eintragung einer Gesellschaft in das Transparenzregister, wenn beispielsweise aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft ersichtlich war (= Mitteilungsfiktion). Die Mitteilungsfiktion galt auch bei Eintragungen in anderen Registern (Genossenschafts-, Vereins-, Unternehmens-, Partnerschaftsregister).
Diese Übergangsfristen müssen Sie beachten
Laut GwG gelten folgende Übergangsfristen für die Nachholungen der Mitteilungen zum Transparenzregister:
Rechtsform | Frist |
---|---|
Aktiengesellschaften (deutsche und europäische) | bis 31.03.2022 |
Kommanditgesellschaften | bis 31.12.2022 |
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH & UG) | bis 30.06.2022 |
Genossenschaften | bis 30.06.2022 |
Partnerschaften | bis 30.06.2022 |
alle anderen | bis 31.12.2022 |
Wird keine Eintragung vorgenommen, drohen hohe Bußgelder, die Gesellschaften und Vereinigungen merklich treffen können.
Unsere Empfehlung
Verpassen Sie nicht die Übergangsfristen zur Eintragung zum Transparenzregister! Sprechen Sie uns am besten kurzfristig an. Gern unterstützen wir auch Sie bei einer Eintragung in das Transparenzregister. Sie sparen damit viel Zeit und vermeiden Bußgelder.