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Selbstanzeige Finanzamt

Die Selbstanzeige beim Finanzamt – ein Begriff, der vielen Unternehmern Unbehagen bereitet. Doch was verbirgt sich hinter diesem Instrument, das im deutschen Steuerrecht verankert ist?

Haus Icon LW·P · Selbstanzeige Finanzamt: Wichtige Informationen für Steuerpflichtige

Im Kern geht es darum, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung zu korrigieren, bevor das Finanzamt diese entdeckt. Ein Schritt, der zunächst Überwindung kostet, sich aber als strategisch wertvoll erweisen kann. Denn eine Selbstanzeige kann, sofern sie vor Entdeckung und vollständig erfolgt, zur Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung führen. Sie ermöglicht es Unternehmen, ihre steuerlichen Angelegenheiten zu bereinigen und wieder in die steuerliche Compliance zurückzukehren.

Lüders Warneboldt steht Ihnen als erfahrener Partner zur Seite, wenn es um die komplexe Thematik der Selbstanzeige geht.

Wir unterstützen Sie bei der sorgfältigen Prüfung Ihrer steuerlichen Situation, der Erstellung einer rechtskonformen Selbstanzeige und der Kommunikation mit dem Finanzamt. Unser Ziel ist es, Ihnen die Sicherheit zu geben, dass Sie alle erforderlichen Schritte unternommen haben, um Ihre steuerlichen Angelegenheiten zu ordnen und Ihr Unternehmen zukunftssicher aufzustellen.

Was ist Steuerhinterziehung?

Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) eine Straftat. Sie liegt insbesondere vor, wenn jemand vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht oder pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen das Finanzamt in Unkenntnis lässt, um Steuern zu verkürzen oder Steuervorteile zu erlangen. Dabei kann es sich um ganz unterschiedliche Handlungen handeln, wie zum Beispiel:

  • Einkünfte verschweigen: Dies kann sowohl Einkünfte aus nicht gewerblicher oder selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung betreffen.
  • Betriebsausgaben zu hoch ansetzen: Hier werden Ausgaben geltend gemacht, die tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Höhe angefallen sind.
  • Unrichtige Angaben zur Umsatzsteuer: Dies kann zum Beispiel die Angabe eines zu niedrigen Umsatzes oder die unberechtigte Inanspruchnahme von Vorsteuerbeträgen sein.

Die Bedeutung der Steuerhinterziehung für den einzelnen Steuerpflichtigen ist enorm. Denn wer Steuern hinterzieht, riskiert nicht nur hohe Nachzahlungen und Zinsen, sondern auch empfindliche Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Zudem kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erhebliche reputationsschädigende Folgen für Unternehmer und Unternehmen haben.

Bei der Beurteilung von Steuerverstößen ist die Unterscheidung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln von großer Bedeutung. Diese Differenzierung hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtlichen Konsequenzen und die Möglichkeiten zur Korrektur.

Vorsätzliche Steuerhinterziehung, geregelt in § 370 AO, liegt vor, wenn der Täter bewusst und gewollt handelt, um Steuern zu verkürzen. Der Steuerpflichtige weiß, dass sein Handeln rechtswidrig ist und nimmt dies billigend in Kauf.

Fahrlässige Steuerverkürzung in der Form der leichtfertigen Steuerverkürzung ist in § 378 AO geregelt, geschieht, wenn der Steuerpflichtige die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Ausmaß außer Acht lässt. Der Täter erkennt die möglichen steuerlichen Konsequenzen seines Handelns nicht, hätte sie aber bei angemessener Sorgfalt erkennen können.

Die wesentlichen Unterschiede:

  1. Rechtliche Einordnung: Vorsätzliche Steuerhinterziehung ist eine Straftat, während leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird.
  2. Sanktionen: Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Leichtfertige Steuerverkürzung kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
  3. Korrekturmöglichkeiten:
    • Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich.
    • Bei leichtfertiger Steuerverkürzung entfällt die Geldbuße, wenn der Täter die falschen Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm ein Straf- oder Bußgeldverfahren bekanntgegeben wird. Auch wenn bereits Steuern verkürzt wurden, wird keine Geldbuße festgesetzt, wenn der Täter die verkürzten Steuern innerhalb einer angemessenen Frist nachzahlt.
  4. Verjährungsfristen: Die Verjährungsfristen sind bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung länger als bei leichtfertiger Steuerverkürzung.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Grenze zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit oft fließend ist und im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Professionelle Beratung durch erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte ist unerlässlich, um die Situation korrekt einzuschätzen und die beste Strategie zu entwickeln – sei es zur Vermeidung von Steuerverstößen oder zur Einleitung einer Korrektur, falls bereits eine Verfehlung vorliegt.

Was ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt?

Eine Selbstanzeige beim Finanzamt ist ein rechtliches Instrument, das es Steuerpflichtigen ermöglicht, begangene Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten freiwillig offenzulegen. Das Ziel einer strafbefreienden Selbstanzeige ist es, Straffreiheit zu erlangen. Sie bietet Steuersündern die Möglichkeit, ihre steuerlichen Angelegenheiten zu bereinigen, indem sie dem Finanzamt bisher verschwiegene oder falsch angegebene Informationen nachreichen.

Die Selbstanzeige umfasst alle Steuerstraftaten einer Steuerart, wie beispielsweise die Einkommensteuer oder Umsatzsteuer, für einen bestimmten Veranlagungszeitraum. Sie muss vollständig sein und alle hinterzogenen Steuern offenlegen. Die strafbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind und kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt.

Wie bereits erwähnt, findet die Selbstanzeige im deutschen Steuerrecht ihre Rechtsgrundlage in § 371 Abgabenordnung (AO). Dieser Paragraf regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führen kann.

Wesentliche Punkte der gesetzlichen Regelung sind:

  1. Vollständigkeit: Die Selbstanzeige muss alle unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.
  2. Rechtzeitigkeit: Die Anzeige muss erfolgen, bevor bspw. die Tat entdeckt wurde oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.
  3. Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO müssen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig nachgezahlt werden.
  4. Ausschlussgründe: In bestimmten Fällen, die in § 371 Abs. 2 AO aufgeführt sind, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen, beispielsweise wenn die Tat bereits entdeckt wurde oder bei hohen Hinterziehungsbeträgen; in Letzterem Fall kann nach § 398a AO unter bestimmten Voraussetzung von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

Die Abgabe einer Selbstanzeige erfordert eine sorgfältige Prüfung und Vorbereitung, da Fehler oder Unvollständigkeiten dazu führen können, dass die strafbefreiende Wirkung nicht eintritt. Daher ist es ratsam, für diesen komplexen Prozess fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Wann ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt sinnvoll?

Eine Selbstanzeige beim Finanzamt ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Steuerpflichtige erkennen, dass in ihren Steuererklärungen unvollständige oder falsche Angaben gemacht wurden. Diese freiwillige Meldung ermöglicht es, steuerliches Fehlverhalten zu korrigieren und die steuerliche Verantwortung zu übernehmen.

Typische Situationen, in denen eine Selbstanzeige sinnvoll sein kann:

  1. Entdeckung eigener Fehler: Wenn Sie bei der Durchsicht Ihrer Unterlagen feststellen, dass Sie in der Vergangenheit unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.
  2. Erbschaft oder Schenkung: Bei bisher nicht deklarierten Vermögenswerten aus Erbschaften oder Schenkungen.
  3. Auslandsvermögen: Wenn Sie bisher nicht gemeldete Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen haben.
  4. Betriebsprüfung steht bevor: Wenn Sie von einer bevorstehenden Betriebsprüfung erfahren und Unregelmäßigkeiten befürchten.
  5. Verdacht auf Ermittlungen: Wenn Sie den Verdacht haben, dass gegen Sie bereits ermittelt wird, aber noch keine offizielle Mitteilung bzw. Bekanntgabe erfolgt ist.

Risiken einer Nicht-Anzeige:

  1. Strafrechtliche Verfolgung: Ohne Selbstanzeige drohen bei Entdeckung empfindliche Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
  2. Höhere finanzielle Belastung: Neben Steuernachzahlungen können Zinsen und Strafzuschläge fällig werden.
  3. Reputationsschaden: Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann sowohl privat als auch geschäftlich schwerwiegende Folgen haben.
  4. Psychische Belastung: Die ständige Angst vor Entdeckung kann erheblichen Stress verursachen

Vorteile einer möglichen Selbstanzeige:

  1. Straffreiheit: Eine korrekt durchgeführte strafbefreiende Selbstanzeige schützt vor strafrechtlicher Verfolgung.
  2. Rechtssicherheit: Sie schaffen klare Verhältnisse und beenden den Zustand der Unsicherheit.
  3. Gewissensberuhigung: Die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit kann eine große psychische Entlastung bedeuten.
  4. Vermeidung höherer Kosten: Durch frühzeitiges Handeln können Sie möglicherweise empfindliche Geldstrafen bzw. -bußen vermeiden.

Schritte zur Abgabe einer Selbstanzeige

01 –

Bestandsaufnahme und Analyse

Zunächst gilt es, alle relevanten Unterlagen und Informationen zu sammeln und eine genaue Analyse der steuerlichen Situation vorzunehmen. Dies umfasst die Identifikation aller nicht oder unvollständig erklärten Einkünfte und Vermögenswerte.

02 –

Rechtliche Bewertung

Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt prüft, ob die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind und ob Ausschlussgründe vorliegen.

03 –

Erstellung der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige wird sorgfältig formuliert. Dabei ist es entscheidend, dass alle relevanten Angaben vollständig und korrekt gemacht werden. Obwohl keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich dringend, die Selbstanzeige schriftlich einzureichen. Dies dient als Beweis für die Vollständigkeit der gemachten Angaben im Falle späterer Zweifel oder Streitigkeiten.

04 –

Berechnung der Steuernachzahlung

Es wird eine genaue Berechnung der hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen vorgenommen.

05 –

Abgabe der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Es ist wichtig, eine Kopie des eingereichten Schreibens aufzubewahren.

06 –

Gemeinsame Selbstanzeige

In Fällen, in denen mehrere Personen beteiligt sind (z.B. Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung oder Geschäftspartner), kann eine gemeinsame Selbstanzeige sinnvoll oder sogar notwendig sein. 

07 –

Kommunikation mit der Finanzbehörde

Nach der Abgabe kann es zu Rückfragen oder Anforderungen weiterer Unterlagen durch das Finanzamt kommen. Eine professionelle und zeitnahe Beantwortung ist hier entscheidend.

08 –

Nachzahlung der Steuern

Sobald das Finanzamt die Höhe der Steuernachzahlung festgesetzt hat, muss diese innerhalb der gesetzten Frist vollständig beglichen werden.

09 –

Abschluss des Verfahrens

Nach erfolgreicher Prüfung und Zahlung bestätigt das Finanzamt in der Regel die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Kosten einer Selbstanzeige beim Finanzamt

Bei der Durchführung einer Selbstanzeige können verschiedene Kosten entstehen. Die Höhe dieser Kosten hängt von mehreren Faktoren ab und kann je nach Einzelfall stark variieren.

  1. Steuernachzahlungen: Dies ist in der Regel der Hauptteil der Kosten. Die hinterzogenen Steuern müssen vollständig nachgezahlt werden, damit die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann.
  2. Zinsen: Auf die Steuerschuld werden Zinsen erhoben, die sich auf 1,8 % bzw. 6% pro Jahr belaufen.
  3. Strafzuschlag nach § 398a AO: In besonders schweren Fällen, wird ein zusätzlicher Strafzuschlag fällig. Dieser staffelt sich wie folgt:
    • Bei einem Hinterziehungsvolumen über 25.000 Euro bis 100.000 Euro: 10 Prozent
    • Über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro: 15 Prozent
    • Über 1.000.000 Euro: 20 Prozent
  4. Beratungskosten: Die Honorare für Steuerberater und Rechtsanwälte, die bei der Erstellung und Einreichung der Selbstanzeige unterstützen, sind ein wichtiger Kostenfaktor. Diese Ausgabe ist jedoch angesichts der Komplexität des Verfahrens und der potenziellen Risiken bei fehlerhafter Durchführung oft unerlässlich.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Kosten einer Selbstanzeige, insbesondere die Steuernachzahlungen, Zinsen und möglichen Strafzuschläge, in keinem Verhältnis zu den möglichen finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen stehen, die bei einer Entdeckung der Tat ohne vorherige Selbstanzeige drohen würden. Die Investition in eine korrekt durchgeführte Selbstanzeige kann langfristig zu erheblichen Einsparungen führen und rechtliche Sicherheit bieten.

Verjährung und ihre Auswirkungen auf die Selbstanzeige

Die Verjährung ist ein entscheidender Faktor bei der Selbstanzeige, da sie den Berichtigungszeitraum bestimmt. Die Verjährung hat Auswirkung darauf, ob und wann Steuerstraftaten nicht mehr verfolgt werden können und ob Steuernachforderungen noch geltend gemacht werden können.

Steuerliche Festsetzungsverjährung:

  • Regelmäßig 4 Jahre für die meisten Steuerarten
  • Bei Steuerhinterziehung: 10 Jahre
  • Bei leichtfertiger Steuerverkürzung: 5 Jahre

Steuerliche Zahlungsverjährung:

  • Grundsätzlich 5 Jahre
  • Bei Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten: 10 Jahre

Strafverfolgungsverjährung:

  • Einfache Steuerhinterziehung: 5 Jahre
  • Besonders schwere Steuerhinterziehung: 15 Jahre (seit 2021, rückwirkend für alle bis 2021 noch nicht verjährten Taten)

Auswirkungen der Verjährung auf die Strafbarkeit

  • Festsetzungsverjährung: Nach Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt keine Steuern mehr festsetzen oder ändern.
  • Zahlungsverjährung: Bereits festgesetzte Steueransprüche erlöschen nach Ablauf dieser Frist.
  • Strafverfolgungsverjährung: Nach Ablauf dieser Frist kann die Tat strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden.

Der Berichtigungszeitraum muss für eine wirksame Selbstanzeige korrekt bestimmt werden. Es sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten Kalenderjahre offenzulegen. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig zu handeln und sich bei Verdacht auf Steuerstraftaten professionell beraten zu lassen.

  • Mindestberichtigungszeitraum: Bestimmen Sie unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen den Berichtigungszeitraum.
  • Vollständige Offenlegung: Beziehen Sie alle relevanten Zeiträume ein, auch wenn Sie glauben, dass einige bereits verjährt sein könnten.
  • Beachtung der Fristbeginne: Je nachdem, um welche Steuerart es sich handelt und ob es sich um eine Falschabgabe oder Nichtabgabe handelt, bestimmt sich der Fristbeginn für die Berechnung der Verjährung. Bei einer Falschabgabe der Einkommensteuererklärung als Veranlagungssteuer beginnt die Verjährung mit Bekanntgabe des Steuerbescheides.
  • Berücksichtigung von Unterbrechungen: Bestimmte Handlungen können die Verjährung unterbrechen und den Fristlauf neu starten.

Neben den allgemeinen Verjährungsfristen gibt es auch Sonderregelungen, die beachtet werden müssen.

  • Anlaufhemmung: Bei der Festsetzungsverjährung gibt es eine maximale Anlaufhemmung von drei Jahren.
  • Unterbrechung der Verjährung: Verschiedene Ereignisse können die Verjährung unterbrechen, z.B. die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder die Erhebung einer Anklage.
  • Absolute Verjährung: Bei der strafrechtlichen Verfolgung gibt es eine absolute Verjährungsfrist, die das Doppelte der regulären Verjährungsfrist beträgt.
  • Fiktiver Verlauf: Bei nicht eingereichten Steuererklärungen wird für die Fristenberechnung ein fiktiver Verlauf angenommen.

Wie unsere qualifizierten Berater von Lüders Warneboldt Ihnen bei Ihrer Selbstanzeige helfen

Bei LW·P Lüders Warneboldt verstehen wir die Komplexität der verschiedenen Verjährungsregelungen im Steuerrecht. Unsere Experten analysieren Ihren individuellen Fall sorgfältig unter Berücksichtigung aller relevanten Verjährungsfristen. Wir entwickeln Strategien, die Ihre rechtlichen Interessen wahren und gleichzeitig eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ermöglichen.

Es ist entscheidend, frühzeitig zu handeln und sich professionell beraten zu lassen, um die Chancen einer erfolgreichen Selbstanzeige zu maximieren und potenzielle Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Analyse Ihrer Situation und maßgeschneiderte Lösungsansätze.

Fazit

Die Selbstanzeige beim Finanzamt ist eine Möglichkeit für Steuerpflichtige, die Fehler in ihrer Steuererklärung zu korrigieren und mögliche Strafen zu vermeiden. Sie bietet die Chance, reinen Tisch zu machen und wieder in die steuerliche Legalität zurückzukehren.

Allerdings ist diese Anzeige kein Selbstläufer. Sie erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, vollständige Offenlegung aller relevanten Informationen und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern. Zudem gilt es, die Feinheiten des Steuerrechts und die möglichen Fallstricke zu beachten.

Lüders Warneboldt steht Ihnen als erfahrener Partner zur Seite, um Sie durch den gesamten Prozess der Selbstanzeige zu begleiten. Wir analysieren Ihre individuelle Situation, entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie und sorgen dafür, dass Sie Ihre steuerlichen Angelegenheiten rechtssicher und effizient regeln.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind für Sie da und unterstützen Sie dabei, Ihre steuerliche Zukunft zu sichern.

FAQ

Steuerhinterziehung beginnt dort, wo bewusst falsche oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen gemacht werden oder pflichtwidrig keine Steuererklärungen abgegeben werden. Auch das Verschweigen steuerlich relevanter Informationen kann Steuerhinterziehung sein. Wichtig ist der Vorsatz: Der Steuerpflichtige muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass durch sein Handeln oder Unterlassen zu wenig Steuern festgesetzt werden.

Die Strafe für Steuerhinterziehung variiert je nach Schwere der Tat und dem Ausmaß der hinterzogenen Steuern. In leichten Fällen kann eine Geldstrafe verhängt werden, die sich nach dem Einkommen des Täters richtet. In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Die genaue Höhe der Strafe wird im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens festgelegt, wobei mildernde Umstände wie eine Selbstanzeige berücksichtigt werden können.

Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt in der Regel fünf bis zehn Jahre, in besonders schweren Fällen sogar fünfzehn Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerstraftat begangen wurde.

Es gibt keine offizielle Vorlage für eine Selbstanzeige beim Finanzamt. Allerdings sollte die Selbstanzeige bestimmte Angaben enthalten, wie die Steuerart, die Höhe der hinterzogenen Steuern und die Gründe für die Selbstanzeige. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Torsten Neumann
Rechtsanwalt und Notar, Partner

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