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05.11.2025 Corona

Wenn Beratung zur Gefahr wird – Strafrisiko bei Corona-Hilfen?

Was Steuerberaterinnen und -berater als prüfende Dritte jetzt wissen müssen

In unserem Kurzbeitrag haben wir bereits auf die besorgniserregenden Entwicklungen zu Lasten der prüfenden Dritten hingewiesen. Inzwischen erreichen uns zunehmend Anfragen von Steuerberaterinnen und -beratern, die sich mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfen, insbesondere bei den „November- und Dezemberhilfen“, konfrontiert sehen.

Die „Betroffenheit“ als zentrale Voraussetzung

Für die Antragsberechtigung bei der November- und Dezemberhilfe musste entweder eine direkte oder indirekte Betroffenheit vorliegen. Eine direkte Betroffenheit bestand nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit durch eine landesrechtliche Schließungsverordnung untersagt wurde, die ausschließlich auf den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober sowie den Folgebeschlüssen vom 25. November und 2. Dezember 2020 beruhte. Schließungen, die auf späteren Beschlüssen beruhten, führten dagegen nicht zu einer Förderberechtigung. Von einer „indirekten Betroffenheit“ oder einer „indirekten Betroffenheit über Dritte“ war auszugehen, wenn innerhalb einer Leistungskette ein anderes Unternehmen „direkt betroffen“ war.

Was den „prüfenden Dritten“ vorgeworfen wird

Allen uns bekannten Fällen ist eines gemeinsam: Der Vorwurf lautet, es seien unrichtige Angaben zur Antragsberechtigung, meist zur „direkten Betroffenheit“, gemacht worden.

Tatsächlich ist die Antragsbefugnis in vielen Fällen objektiv nicht gegeben. Das liegt jedoch häufig nicht an einem schuldhaften Verhalten der prüfenden Dritten, sondern an der komplexen und sich ständig ändernden Verordnungslage zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Beispiel verdeutlicht das Problem: Friseurbetriebe mussten im Dezember 2020 aufgrund einer behördlichen Schließungsverordnung schließen. Diese beruhte jedoch nicht auf den oben genannten Beschlüssen, sondern auf einem späteren Beschluss vom 15. Dezember 2020. Angesichts der sich überschlagenden Regelungen war Verunsicherung unvermeidbar.

Besonders brisant ist, dass der Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) nicht nur vorsätzliches, sondern auch leichtfertiges Verhalten erfasst. Leichtfertigkeit liegt bereits dann vor, wenn der prüfende Dritte seine berufliche Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt. Zum Nachteil kann werden, dass prüfende Dritte laut den FAQs verpflichtet waren, geeignete Nachweise zur Antragsberechtigung von den Antragstellern einzuholen und aufzubewahren. Diese Pflicht wurde – häufig aus Unkenntnis – in vielen Fällen nicht erfüllt. Entscheidend ist dabei nicht, ob Sie von dieser Pflicht tatsächlich wussten, sondern ob Sie sich vor der Antragstellung ausreichend über Ihre Pflichten als prüfender Dritter informiert haben.

Berufsrechtliche Konsequenzen

Neben einer möglichen strafrechtlichen Sanktion drohen den prüfenden Dritten auch berufsrechtliche Maßnahmen durch die zuständigen Kammern – im Extremfall sogar ein Berufsverbot.

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