Update zur Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen

Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen sind längst eingereicht – doch damit ist das Kapitel für viele Unternehmen noch nicht abgeschlossen. In der aktuellen Prüfungsphase zeigt sich: Die bewilligende Stelle legt die Maßstäbe teilweise strenger aus als bei der ursprünglichen Bewilligung. Das kann sowohl positive als auch negative finanzielle Folgen haben – von Nachzahlungen bis hin zu vollständigen Rückforderungen.
Aktueller Stand
In den Geschäftsjahren 2020 bis 2022 konnten Unternehmen, die auf Grund der Corona-Pandemie und der getroffenen Schutzmaßnahmen Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten, Förderungen zur Deckung ihrer Fixkosten in Anspruch nehmen. Die Schlussabrechnungen der Hilfeprogramme erfolgten bis zum 31. Januar 2024. Seither befasst sich die bewilligende Stelle mit der Prüfung aller Abrechnungen.
Im Rahmen ihrer Prüfungen übermittelt uns die bewilligende Stelle in unregelmäßigen Abständen umfangreiche Fragenkataloge und fordert Nachweise für Umsatzeinbrüche, deren Corona-Bedingtheit und angefallene Fixkosten an. Nach Beantwortung der Anfrage erlässt sie Schlussbescheide, in denen die abschließende Höhe aller Fördersummen festgelegt wird.
Für Antragstellende können sich hierbei Nachforderungen zu ihren Gunsten oder Rückforderungen zu ihren Lasten ergeben. Nachforderungen werden kurz nach Versand der Bescheide an die Antragstellenden ausgezahlt, Rückforderungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Bescheide (beim prüfenden Dritten) an die bewilligende Stelle zurückzuüberweisen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen rund um Prüfung der Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen und festgestellte Hindernisse informieren.
Aktuelle Erkenntnisse aus der Prüfung der Schlussabrechnung
Die Befürchtung, dass die bewilligende Stelle die Schlussabrechnungen einer sehr kritischen Prüfung unterzieht, hat sich bestätigt. Im Rahmen ihrer Prüfungen legt sie die Inhalte der Vollzugshinweise (FAQ) der einzelnen Überbrückungshilfen wiederholt sogar deutlich strenger aus als bei der ursprünglichen Bewilligung der Hilfen.
Eine wesentliche Hürde, die in einigen Fällen bereits zur Rückforderung der vollständigen Fördersumme geführt hat, ist die Auslegung der Begriffe „direkte Betroffenheit“ und „un-/mittelbarer Zusammenhang“ mit der Corona-Pandemie.
Beide Begriffe bilden die Grundlage für die Entscheidung über die grundsätzliche Antragsberechtigung von Antragstellenden.
Die bewilligende Stelle begründet ihre ablehnenden Entscheidungen in diesen Fällen damit, dass die AntragstellerInnen nicht zum betroffenen und damit antragsberechtigten AdressatInnenkreis gehören würden. Verzeichnete Umsatzeinbrüche stünden vielmehr mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage als unmittelbar mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang. Dies vor allem bei den zeitlich späteren Hilfsprogrammen, wie der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV.
Nach unserer Auffassung sind die Begriffe „direkte Betroffenheit“ und „un-/mittelbarer Zusammenhang“ innerhalb der Vollzugshinweise nicht hinreichend bestimmt und lassen daher mehrere Auslegungen zu.
Vor diesem Hintergrund ist zu erwägen, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides ein Widerspruchsverfahren einzuleiten, über das wir Sie unter Punkt 3 näher informieren.
Darüber hinaus wurden weitere Hindernisse identifiziert, die zu geringeren Förderansprüchen und teilweise zu Rückforderungen geführt haben:
- Für die Berechnung von Vergleichsumsätzen bestand für Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe-Anträge ein Wahlrecht zwischen der Betrachtung einzelner Monate und dem monatlichen Durchschnittsumsatz. In manchen Fällen hat ein Wechsel der Berechnungsmethode im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem höheren Förderanspruch geführt. Nach Auffassung der bewilligenden Stelle bestand das Wahlrecht nur einmalig und konnte im Rahmen der Schlussabrechnung daher nicht geändert werden.
- Die Höhe von förderfähigen Werbekosten war nach unserer Auslegung der FAQ an die Höhe der Werbekosten des gesamten Wirtschaftsjahres 2019 geknüpft. Nach Auslegung der bewilligenden Stelle, war die Höhe der förderfähigen Werbekosten an die Höhe der Werbekosten aus den einzelnen Monaten des Wirtschaftsjahres 2019 geknüpft.
- Strengere und deutlich weitere Auslegung der Voraussetzungen für die Annahme eines Unternehmensverbundes gemäß dem erweiterten Leitfaden für verbundene Unternehmen.
Widerspruchsverfahren
Sollten Sie mit der Entscheidung der bewilligenden Stelle nicht einverstanden sein, empfehlen wir Ihnen dringend, ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.
Was ist hierfür zu tun?
- Antragsteller mit Sitz in Niedersachsen füllen den Muster-Widerspruch [MF1] zur Einleitung des Verfahrens aus und senden diesen per Einwurf-Einschreiben an die bewilligende Stelle.
- Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Eingang der Bescheide (beim prüfenden Dritten).
- Nehmen Sie Kontakt zu unserer Rechtsabteilung auf.
Aus Sicherheitsgründen weisen wir Sie darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren nur eine aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine anschließende negative Entscheidung der bewilligenden Stelle halten wir in den meisten Fällen für wahrscheinlich, weshalb bereits jetzt davon auszugehen ist, dass im Anschluss die Erhebung einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erforderlich wird. Ein solches verwaltungsgerichtliches Klageverfahren ist mit weiteren Kosten verbunden, für die Sie bis zu einer gerichtlichen Entscheidung leider in Vorleistung treten müssen.
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