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01.10.2025 Steuern

Steuerinformationen: Oktober 2025

Aktuelles aus dem Steuerrecht: Oktober 2025

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

 

  • Ärztlicher Notfalldienst:
    Auch die vertretungsweise Übernahme ist umsatzsteuerfrei
  • Umsetzung der Gesetzgebung:
    Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen
  •  Voraussetzungen konkretisiert:
     Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
  • Rücklagen bei Reinvestitionen:
    Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß
  • Doppelte Haushaltsführung:
    Kostenbeteiligung wird bei Singlehaushalten nicht geprüft
  • Arbeitnehmerzuwendungen:
    Betriebsausgaben für Incentives
  •  Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen:
    Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt
  • Nachzahlung ans Finanzamt:
    Wann könnten Säumniszuschläge reduziert werden?

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger war selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte. Er hatte in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren Sitz- und Fahrdienste in eigener Verantwortung übernommen. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 € und 40,00 € ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, dass der Kläger gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernommen hat, eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht habe, die kein therapeutisches Ziel verfolgte. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst wurde daher als umsatzsteuerpflichtig eingestuft.

Der BFH gewährte dem Mediziner hingegen die Umsatzsteuerbefreiung und erklärte, dass auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung einzustufen sei. Zwar trifft es zu, dass sich die vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit erkauft hatten. Maßgeblich war aber, dass der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Diensts hatte freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht hat. Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung; er dient dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in denjenigen Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Der Dienst gewährleistet damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldiensts durch die Patienten kommt es nach Gerichtsmeinung nicht an.

Hinweis: Der BFH überträgt damit seine 2018 ergangene Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen auf den Sitz- und Fahrdienst und stellt auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland. Auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es damit nicht mehr an.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert.

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert, ab dem Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Zudem wurde mit dem BEG IV der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € erhöht. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag in § 25a Umsatzsteuergesetz von 500 € auf 750 € hochgesetzt. Diese Erhöhungen sollen vor allem zur Entlastung der Unternehmen beitragen und bürokratische Hürden abbauen.

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Bei Kreditinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen gilt dies jedoch erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen bestehen für steuerlich relevante Rechnungen – auch solche, die für Vorsteuerberichtigungen im Immobilienbereich relevant sind -, deren Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt. Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verwaltungspraxis bei Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer wurde ebenfalls angepasst.

Das JStG 2024 ändert die Regeln zum Steuerausweis in Gutschriften: Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.

Hinweis: Die Änderungen entlasten Unternehmen durch höhere Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen, verschärfen aber zugleich den Missbrauchschutz beim Steuerausweis in Gutschriften. Die Finanzverwaltung hat diese Neuerungen im UStAE umgesetzt.

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vorgaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen.

Für die Steuerbefreiung bleibt der ordnungsgemäße Nachweis der Ausfuhr entscheidend. In der Regel erfolgt dieser über den Ausgangsvermerk der Zollstelle, wenn eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System abgegeben wurde. Ist ein solcher Ausgangsvermerk nicht vorhanden, kann der Unternehmer auch durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege die Ausfuhr nachweisen. Wichtig ist dabei, dass eindeutig belegt wird, dass der Gegenstand das Inland tatsächlich verlassen hat.

Das BMF stellt zudem klar, dass formelle Mängel beim Nachweis nicht automatisch zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die tatsächliche Ausfuhr eindeutig und zweifelsfrei feststellen lässt und ob der Unternehmer redlich gehandelt hat. In Fällen, in denen eine Bestätigung durch die Zollstelle nicht möglich ist – etwa bei Ausfuhren über das Auswärtige Amt, durch Transportmittel der Bundeswehr oder im Reiseverkehr bei Verkäufen innerhalb von Flughafensicherheits- bzw. -transitbereichen – können auch andere Nachweise akzeptiert werden.

Zu den zulässigen Ersatzbelegen zählen unter anderem Bescheinigungen deutscher Behörden, Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen sowie spezielle Transportdokumente wie Militärfrachtbriefe. Zahlungsnachweise oder Rechnungen reichen hingegen nicht aus. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist grundsätzlich eine amtlich anerkannte Übersetzung erforderlich, wobei auf diese bei englischsprachigen Belegen aus Drittländern im Einzelfall verzichtet werden kann.

Hinweis: Für Umsätze vor dem 01.01.2026 gilt eine Übergangsregelung. Geeignete alternative Belege werden akzeptiert, wenn die Erbringung der formellen Nachweise unmöglich oder unzumutbar ist. Die neuen Vorgaben sorgen dafür, dass die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen rechtssicher und praxistauglich gewährt wird, Missbrauch jedoch ausgeschlossen bleibt.

Betriebe können Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, die sie im selben oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr anschaffen bzw. herstellen. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die dann innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufgelöst werden muss. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.

Hinweis: Voraussetzung für die Übertragung der stillen Reserven und die Rücklagenbildung ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben und die neuen Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Anlagevermögen des Betriebs zählen.

Erfolgt nach Rücklagenbildung keine fristgerechte Reinvestition, muss bei Auflösung der Rücklage ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags versteuert werden – und zwar für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags nun bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen und hat geltend gemacht, dass ein Zuschlag von 6 % pro Jahr angesichts eines strukturellen Niedrigzinsniveaus (im Streitjahr: 2020/2021) nicht mehr realitätsgerecht sei.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Höhe des Gewinnzuschlags sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber macht Betrieben mit den Regelungen zur steuerschonenden Übertragung bzw. Rücklagenbildung ein Subventionsangebot, das er durch den Gewinnzuschlag schützen darf. Der Zuschlag neutralisiert den Steuer-stundungsvorteil, der für Betriebe auch bei einer ausbleibenden Reinvestition eintritt. Er verhindert zugleich eine miss-bräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage. Der Gesetzgeber ist berechtigt, Mitnahmeeffekte zu reduzieren und die
Zweckverwirklichung seiner Subventionen sicherzustellen.

Die Höhe des Zuschlags von 6 % darf nach Gerichtsmeinung auch in einer Niedrigzinsphase bestehen bleiben, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, den Zuschlag ausschließlich an der Höhe des zu erzielenden Stundungsvorteils auszurichten. Der wirtschaftslenkende Zweck der Reinvestitionsbegünstigung gibt dem Gesetzgeber hier Handlungsspielraum; der Gewinnzuschlag muss weder fremdkapitalmarktkonform noch realitätsgerecht ausgestaltet sein.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Die heutige Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab – insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt.

Der Fiskus hält für diesen Spagat einen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung bereit: Arbeitnehmer können u.a. die Kosten der Zweitwohnung (max. 1.000 € pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.

Hinweis: Ist er dort lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor, so dass das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zulässt.

Damit ein eigener (Erst-)Hausstand in der Hauptwohnung anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. für Lebensmitteleinkäufe) trägt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Einpersonenhaushalten nicht zu prüfen ist, da sie denknotwendigerweise vorliegt. Wer allein lebt, muss seine Kosten schließlich auch alleine tragen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein auswärts studierender, 28-jähriger Sohn seine Hauptwohnung in einer separaten Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses eingerichtet. Die Eltern wohnten in der grundrissgleichen Wohnung im Erdgeschoss und ließen ihn mietfrei wohnen. Am Studienort unterhielt der Sohn eine Zweitwohnung.

Der BFH erkannte seine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach an und erklärte, dass er am Erstwohnsitz eine Wohnung mit eigener Haushaltsführung innegehabt habe. Vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ist regelmäßig auszugehen, wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Hiervon war vorliegend auszugehen. Unerheblich war für das Gericht, dass der Sohn mietfrei wohnen durfte.

Der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt nach Gerichtsmeinung nur Bedeutung zu, soweit der Steuerzahler am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligen.

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder auch selbständigen Vertretern Ihres Unternehmens etwas Gutes tun wollen, können Sie diesen eine Provision zahlen. Aber auch Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, wie etwa Gutscheine, Reisen oder ein Essen in einem besonderen Restaurant, sind eine gute Möglichkeit. Sofern die Zuwendungen mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Letztlich musste daher das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, lobte gegenüber ihren angestellten und selbständigen Versicherungsvertretern für das Erreichen bestimmter Umsatzziele sogenannte Incentive-Reisen aus. Im Jahr 2014 führte sie für diejenigen, die dieses Ziel erreicht hatten, entsprechende Städtereisen mit Stadtrundfahrten, Restaurantbesuchen, Segeltörns etc. durch. Die Vertreter erhielten bei den Reisen auch Einkaufsgutscheine, die sie einlösen konnten. Letztere qualifizierte das Finanzamt als nichtabziehbare Geschenke und behandelte 30 % der Bewirtungsaufwendungen ebenfalls als nicht abzugsfähig. Auch die Aufwendungen für die Segeltörns fielen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich jedoch um Vertriebsaufwand.
 

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Kosten für die Reisen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen sind eine Gegenleistung für die erfolgreiche Versicherungsvermittlung. Die Gutscheine waren Teil der Reiseprämie. Auch der Abzug der Bewirtungskosten ist uneingeschränkt möglich. Eine Reduzierung auf 70 % ist nicht zulässig, denn die Aufwendungen für die Bewirtung standen in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erbrachten Vermittlungsleistungen. Es liegen auch keine unangemessenen Repräsentationsaufwendungen vor, da der Segeltörn eine Gegenleistung für die Leistung der Versicherungsvertreter war. Die Aufwendungen hierfür hatten keine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Versicherungsvertreter.

Hinweis: Sie möchten Ihren Beschäftigten etwas Gutes tun und gleichzeitig Steuern optimieren? Sprechen Sie uns an!

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer

Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz mit einem Steuerbonus: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden max. 20.000 € berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 €. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von max. 6.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 €. Insgesamt können also 5.200 € pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen.

Ein entsprechender Steuerbonus für Gartenarbeiten lässt sich sowohl    von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Immobilie ganzjährig selbst genutzt wird, das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Ob der Steuerbonus auch für eine Immobilie in der Schweiz gilt, muss momentan der Europäische Gerichtshof klären.

Hinweis: Gartenarbeiten sind allerdings erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen entsprechende Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können diese noch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, der Carportbau, das Anbringen einer Markise, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens, fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Wiederholt anfallende Arbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören ebenfalls dazu. Gleiches gilt für Kosten der Grünschnittentsorgung. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten für Pflanzen und Material. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, ansonsten lehnt das FA den Steuerbonus ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z.B. der Kontoauszug, benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.

Alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Bislang galt die Regelung, dass Steuerbescheide bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galten, so dass bspw. die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag lief. Seit 2025 wurde diese sog. Zugangsvermutung wegen der Neuregelung des Postgesetzes nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.

Hinweis: Grund ist, dass die Deutsche Post seit 2025 etwas mehr Zeit für die Zustellung hat; 95 % der Briefsendungen müssen erst spätestens drei Tage nach der Einlieferung beim Empfänger ankommen. Davor waren es zwei Tage nach Einlieferung.

Wurde der Steuerbescheid bspw. an einem Montag verschickt, gilt er nach neuer Rechtslage am Freitag derselben Woche als zugestellt und bekannt gegeben. Endet die Viertagesfrist an einem Wochenende oder einem Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Beispiel: Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid am Dienstag. In diesem Fall gilt er erst am darauffolgenden Montag als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem Folgetag (Dienstag) läuft.

Hinweis: Die Zugangsvermutung von vier Tagen innerhalb Deutschlands gilt übrigens nicht nur für postalische, sondern auch für elektronisch bereitgestellte Verwaltungsakte bspw. über ELSTER. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zugangsvermutung auch zugrunde zu legen, wenn an der Anschrift des Adressaten an einem Werktag keine Post zugestellt wird. Eine Zustellung innerhalb der geltenden Frist wird hierdurch nach Gerichtsmeinung zwar etwas weniger wahrscheinlich, ist aber gleichwohl möglich.

Hinweis: Behaupten Steuerzahler, ein Schriftstück nicht innerhalb der geltenden Frist erhalten zu haben, müssen sie dies glaubhaft belegen können. Es reicht nicht aus, den fristgerechten Zugang einfach nur zu bestreiten. Anders sieht es aus, wenn Zweifel daran bestehen, ob das Schriftstück überhaupt zugestellt worden ist. In diesem Fall muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen.

#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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